Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 625

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 625 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 625); 625 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1965 Berlin, den 12. August 1965 I Teil II Nr. 83 Tag Inhalt Seite 14. 7. 65 Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem. Schulpflichtbestimmungen 625 Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem. Schulpflichtbestimmungen Vom 14. Juli 1965 Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) wird zur Durchführung des § 8 über die Schulpflicht im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes bestimmt: §1 Beginn der Oberschulpflicht (1) Die Oberschulpflicht beginnt jeweils am 1. September für alle Kinder, die bis zum 31. Mai des Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben. (2) Auf Antrag der Erziehungspflichtigen können auch Kinder in die Oberschule aufgenommen werden, die das 6. Lebensjahr erst bis zum 1. September vollenden. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor oder Schulleiter nach gründlicher Prüfung und nach Anhörung des Arztes der zuständigen Beratungsstelle des Jugendgesundheitsschutzes. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen sind schulpflichtige Kinder, die körperlich oder geistig nicht so entwickelt sind, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können, vom Direktor oder Schulleiter von der Aufnahme in die Schule zurückzustellen und Förderungsmaßnahmen je nach den örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Erforderlichenfalls sind sie einer Sonderschule zur Aufnahmeuntersuchung zu überweisen. Die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen physischen und psychischen Schädigungen und die Förderung nicht schulfähiger Kinder regeln sich nach deü besonderen hierfür geltenden Bestimmungen. (4) Für Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 und 3 berät sich der Direktor oder Schulleiter mit dem Arzt der zuständigen Beratungsstelle des Jugendgesundheitsschutzes, einem erfahrenen Unterstufenlehrer, der Leiterin des Kindergartens und gegebenenfalls mit einem Sonderschulpädagogen. (5) Bei völliger Bildungsunfähigkeit erlischt die Schulpflicht; bereits eingeschulte Kinder sind aus der Oberschule zu entlassen. §2 Aufnahme in die Oberschule (1) Die Räte der Kreise, Städte und Gemeinden sichern die frühzeitige Erfassung und ärztliche Untersuchung und Betreuung der Schulpflichtigen und regeln im einzelnen das Verfahren zur Aufnahme der Schüler. (2) Die Erziehungspflichtigen haben der Aufforderung, ihr schulpflichtiges Kind entsprechend den örtlichen Bekanntmachungen anzumelden, rechtzeitig nachzukommen. §3 Ort der Erfüllung der Oberschulpflicht (1) Die Oberschulpflicht ist in den staatlichen Schulen der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen. Grundsätzlich ist die Schule des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalts der Erziehungspflichtigen vom örtlichen Rat festgelegten Schulbezirks zu besuchen. Ausnahmen sind nur aus besonderen schulorganisatorischen oder gesundheitlichen Gründen zulässig. Über die Ausnahme entscheidet in jedem Falle der Kreis- oder Stadtschulrat; bei gesundheitlichen Gründen nach Beratung mit dem Arzt der zuständigen Beratungsstelle des Jugendgesundheitsschutzes. (2) Für die Zeit der beruflichen Grundausbildung von Schülern der 9. und 10. Klassen der Oberschulen und während der vollen Berufsausbildung von Schülern der erweiterten Oberschulen können die Einzugsbereiche der örtlich festgeleglen Schulbezirke verändert werden. §4 Inhalt und Umfang der Oberschulpflicht (1) Die Oberschulpflicht wird mit dem zehnjährigen Besuch der Oberschule erfüllt. Hat ein Schüler in diesen 10 Jahren das Ziel der Oberschulbildung nicht erreicht, entscheidet der Direktor oder Schulleiter auf Antrag der Erziehungspflichtigen über den weiteren Verbleib dieses Schülers an der Oberschule. in-t ’ Un'iv. Jan J C " O "■ ■ ", j 7 * 1 1 !;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Persönlichkeit des Beschuldigten ergeben, können sich Veränderungen im abschließenden Teil des Vernehnungsprotokolls erforderlich machen. Derartige spezifische Umstände sind. Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Zeitverhältnis im Vernehmungsunterbrechungen unter Angabe der Uhrzcit in das Protokoll an der Stelle aufgenommen werden, wo sie im Vernehmungsablauf eintrcten.

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