Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 561

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 561 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 561); 561 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 23. Juli 1965 von Betrieben oder Produktionsgenossenschaften in Versammlungen im Wohngebiet oder der Gemeinde gewählt werden. (3) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlversammlungen in den Betrieben sind der Kreisvorstand des FDGB und die Gewerkschaftsleitungen in den Betrieben verantwortlich. Wahlversammlungen in Produktionsgenossenschaften werden vom Vorstand vorbereitet und durchgeführt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlversammlungen in den Wohm gebieten und Gemeinden erfolgt durch die Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland. (4) Die Leitung der Wahlversammlung obliegt in den Betrieben einem Mitglied der BGL oder AGL, in Produktionsgenossenschaften einem Mitglied des Vorstandes, in Wohngebieten und Gemeinden einem Mitglied des Ausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland. § 16 (1) In den Wahlversammlungen stellen sich die Kandidaten ihren Wählern vor. Soweit sie bereits als Schöffe tätig waren, legen sie hierüber Rechenschaft ab. (2) Der Leiter der Wahlversammlung begründet die Wahlvorschläge und teilt die Feststellung des Wahlbüros mit. daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl vorliegen. ■ (3) Die Wahl der Kandidaten erfolgt in offener Abstimmung der anwesenden wahlberechtigten Bürger. Es ist über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden für ihn stimmen. (4) An jeder Wahlversammlung nimmt ein Beauftragter des Kreiswahlbüros teil. §17 (1) Uber die Wahlversammlung ist ein Protokoll zu führen, das unverzüglich dem Kreiswahlbüro zuzuleiten ist. (2) Das Protokoll muß enthalten: Tag und Ort der Wahlversammlung, die Zahl der anwesenden und der wahlberechtigten Bürger, die Namen der vorgestellten Kandidaten, Einwendungen gegen Kandidaten, die Namen der gewählten Kandidaten und die für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen, die Namen nichtgewählter Kandidaten und die Gründe ihrer Ablehnung, die Unterschriften des Versammlungsleiters, des Beauftragten des Wahlbüros und des Protokollführers. §18 , (1) Nach Abschluß der Wahlversammlungen stellt das Kreiswahlbüro die Durchführung der Wahlen gemäß den wahlgesetzlichen Bestimmungen fest. Der Vorsitzende des Wahlbüros übermittelt die Liste der gewählten Schöffen dem Direktor des Kreisgerichts, für das sie gewählt wurden. (2) Die Verpflichtung der gewählten Schöffen gemäß § 66 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluß der Wahlen vorzunehmen. (3) Die Schöffen erhalten über ihre Wahl eine Urkunde ausgehändigt. §19 (1) Schöffen, die während der Wahlperiode für dauernd oder einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in einen anderen Kreis verziehen oder Arbeit aufnehmen, können für das Kreisgericht dieses Kreises zusätzlich als Schöffen tätig werden. (2) Der Direktor des Krei.sgerichts fordert die Unterlagen über die bisherige Schöffentätigkeit und die Bestätigung der erfolgten Wahl an. Nach Eingang dieser Unterlagen wird der Schöffe in seinem Arbeitsoder Wohnbereich in einer Versammlung der Werktätigen vorgestellt. Stimmen diese seinem Einsatz zu, wird der Schöffe zusätzlich in die Liste der Schöffen des Kreisgerichts aufgenommen. IV. Schlußbestimmungen §20 Können in einem Kreis aus besonderen Gründen die Wahlversammlungen der Schöffen in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, so kann der Minister der Justiz auf Antrag des Bezirkswahlbüros genehmigen, daß einzelne Wahlversammlungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. §21 (1) Ergibt sich während der Wahlperiode der Schöffen infolge der Schaffung neuer Richterplanstellen bei einem Kreisgericht oder wegen Ausscheidens von Schöffen die Notwendigkeit, die Zahl der Schöffen zu erhöhen oder zu ergänzen, so können Nachwahlen beantragt werden. (2) Die Zustimmung zu Nachwahlen ist unter Angabe von Gründen vom Direktor des Kreisgerichts über das Präsidium des Bezirksgerichts beim Minister der Justiz einzuholen, der die Zahl der nachzuwählenden Schöffen und die zu beachtenden Termine bestimmt. (3) Für die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen der Schöffen gelten die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Kreiswahlbüros vom Direktor des Kreisgerichts in Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dem FDGB und dem Rat des Kreises wahrgenommen werden. . § 22 Die in dieser Anordnung für die Kreistage festgelegten Aufgaben gelten in Stadtkreisen für die Stadtverordnetenversammlung bzw. in Städten mit Stadtbezirken für die Stadtbezirksversammlung, soweit Kreisgerichte für den Bereich eines Stadtbezirkes bestehen. §23 (1) Diese Anordnung tritt am 14. Juli 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 21. September .1957 über die Durchführung der Schöffenwahlen im Jahre 1958 (GBl. I S. 509) und die Anordnung vom 19. Dezember 1961 über die Durchführung von Schöffennachwahlen (GBl. II 1962 S. 18) außer Kraft. Berlin, den 14. Juli 1965 Der Minister der Justiz Dr. Benjamin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition der Ougend zum sozialistischen Staat und zur Partei. Deshalb ist es erforderlich, jede Entscheidung über die Anwendung rechtlicher Maßnahmen in das System der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der unter Beachtung der Besonderheiten des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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