Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 630

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 630 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 630); Gesetzblatt Teil II Nr. 84 Ausgabetag: 14. August 1965 630 höhung des Niveaus in Lehre und Forschung und die Hauptaufgaben des Perspektivplanes, auf eine enge Verbindung zur sozialistischen Praxis und auf die Erhöhung der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuches stimulierend wirken. Die Anwendung ökonomischer Hebel muß daher auf der Grundlage des Leistungsprinzips in enger Verbindung mit den erzieherischen Faktoren und der Entfaltung moralisch-ideeller Triebkräfte erfolgen. § 4 (1) Das Staatssekretariat bestimmt entsprechend den Richtlinien des Staatssekretariats für Forschung und Technik die Forschungsschwerpunkte für die Universitäten, Hoch- und Fachschulen. (2) Das Staatssekretariat sichert die planmäßige Entwicklung seines Bereiches auf der Grundlage der in den Perspektivplänen festgelegten Entwicklung der Wissenschaftszweige und die Konzentration auf die Schwerpunkte der volkswirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere auf die führenden Wirtschaftszweige und deren perspektivische Entwicklung. (3) Das Staatssekretariat sichert auf der Grundlage der zwischen ihm und den zentralen staatlichen Organen abgeschlossenen Rahmenverträge, daß die Universitäten, Hoch- und Fachschulen bzw. Fakultäten der Universitäten und Hochschulen mit den WB, VEB, VEG und anderen Institutionen Verträge über die Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Bildung abschließen. o , § 5 (1) Das Staatssekretariat ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchsetzung einheitlicher Grundsätze für die planmäßige Entwicklung der Hoch- und Fachschulbeziehungen zum Ausland entsprechend den inneren Erfordernissen und der Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik. Dazu gehört vor allem die Auswertung der hoch- und fachschulpoliti-schen Erfahrungen der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Länder, das Studium der Entwicklung in den kapitalistischen Ländern, die Sicherung der Erfüllung aller vertraglich festgelegten internationalen Verpflichtungen im Bereich des Hoch- und Fachschulwesens, die wissenschaftliche Unterstützung der antiimperialistischen Nationalstaaten und die systematische Auslandsinformation über das Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Das Staatssekretariat plant, koordiniert und leitet in Abstimmung mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel und der Staatlichen Plankommission die Entwicklung des Ausländerstudiums an allen Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik. Es sichert ein systematisches Studium der Bedürfnisse, besonders der Nationalstaaten, eine rechtzeitige Auswahl und gründliche Vorbereitung auf das Fachstudium in der Deutschen Demokratischen Republik, legt einheitliche Grundsätze für die Bildung und Erziehung fest und kontrolliert deren Durchsetzung. (3) Das Staatssekretariat plant, koordiniert und leitet in Abstimmung mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, der Staatlichen Plankommission und anderen zentralen staatlichen Organen das Auslandsstudium. Es garantiert eine perspektivische Planung, die Ermittlung der günstigsten Ausbildungsmöglichkeiten, eine rechtzeitige Auswahl und Vorbereitung der Kader, eine vertraglich gesicherte Entsendung und qualifizierte Ausbildung, die einheit- liche Erziehung der Studenten und Aspiranten im Ausland und übt die Kontrolle über die Fachberatungen und den Absolventeneinsatz in Abstimmung mit den dafür zuständigen zentralen staatlichen Organen aus. o n § 6 Das Staatssekretariat ist weiterhin verantwortlich für: 1. die Bestätigung der Nomenklaturen der Fachrichtungen; 2. die Entwicklung und Durchsetzung einer höheren Qualität der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit im gesamten Bereich des Hoch- und Fachschulwesens; 3. die Ausarbeitung und Bestätigung von Grundsätzen für die Bildung und Erziehung der Studierenden und der Angehörigen des wissenschaftlichen Nachwuchses in engstem Zusammenwirken mit Wissenschaftlern, Vertretern der Praxis, gesellschaftlichen Organisationen und den Studierenden. Hierbei sind die Prinzipien der Einheit von Lehre und Erziehung, Theorie und Praxis und Lehre und Forschung zugrunde zu legen; 4. die Sicherung des Studiums der Grundlagenwissenschaften. die Bestätigung der Lehrprogramme und Studienpläne; 5. die Durchführung einer einheitlichen Studentenpolitik sowie die Ausarbeitung von Zulassungsrichtlinien, Prüfungsordnungen, Stipendienordnungen u. a.; 6. die Leitung der studentischen Körpererziehung und des Sprachunterrichts an allen Hoch- und Fachschulen; 7. die Sicherung der planmäßigen Ausbildung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten und Hochschulen; 8. die Gewährleistung der militärischen Ausbildung entsprechend den Richtlinien des Ministers für Nationale Verteidigung; 9. die Entwicklung von Lehrbüchern, Studienmaterialien, Lehrfilmen und wissenschaftlichen Publikationen für die Fachrichtungen im Bereich des Staatssekretariats. II. Leitung des Staatssekretariats - § 1 (1) Der Staatssekretär leitet das Staatssekretariat nach dem Prinzip der Einzelleitung. Er ist für die gesamte Tätigkeit des Staatssekretariats sowie für die Tätigkeit der ihm unterstellten Institutionen gegenüber dem Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Volkskammer, dem Staatsrat und dem Ministerrat verantwortlich und rechenschafts-pflich’tig. (2) Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen entscheidet auf der Grundlage und zur Durchführung der Beschlüsse des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der gesetzlichen Bestimmungen alle im Aufgabenbereich des Staatssekretariats vorliegenden grundsätzlichen Fragen der Planung und Leitung des Hoch- und Fachschulwesens. Er trifft seine Entscheidungen unter Beachtung der Empfehlungen des Hoch- und Fachschulrates, der wissenschaftlichen Beiräte und der Fachkommissionen sowie nach Beratung mit Wissenschaftlern und Praktikern und nach Abstimmung mit anderen zuständigen Staats- und Wirtschaftsorganen und Vertretern gesellschaftlicher Organisationen. (3) Der Staatssekretär ist berechtigt, den Leitern der zentralen staatlichen Organe, denen Hoch- und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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