Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 635

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 635 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 635); Gesetzblatt Teil II Nr 85 Ausgabetag: 26. August 1965 635 Anordnung zur Verhütung dei Kinderlähmung. Vom 11 August 1985 Für die Durchführung der oralen Immunisierung gegen Kinderlähmung im Jahre 1966 wird auf Grund des § 1 Abs. 1 der Anordnung vom 1. Jun’ 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen (ZVOB1.1 S. 446) folgendes angeordnet: §1 (1) Kinder des Geburtsjahres 1965 sind ab vollendetem 2. Lebensmonat-gegen Kinderlähmung zu immunisieren, sofern diese Immunisierung noch nicht erfolgt ist. (2) Die Immunisierung gemäß Abs. 1 erfolgt 3mal in Abständen von 4 bis 6 Wochen getrennt gegen die Typen I, III und II des Erregers der Kinderlähmung. §2 (1) Kinder des Jahrganges 1964, die im Vorjahr an keiner oralen Immunisierung gegen Kinderlähmung teilgenommen haben, sind gemäß § 1 Abs. 2 und § 4 zu immunisieren. (2) Kinder des Jahrganges 1964, die im Vorjahr erstmalig den oralen Impfstoff erhalten haben, werden 1966 erneut immunisiert, um den erworbenen Impfschutz zu verstärken. Die Wiederholung der Immunisierung erfolgt einmalig mit einem trivalenten Impfstoff, der gegen alle 3 Erregertypen der Kinderlähmung wirksam ist. (3) Die Wiederholung der Immunisierung mit dem im Abs. 2 genannten Impfstoff erfolgt einmalig unabhängig von der Anzahl der Einzelimmunisierungen im Vorjahre. §3 (1) Kinder des Geburtsjahres 1960, die bisher monovalent und trivalent immunisiert wurden, sind 1966 lma! trivalent zu immunisieren. (2) Kinder der Jahrgänge 1961, 1962 und 1963, die bisher nur 1- oder 2mal an einer oralen Immunisierung teilgenommen haben, sind 1966 lmal trivalent zu immunisieren. (3) Kinder der Jahrgänge 1961, 1962 und 1963, die an keiner oralen Immunisierung teilgenommen haben, sind 1966 3mal in Abständen von 4 bis 6 Wochen trivalent zu immunisieren. (4) Angehörige der Jahrgänge 1940 bis 1959, die bisher an keiner oralen Immunisierung gegen Kinderlähmung teilgenommen haben bzw. nur in einem Jahre (ein- oder mehrmalig) den oralen Impfstoff erhielten, sind ebenfalls gemäß § 2 Absätzen 2 und 3 zu immunisieren. §4 Die Immunisierung besteht in der Einnahme von 2 Tropfen (0,1 ml) des Impfstoffes in Trinkwasser, Fruchtsaftwasser oder mit etwas Zucker. §5 Die Immunisierung wird in der Zeit vom 10. Januar bis zum 30. April 1966 durchgeführt. §6 Die orale Immunisierung der Kinder und Jugendlichen gemäß den §§ 1 bis 3 ist eine Pflichtschutzimpfung. §7 Für Erwachsene der Jahrgänge 1920 bis 1939. die bisher nicht an einer freiwilligen Immunisierung gegen Kinderlähmung teilgenommen haben, besteht die Möglichkeit. die Immunisierung gegen den Typ I des Erregers der Kinderlähmung nachzuholen. §8 (1) Die Immunisierung erfolgt mit dem in der UdSSR hergestellten und staatlich geprüften Impfstoff, der die abgeschwächten, nicht krankmachenden Sabinimpf-stämme der Kinderlähmung enthält. (2) Die vorschriftsmäßige Verdünnung des Konzentrats und Abfüllung des flüssigen Impfstoffes erfolgt im Institut für Immunbiologie unter staatlicher Kontrolle. §9 (1) Von der Immunisierung sind alle Personen zurückzustellen, die fieberhaft erkrankt sind oder an akuten Durchfällen leiden. Nach einer fieberhaften Erkrankung ist die Immunisierung frühestens 14 Tage nach der Entfieberung durchzuführen. (2) Die orale Immunisierung gegen Kinderlähmung darf frühestens 4 Wochen vor oder nach einer Pockenschutzimpfung durchgeführt werden. (3) Zeitliche Abstände von anderen Schutzimpfungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. §10 (1) Die Immunisierung wird kostenlos durchgeführt. (2) Die Immunisierung wird durch Eintragung in den Impfausweis bzw. bei Erwachsenen in den Versicherungsausweis bescheinigt. (3) Die Immunisierten sind listenmäßig mit der Angabe des Namens und Vornamens, des Geburtsjahres, der Anschrift, der Charge und des Typs des Impfstoffes zu erfassen. §11 Für die Organisation und Durchführung der Immunisierung sind die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe verantwortlich. §12 (1) Mit der Ausgabe des Impfstoffes sind Impftrupps zu beauftragen, die sich aus Mitarbeitern der örtlichen Räte und Mitgliedern der Massenorganisationen, insbesondere des Deutschen Roten Kreuzes sowie anderen freiwilligen Helfern aus der Bevölkerung, zusammensetzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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