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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 638

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 638 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 638); 638 Gesetzblatt Teil II Nr. 86 - Ausgabetag: 27. August 1965 (3) Die vom Staatlichen Notariat Seehausen wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Staatliche Notariat Osterburg über. §2 Die beim Kreisgericht und Staatlichen Notariat Seehausen anhängigen Sachen gehen in dem Stand, in dem sie sich am 10. Oktober 1965 befinden, an das Kreisgericht bzw. Staatliche Notariat Osterburg über. §3 Die für das Kreisgericht Seehausen gewählten Richter und Schöffen werden bis zu ihrer Neuwahl beim Kreisgericht Osterburg tätig. Die weitere Besetzung des Kreisgerichts Osterburg ergibt sich aus dem bestätigten Struktur- und Stellenplan. §7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. August 1965 Der Minister der Justiz Dr. Benjamin Anordnung über den Aufenthalt ausländischer Kriegsschiffe in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 11. August 1965 Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 19. März 1964 zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 255) wird zur einheitlichen Regelung des Aufenthaltes ausländischer Kriegsschiffe in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik folgendes angeordnet: §1 (1) Ausländischen Kriegsschiffen ist der Aufenthalt !n den Territorialgewässern, den inneren Seegewässern und den festgelegten Seewasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden „Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik“ genannt) nur mit Genehmigung gestaltet. (2) Abs. 1 gilt auch für das Durchfahren der Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik durch ausländische Kriegsschiffe. §2 Der Aufenthalt ausländischer Kriegsschiffe in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik wird in a) Besuche offizielle, die der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten dienen; inoffizielle, die in der Regel von Schul- und Forschungsschiffen unternommen werden; b) Seenotfälle unterschieden. §3 (1) Die Genehmigung nach § 1 ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Aufenthalt bzw. vor der beabsichtigten Durchfahrt zu beantragen. (2) Dem Ersuchen um Aufenthalt zum Zwecke des Besuches sind folgende Angaben beizufügen: a) Zweck des Aufenthaltes, b) Aufenthaltsdauer, c) Anzahl, Klassen, Namen der Schiffe, d) Hauptabmessungen (Wasserverdrängung, Länge, Breite, Tiefgang), e) Name und Dienstgrad des Kommandanten (Verbandschef), f) Aufenthaltshafen. §4 Von den Bestimmungen der §§ 1 und 3 sind ausgenommen: a) Kriegsschiffe, auf denen sich das Oberhaupt eines Staates oder einer Regierung befindet sowie die sie begleitenden Kriegsschiffe. Diese Kriegsschiffe sind 10 Tage vor dem beabsichtigten Aufenthalt beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik anzumelden, b) Kriegsschiffe, die sich in Seenot befinden oder auf Grund einer Havarie gezwungen sind, in die Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik einzulaufen. In diesen Fällen hat das betreffende Kriegsschiff die von einem Schiff/Boot der Volksmarine oder Grenzbrigade Küste gegebenen Anweisungen durchzuführen. §5 In den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik dürfen sich nicht mehr als 3 ausländische Kriegsschiffe eines Staates nicht länger als 7Tage aufhalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. §6 Der Aufenthalt in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik ist ausländischen Unterseebooten nur in aufgetauchtem Zustand gestattet. §7 Während ihres Aufenthaltes in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik ist es ausländischen Kriegsschiffen nicht gestattet, in die für die Schiffahrt gesperrten Gebiete entsprechend den Veröffentlichungen in den „Nautischen Mitteilungen für Seefahrer“ einzulaufen. §8 Das Zeremoniell für den Empfang der zum Besuch in die Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik einlaufenden ausländischen Kriegsschiffe und alle damit im Zusammenhang stehenden Förmlichkeiten richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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