Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 636

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 636 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 636); 636 Gesetzblatt Teil II Nr. 85 Ausgabetag: 26. August 1965 (2) Die Immunisierung ist in den Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, in Schulen und Betrieben und anderen Einrichtungen vorzunehmen. Um die zu Immunisierenden vollständig zu erfassen und ihnen die Teilnahme an der Immunisierung zu erleichtern, sind erforderlichenfalls zusätzliche Hausbegehungen vorzusehen. § 13 Zur Erweiterung der Immunisierungsmöglichkeiten für die Bevölkerung haben die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe stationäre Immunisierungsstellen einzurichten. §14 Außergewöhnliche Impfreaktionen sind dem für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zu ständigen Organ umgehend anzuzeigen. Beim Auftreten von Impfschädigungen finden die Bestimmungen der Anordnung vom 1. Juni 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 20. Februar 1931 (GBl. S. 133; Ber. S. 186) Anwendung. § 15 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 21. Oktober 1964 zur Verhütung der Kinderlähmung (GBl. II S. 859) außer Kraft. Berlin, den 11. August 1965 Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n Anordnung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf. Vom 11. August 1965 Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Anordnung vom 1. Juni 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen (ZVOB1.1 S. 446) wird folgendes angeordnet: §1 (1) Die Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1935, 1936 und 1949, die noch nicht gegen Wundstarrkrampf geimpft wurden, sind im Jahr 1966 gegen Wundstarrkrampf zu impfen. (2) Verantwortlich für die Durchführung der Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf (nachstehend Impfungen genannt) sind die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe. §2 Die Impfung ist eine Pflichtschutzimpfung. Sie ist kostenlos. §3 Die Impfung erfolgt mit dem vom Ministerium für Gesundheitswesen dafür zugelassenen Impfstoff. §4 (1) Die Impfung besteht aus 3 Einzelimpfungen. Der Abstand zwischen der 1. und der 2. Einzelimpfung beträgt 4 bis 6 Wochen; die 3. Einzelimpfung ist etwa 1 Jahr nach der ersten vorzunehmen. (2) Die Impfung erfolgt intramuskulär in einer Dosierung von je 1 ml Impfstoff. §5 Von der Impfung sind zurückzustellen: 1. Personen, die an einer akuten Krankheit leiden ' oder weniger als 2 Wochen zuvor an einer solchen Krankheit erkrankt waren; 2. Personen, bei denen in den letzten 4 Wochen vordem Impftermin eine andere Schutzimpfung vorgenommen wurde. §6 Die Durchführung der Impfung ist durch das Einkleben von Marken (Tetanus I, II und III) in den Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu bestätigen. §7 Außergewöhnliche Impfreaktionen sind dem für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organ umgehend anzuzeigen. Beim Auftreten von Impfschädigungen finden die Bestimmungen der Anordnung vom 1. Juni 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 20. Februar 1951 (GBl. S. 133; Ber. S. 186) Anwendung. §8 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. (2) Diese Anordnung gilt nicht für Kinder, die gemäß der Anordnung vom 25. Mai 1964 über die Schutzimpfung der Kinder und Jugendlichen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Keuchhusten (GBl. II S. 577) zu impfen sind. (3) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 2 vom 21. Oktober 1964 zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf (GBl. II S. 860) außer Kraft. Berlin, den 11. August 1965 Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n Berichtigung Es wird darauf hingewiesen, daß es im Gesetzblatt Teil II 1965 Nr. 80 in der dritten Ankündigung der Inhaltsangabe richtig heißen muß: Preisanordnung Nr. 2024 1. Erzeugerpreise für Faserpflanzenstroh . Herausgeber: Büro des Ministerrales der Deutschen Demokratischen Republik. 102 Berlin, Klosterstraße 47 - Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Ag 134/05/DDR - Verlag: (610/62) Staalsverlag der Deutschen Demokratischen Republik. i02 Berlin. Telefon: 51 05 21 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post -Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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