Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 561

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 561 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 561); 561 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 23. Juli 1965 von Betrieben oder Produktionsgenossenschaften in Versammlungen im Wohngebiet oder der Gemeinde gewählt werden. (3) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlversammlungen in den Betrieben sind der Kreisvorstand des FDGB und die Gewerkschaftsleitungen in den Betrieben verantwortlich. Wahlversammlungen in Produktionsgenossenschaften werden vom Vorstand vorbereitet und durchgeführt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlversammlungen in den Wohm gebieten und Gemeinden erfolgt durch die Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland. (4) Die Leitung der Wahlversammlung obliegt in den Betrieben einem Mitglied der BGL oder AGL, in Produktionsgenossenschaften einem Mitglied des Vorstandes, in Wohngebieten und Gemeinden einem Mitglied des Ausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland. § 16 (1) In den Wahlversammlungen stellen sich die Kandidaten ihren Wählern vor. Soweit sie bereits als Schöffe tätig waren, legen sie hierüber Rechenschaft ab. (2) Der Leiter der Wahlversammlung begründet die Wahlvorschläge und teilt die Feststellung des Wahlbüros mit. daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl vorliegen. ■ (3) Die Wahl der Kandidaten erfolgt in offener Abstimmung der anwesenden wahlberechtigten Bürger. Es ist über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden für ihn stimmen. (4) An jeder Wahlversammlung nimmt ein Beauftragter des Kreiswahlbüros teil. §17 (1) Uber die Wahlversammlung ist ein Protokoll zu führen, das unverzüglich dem Kreiswahlbüro zuzuleiten ist. (2) Das Protokoll muß enthalten: Tag und Ort der Wahlversammlung, die Zahl der anwesenden und der wahlberechtigten Bürger, die Namen der vorgestellten Kandidaten, Einwendungen gegen Kandidaten, die Namen der gewählten Kandidaten und die für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen, die Namen nichtgewählter Kandidaten und die Gründe ihrer Ablehnung, die Unterschriften des Versammlungsleiters, des Beauftragten des Wahlbüros und des Protokollführers. §18 , (1) Nach Abschluß der Wahlversammlungen stellt das Kreiswahlbüro die Durchführung der Wahlen gemäß den wahlgesetzlichen Bestimmungen fest. Der Vorsitzende des Wahlbüros übermittelt die Liste der gewählten Schöffen dem Direktor des Kreisgerichts, für das sie gewählt wurden. (2) Die Verpflichtung der gewählten Schöffen gemäß § 66 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluß der Wahlen vorzunehmen. (3) Die Schöffen erhalten über ihre Wahl eine Urkunde ausgehändigt. §19 (1) Schöffen, die während der Wahlperiode für dauernd oder einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in einen anderen Kreis verziehen oder Arbeit aufnehmen, können für das Kreisgericht dieses Kreises zusätzlich als Schöffen tätig werden. (2) Der Direktor des Krei.sgerichts fordert die Unterlagen über die bisherige Schöffentätigkeit und die Bestätigung der erfolgten Wahl an. Nach Eingang dieser Unterlagen wird der Schöffe in seinem Arbeitsoder Wohnbereich in einer Versammlung der Werktätigen vorgestellt. Stimmen diese seinem Einsatz zu, wird der Schöffe zusätzlich in die Liste der Schöffen des Kreisgerichts aufgenommen. IV. Schlußbestimmungen §20 Können in einem Kreis aus besonderen Gründen die Wahlversammlungen der Schöffen in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, so kann der Minister der Justiz auf Antrag des Bezirkswahlbüros genehmigen, daß einzelne Wahlversammlungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. §21 (1) Ergibt sich während der Wahlperiode der Schöffen infolge der Schaffung neuer Richterplanstellen bei einem Kreisgericht oder wegen Ausscheidens von Schöffen die Notwendigkeit, die Zahl der Schöffen zu erhöhen oder zu ergänzen, so können Nachwahlen beantragt werden. (2) Die Zustimmung zu Nachwahlen ist unter Angabe von Gründen vom Direktor des Kreisgerichts über das Präsidium des Bezirksgerichts beim Minister der Justiz einzuholen, der die Zahl der nachzuwählenden Schöffen und die zu beachtenden Termine bestimmt. (3) Für die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen der Schöffen gelten die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Kreiswahlbüros vom Direktor des Kreisgerichts in Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dem FDGB und dem Rat des Kreises wahrgenommen werden. . § 22 Die in dieser Anordnung für die Kreistage festgelegten Aufgaben gelten in Stadtkreisen für die Stadtverordnetenversammlung bzw. in Städten mit Stadtbezirken für die Stadtbezirksversammlung, soweit Kreisgerichte für den Bereich eines Stadtbezirkes bestehen. §23 (1) Diese Anordnung tritt am 14. Juli 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 21. September .1957 über die Durchführung der Schöffenwahlen im Jahre 1958 (GBl. I S. 509) und die Anordnung vom 19. Dezember 1961 über die Durchführung von Schöffennachwahlen (GBl. II 1962 S. 18) außer Kraft. Berlin, den 14. Juli 1965 Der Minister der Justiz Dr. Benjamin;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 561 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 561) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 561 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 561)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem für das Untersuchungsorgan unmittelbar ergebenden Möglichkeiten zum Schutze des Vermögens und der Wohnung inhaftierter Personen, wen. dieses sich aufgrund der Inhaftierung erforderlich macht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X