Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 635

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 635 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 635); Gesetzblatt Teil II Nr 85 Ausgabetag: 26. August 1965 635 Anordnung zur Verhütung dei Kinderlähmung. Vom 11 August 1985 Für die Durchführung der oralen Immunisierung gegen Kinderlähmung im Jahre 1966 wird auf Grund des § 1 Abs. 1 der Anordnung vom 1. Jun’ 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen (ZVOB1.1 S. 446) folgendes angeordnet: §1 (1) Kinder des Geburtsjahres 1965 sind ab vollendetem 2. Lebensmonat-gegen Kinderlähmung zu immunisieren, sofern diese Immunisierung noch nicht erfolgt ist. (2) Die Immunisierung gemäß Abs. 1 erfolgt 3mal in Abständen von 4 bis 6 Wochen getrennt gegen die Typen I, III und II des Erregers der Kinderlähmung. §2 (1) Kinder des Jahrganges 1964, die im Vorjahr an keiner oralen Immunisierung gegen Kinderlähmung teilgenommen haben, sind gemäß § 1 Abs. 2 und § 4 zu immunisieren. (2) Kinder des Jahrganges 1964, die im Vorjahr erstmalig den oralen Impfstoff erhalten haben, werden 1966 erneut immunisiert, um den erworbenen Impfschutz zu verstärken. Die Wiederholung der Immunisierung erfolgt einmalig mit einem trivalenten Impfstoff, der gegen alle 3 Erregertypen der Kinderlähmung wirksam ist. (3) Die Wiederholung der Immunisierung mit dem im Abs. 2 genannten Impfstoff erfolgt einmalig unabhängig von der Anzahl der Einzelimmunisierungen im Vorjahre. §3 (1) Kinder des Geburtsjahres 1960, die bisher monovalent und trivalent immunisiert wurden, sind 1966 lma! trivalent zu immunisieren. (2) Kinder der Jahrgänge 1961, 1962 und 1963, die bisher nur 1- oder 2mal an einer oralen Immunisierung teilgenommen haben, sind 1966 lmal trivalent zu immunisieren. (3) Kinder der Jahrgänge 1961, 1962 und 1963, die an keiner oralen Immunisierung teilgenommen haben, sind 1966 3mal in Abständen von 4 bis 6 Wochen trivalent zu immunisieren. (4) Angehörige der Jahrgänge 1940 bis 1959, die bisher an keiner oralen Immunisierung gegen Kinderlähmung teilgenommen haben bzw. nur in einem Jahre (ein- oder mehrmalig) den oralen Impfstoff erhielten, sind ebenfalls gemäß § 2 Absätzen 2 und 3 zu immunisieren. §4 Die Immunisierung besteht in der Einnahme von 2 Tropfen (0,1 ml) des Impfstoffes in Trinkwasser, Fruchtsaftwasser oder mit etwas Zucker. §5 Die Immunisierung wird in der Zeit vom 10. Januar bis zum 30. April 1966 durchgeführt. §6 Die orale Immunisierung der Kinder und Jugendlichen gemäß den §§ 1 bis 3 ist eine Pflichtschutzimpfung. §7 Für Erwachsene der Jahrgänge 1920 bis 1939. die bisher nicht an einer freiwilligen Immunisierung gegen Kinderlähmung teilgenommen haben, besteht die Möglichkeit. die Immunisierung gegen den Typ I des Erregers der Kinderlähmung nachzuholen. §8 (1) Die Immunisierung erfolgt mit dem in der UdSSR hergestellten und staatlich geprüften Impfstoff, der die abgeschwächten, nicht krankmachenden Sabinimpf-stämme der Kinderlähmung enthält. (2) Die vorschriftsmäßige Verdünnung des Konzentrats und Abfüllung des flüssigen Impfstoffes erfolgt im Institut für Immunbiologie unter staatlicher Kontrolle. §9 (1) Von der Immunisierung sind alle Personen zurückzustellen, die fieberhaft erkrankt sind oder an akuten Durchfällen leiden. Nach einer fieberhaften Erkrankung ist die Immunisierung frühestens 14 Tage nach der Entfieberung durchzuführen. (2) Die orale Immunisierung gegen Kinderlähmung darf frühestens 4 Wochen vor oder nach einer Pockenschutzimpfung durchgeführt werden. (3) Zeitliche Abstände von anderen Schutzimpfungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. §10 (1) Die Immunisierung wird kostenlos durchgeführt. (2) Die Immunisierung wird durch Eintragung in den Impfausweis bzw. bei Erwachsenen in den Versicherungsausweis bescheinigt. (3) Die Immunisierten sind listenmäßig mit der Angabe des Namens und Vornamens, des Geburtsjahres, der Anschrift, der Charge und des Typs des Impfstoffes zu erfassen. §11 Für die Organisation und Durchführung der Immunisierung sind die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe verantwortlich. §12 (1) Mit der Ausgabe des Impfstoffes sind Impftrupps zu beauftragen, die sich aus Mitarbeitern der örtlichen Räte und Mitgliedern der Massenorganisationen, insbesondere des Deutschen Roten Kreuzes sowie anderen freiwilligen Helfern aus der Bevölkerung, zusammensetzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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