Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 536

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 536 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 536); 536 Gesetzblatt Teil II Nr. 70 Ausgabetag: 7. Juli 1965 Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 7. Arbeitssicherheit bei Instandsetzungsarbeiten in Betrieben Vom 23. Juni 1965 Auf Grund des § 6 Absätze 1 und 4 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703; Ber. S. 721) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 S. 15) wird zur Durchführung des § 91 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) und der §§ 8 und 10 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe sowie dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei Instandsetzungsarbeiten in Betrieben folgende Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung erlassen: §1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung nachstehend Anordnung genannt gilt für die Durchführung von Instandsetzungsgrbeiten in Betrieben an Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen. (2) Arbeitssicherheit im Sinne dieser Anordnung umfaßt die innerbetriebliche Ordnung, den Gesundheitsund Arbeitsschutz, die technische Sicherheit sowie den Brandschutz a) zur Sicherung der Werktätigen vor Gefahren, die aus den Betriebsanlagen und -einrichtungen erwachsen, sowie zur Erleichterung der Arbeit und b) zur Vermeidung von Störungen, Schäden und Bränden an den Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen, soweit sie bei Instandsetzungsarbeiten verursacht werden können. (3) Diese Anordnung gilt nicht: a) für die Wartung und Pflege von Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen, b) für ausgebaute Betriebsanlagen und -einrichtungen, die aus Betrieben zur Durchführung von In-standsetzungsarbeiten an einen anderen Betrieb oder an eine im eigenen Betrieb hierfür bestimmte Arbeitsstätte übergeben werden. (4) Bergen Betriebsanlagen und -einrichtungen auch nach dem Ausbau noch Gefahren in sich, die vom In-standselzungsbetrieb oder der Arbeitsstätte nicht ohne weiteres übersehen werden können, sind die in dieser Anordnung unter §2 Abs. 2 Buchst, h enthaltenen Bestimmungen zu beachten. §2 Verantwortung der Betriebsleiter und der leitenden Mitarbeiter (1) Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter sind verpflichtet, auch während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten die Arbeitssicherheit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Auflagen der Kon- trollorgane des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Technischen Überwachung sowie des Brandschutzes zu gewährleisten und die nach Lage der Verhältnisse möglichen Arbeitserleichterungen zu schaffen (z. B. durch Bereitstellung geeigneter Hebezeuge). (2) Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter des Betriebes, die mit eigenen Arbeitskräften Instandsetzungsarbeiten an betriebseigenen Arbeitsstätten. Betriebsanlagen und -einrichtungen durchführen oder von anderen Betrieben durchführen lassen, sind insbesondere verpflichtet, a) die Einhaltung der für die jeweiligen Anlagen geltenden Bestimmungen, z. B. Standards, Arbeitsschutzanordnungen, Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen, Brandschutzanordnungen oder spezielle Weisungen, durchzusetzen. Insbesondere sind die darin festgelegten oder sich aus den betrieblichen Weisungen, Kenntnissen oder Erfahrungen ergebenden Verbote bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (z. B. Arbeiten an unter Druck, Temperatur oder Spannung stehenden Anlagen oder Anlagenteilen) zu beachten, b) sofern es die Eigenheiten oder besonderen Gefahrenmerkmale der Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen erfordern, zusätzliche Arbeitsschutz- und Brandschutzinstruktionen zu erlassen, die Werktätigen vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten darüber zu belehren und die Beachtung dieser Instruktionen durchzusetzen, c) vor der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten die Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen freizugeben und die notwendigen technischen Informationen zu erteilen. Soweit erforderlich, sind Lagepläne für Kabel und Rohrleitungen, Schaltpläne oder andere Übersichtspläne zur Verfügung zu stellen, d) Arbeitsverfahren oder -methoden an in Betrieb befindlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen zu verbieten, auszusetzen oder von der Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen abhängig zu machen, e) freigabe- und überwachungspflichtige Anlagen durch die zuständigen Organe erneut abnehmen zu lassen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nach der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten vor der Wiederinbetriebnahme eine Abnahme vorschreiben, f) bei freigabe- und überwachungspflichtigen Anlagen nur zugelassene Werktätige, Betriebsabteilungen oder fremde Betriebe mit Instandsetzungsarbeiten zu beauftragen, sofern in den für freigabe- und überwachungspflichtige Anlagen geltenden Vorschriften eine besondere Zulassung für solche Arbeiten verlangt wird, g) beim Einsatz von Werktätigen aus anderen Betrieben deren Arbeitssicherheit insoweit zu gewährleisten, als ihnen durch die Betriebsverhältnisse Arbeitsgefahren drohen, und zu sichern, daß durch die Arbeitsaufgaben der Werktätigen aus anderen Betrieben weder die Arbeitssicherheit der Werktätigen des Betriebes noch die Sicherheit der Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen beeinträchtigt wird,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit anderen Eraittlungs-handlungen. Oer theoretische Ausgangspunkt dabei muß sein, daß Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren kein einmaliger Akt ist, sondern Bestandteil verschiedener strafprozessualer Maßnahmen sein muß.

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