Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 622

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 622 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 622); 622 Gesetzblatt Teil II Nr. 82 Ausgabetag: 11. August 1965 die Unterstützung der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit zur Entwicklung eines regen geistig-kulturellen Lebens in den Volkskunstgruppen und Zirkeln; die Untersuchung und Verallgemeinerung der besten Formen und Methoden zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des künstlerischen Volksschaffens; die Beratung der zuständigen staatlichen Organe und Leitungen der Trägerorganisationen der Volkskunstbewegung bei der Durchsetzung des Auftragswesens, das zum Entstehen neuer Werke für die Volkskunstgruppen beiträgt; die Ausarbeitung von Analysen, Kritiken, Einschätzungen von neuen Werken sowie von Inszenierungen und Programmen; die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Qualifizierung künstlerischer Leiter. § 4 (1) Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich aus den erfahrensten und besten Laien- und Berufskünstlern, aus Kulturfunktionären der staatlichen Organe und der Leitungen der Trägerorganisationen der Volkskunstbewegung sowie Mitgliedern von Volkskunstgruppen und Zirkeln zusammensetzen. (2) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften werden von den im Abs. 1 genannten staatlichen Organen, Leitungen der Trägerorganisationen der Volkskunstbewegung, Volkskunstgruppen und Zirkeln delegiert. Auf die Mitarbeit von Frauen und Jugendlichen ist besonderer Wert zu legen. § 5 (1) Die Arbeitsgemeinschaften wählen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär und weitere Mitglieder als Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft. (2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär werden von dem zuständigen Mitglied für Kultur des Rates des Kreises oder Bezirkes bzw. von dem zuständigen Stellvertreter des Ministers für Kultur bestätigt. § 6 (1) Die Arbeitsgemeinschaften führen mindestens einmal im Quartal ihre Beratungen durch. In der Zwischenzeit setzt das Sekretariat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft fort. (2) Beratungen der Arbeitsgemeinschaften und des Sekretariats werden im Aufträge des Vorsitzenden vom Sekretär einberufen. §7 (1) Zur einheitlichen Verwirklichung der im zentralen Arbeitsplan des künstlerischen Volksschaffens festgelegten Aufgaben helfen die Zentralen Arbeitsgemeinschaften den Bezirksarbeitsgemeinschaften und werten deren Erfahrungen, Vorschläge und Anregungen für ihre eigene Arbeit aus. Im gleichen Sinne werden die Bezirksarbeitsgemeinschaften gegenüber den Kreisarbeitsgemeinschaften wirksam. (2) Die Arbeitsgemeinschaften können ständige und zeitweilige Arbeitsgruppen bilden. (3) Die Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften können an Veranstaltungen und Proben der Volkskunstgruppen und Zirkel sowie an Beratungen der Arbeitsgemeinschaften ihres Fa chgebietes gemäß Abs. 1 teil- nehmen. Sie erhalten eine Legitimation vom Rat des Kreises bzw. Bezirkes, Abteilung Kultur, oder vom Ministerium für Kultur. II. Wissenschaftlich-künstlerischer Beirat für Volkskunst § 8 (1) Beim Ministerium für Kultur wird ein wissenschaftlich-künstlerischer Beirat für Volkskunst (nachstehend Beirat genannt) gebildet. (2) Der Beirat ist ein beratendes Organ des Ministeriums für Kultur und wirkt bei der Durchsetzung der wissenschaftlichen und einheitlichen Leitung des künstlerischen Volksschaffens mit. (3) Der Beirat hat die Aufgabe die Perspektive des künstlerischen Volksschaffens zu beraten und auf dieser Grundlage die Maßnahmen der zentralen Arbeitsgemeinschaft zu koordinieren; Vorschläge zur Lösung grundsätzlicher Probleme der Entwicklung des künstlerischen Volksschaffens zu unterbreiten und auf die Erhöhung der künstlerischen Qualität und Wirksamkeit des künstlerischen Volksschaffens einzuwirken; eine enge Zusammenarbeit zwischen Berufs- und Laienkünstlern und zwischen den Arbeitsgemeinschaften und den Künstlerverbänden zu fördern sowie an der Verwirklichung der Grundsätze des Auftragswesens zur Entstehung neuer Werke für das künstlerische Volksschaffen mitzuarbeiten; Maßnahmen zur Erweiterung und Verbesserung der Qualifizierungsmöglichkeiten für künstlerische Leiter der Volkskunstgruppen und Zirkel und Volkskunstschaffende zu empfehlen. § 9 (1) Dem Beirat gehören an: die Vorsitzenden der zentralen Arbeitsgemeinschaften des künstlerischen Volksschaffens, zwei Vertreter des Bundesvorstandes des FDGB, ein Vertreter des Zentralrats der FDJ und der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“, ein Vertreter des Ministeriums des Innern, ein Vertreter des Ministeriums für Volksbildung, ein Vertreter des Ministeriums für Nationale Verteidigung, ein Vertreter der Gesellschaft für Deutsch-Sowje- tische Freundschaft, ein Vertreter des Deutschen Kulturbundes, Wissenschaftler, Berufs- und Laienkünstler, der Direktor des Zentralhauses für Kulturarbeit, der Direktor des Instituts für Volkskunstforschung, der Chefredakteur der Zeitschrift „Volkskunst“, der Leiter des Sektors künstlerisches Volksschaffen im Ministerium für Kultur (als Sekretär des Beirats). (2) Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Sie ist an die Person gebunden. (3) Die Mitglieder des Beirats werden vom zuständigen Stellvertreter des Ministers für Kultur ernannt und abberufen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, vor konterrevolutionären Angriffen, gebieten die Untersuchungshaft als ein unverzichtbares staatliches Mittel für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden.

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