Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 554

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 554 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 554); 554 Gesetzblatt Teil II Nr. 72 Ausgabetag: 20. Juli 1965 Anordnung über die Besteuerung der Lizenzeinnahmen von Unternehmen und Bürgern anderer Staaten sowie von Westberliner Unternehmen und Bürgern aus der Überlassung von Urheberrechten an Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 25. Juni 1965 Im Einvernehmen mit dem Minister für Außenhandel und Innerdeutschen Handel und dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates wird folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für Einkünfte, die aus ständiger oder zeitlich begrenzter Überlassung von literarischen, künstlerischen oder gewerblichen Urheberrechten. nichtgeschützten Erfindungen. Produktionserfahrungen, Mustern und Ergebnissen ähnlicher gewerblicher Entwicklungsarbeiten. Warenzeichen, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verwertet werden oder verwertet worden sind, erzielt werden, wenn der Bezieher der Einkünfte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat. (2) Diese Anordnung gilt nicht für Einkünfte gemäß Abs. 1, wenn der Bezieher dieser Einkünfte nach der Verordnung vom 22. Dezember 1952 zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBl. S. 1413)" zu besteuern ist. §2 Höhe des Steuerabzuges (1) Die Einkünfte gemäß § 1 Abs. I unterliegen einem Steuerabzug in Höhe von 25 % des Bruttoentgeltes, soweit in einem zwischenstaatlichen Abkommen nichts anderes festgelegt ist. Wird die Steuer vom Schuldner übernommen, so beträgt sie 33* * 1/a °/o des ausgezahlten Entgeltes. (2) Durch den Steuerabzug ist die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und die Umsatzsteuer abgegolten, wenn die Einkünfte gemäß § 1 Abs. 1 nicht Betriebseinnahmen eines Gewerbebetriebes in der Deutschen Demokratischen Republik darstellen. In diesem Falle sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge auf die Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-) und Umsatzsteuerschuld anzurechnen. Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge werden nicht erstattet. (3) Für die Berechnung des Steuerabzuges gemäß Abs. 1 darf das Entgelt nicht durch Abzüge für Betriebsausgaben, Werbungskosten und Steuern gemindert werden. §3 Vornahme des Steuerabzuges (1) Zur Vornahme des Steuerabzuges ist der Schuldner des Entgeltes zum Zeitpunkt der Zahlung. Gutschrift oder Verrechnung des Entgeltes verpflichtet. (2) Der Schuldner des Entgeltes ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Entgelte nicht an den Gläubiger, sondern an die Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiet der Musik (AWA) abführt. In diesem Falle hat die AWA den Steuerabzug vorzunehmen. Sonderdruck „Steuer der Lohnempfänger und der freischaffenden Intelligenz“, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. §4 Abführung der Steuerabzugsbeträge (1) Der Schuldner der Entgelte hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuern unter der Bezeichnung „Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften“ bis zum 10. des folgenden Monats an den für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Rat des Kreises bzw. der Stadt, Abteilung Finanzen, zu entrichten. (2) Der Gesamtbetrag der in dem abgelaufenen Kalendermonat vergüteten steuerabzugspflichtigen Entgelte und die Höhe der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge ist dem nach Abs. 1 zuständigen Rat des Kreises bzw. der Stadt, Abteilung Finanzen, bis zum 10. des folgenden Monats zu melden. §5 Aufzeichnungspflicht Der Schuldner des Entgeltes Ist verpflichtet, 1. dem Gläubiger des Entgeltes die Höhe des Steuerabzuges zu bescheinigen; 2. die steuerabzugspflichtigen Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen die Höhe des Entgeltes, den Zeitpunkt der Zahlung, Gutschrift oder Verrechnung sowie die Höhe der Steuerabzugsbeträge und den Zeitpunkt der Abführung an den Rat des Kreises bzw. der Stadt, Abteilung Finanzen, enthalten. §6 Haftung Der Schuldner der Entgelte haftet neben dem Gläubiger für die Einbehaltung und Abführung der Steuern. §7 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 13. Dezember 1952 zu der Verordnung über die Selbstberechnung und über die Fälligkeit von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Steuerabzug von Einkünften aus der zeitlichen Überlassung von Urheberrechten bei beschränkt Steuerpflichtigen (GBl. S. 1353) außer Kraft. Berlin, den 25. Juni 1965 Der Minister der Finanzen I. V.: Kaminsky Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung über die Bildung neuer Betriebspreise für Möbel. Vom 15. Juni 1965 In Durchführung der Industriepreisreform wird folgendes angeordnet: §1 Diese Anordnung gilt für die Industriebetriebe aller Eigentumsformen, die nachstehend genannte Erzeugnisse herstellen: Waren-Nr. 1. Schlafzimmer 54 31 10 00 2. Wohnzimmer 54 31 20 00 3. Arbeitszimmer 54 31 30 00 4. Speisezimmer 54 31 40 00 5. Schlafzimmereinzelmöbcl 54 32 10 00;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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