Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 513

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 513 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 513); Gesetzblatt Teil II Nr. 68 Ausgabetag: 3. Juli 1965 513 Dreizehnte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle. (Finanzielle Erleichterungen im Reiseverkehr) Vom 23. Juni 1965 Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Devisengesetzes vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) wird im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Deutschen Notenbank zu § 9 des Gesetzes folgendes bestimmt: § 1 (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und andere Deviseninländer sind bei Reisen in oder durch die Volksrepublik Bulgarien, die Mongolische Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die Rumänische Volksrepublik, die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Ungarische Volksrepublik berechtigt, in jedem dieser Staaten zum persönlichen Verbrauch einen Betrag bis 32 MDN (nachstehend Höchstbetrag genannt) bei den dafür zugelassenen Institutionen umzutauschen bzw. zu verausgaben. (2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 gilt auch für den Umtausch bzw. die Verausgabung des Höchstbetrages in Schlaf- und Speisewagen, deren Bewirtschaftung durch zur Annahme von Mark der Deutschen Notenbank ermächtigte Gesellschaften der im Abs. 1 genannten Staaten erfolgt und soweit sich diese Schlaf-und Speisewagen auf dem Territorium eines dieser Staaten befinden. § 2 (1) Der Höchstbetrag kann bei jeder Durchreise sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise in jedem der im § 1 Abs. 1 genannten Staaten je einmal umgetauscht bzw. verausgabt werden. (2) Ist einer der im § 1 Abs. 1 genannten Staaten Ziel der Reise, so kann in diesem Staat der Höchstbetrag, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes, nur einmal umgetauscht bzw. verausgabt werden. § 3 (1) Devisenausländer, die ihren ständigen Aufenthalt in den im § 1 Abs. 1 genannten Staaten haben, können auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ihre Landeswährung bei der Deutschen Notenbank in Mark der Deutschen Notenbank Umtauschen und diese für den persönlichen Verbrauch verausgaben. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Annahme dieser Landeswährungen auf den Territorien der im § 1 Abs. 1 genannten Staaten und der Deutschen Demokratischen Republik durch die Mitropa in den von ihr auf internationalen Strecken bewirtschafteten Schlaf- und Speisewagen. (3) Der Präsident der Deutschen Notenbank kann weitere Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme der Landeswährungen der im § 1 Abs. 1 genannten Staaten ermächtigen. § 4 (1) Der Präsident der Deutschen Notenbank gewährleistet die technische Durchführung dieser Durchführungsbestimmung und eine ausreichende Information der Reisenden. (2) Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Aus- und Einfuhr von Mark der Deutschen Notenbank durch Devisenausländer werden von dieser Durchführungsbestimmung nicht berührt. W (3) Der grenzüberschreitende Geldverkehr unterliegt der Kontrolle durch die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. § 5 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zwölfte Durchführungsbestimmung vom 24. Juli 1963 zum Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Finanzielle Erleichterungen im Reiseverkehr) (GBl. II S. 615) außer Kraft. (3) Der 2. Satz des § 1 Abs. 3 der Achten Durchführungsbestimmung vom 22. März 1956 zum Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Behandlung von Zahlungsmitteln und anderen Devisenwerten ein-, aus-und durchreisender Devisenausländer) (GBl. I S. 332) wird gestrichen. Berlin, den 23. Juni 1965 Der Minister der Finanzen I. V.: K a m i n s k y Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung über die Umbenennung der Deutschen Bauernbank in Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 15. Juni 1965 Auf der Grundlage des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Februar 1963 über die Planung und Leitung der Volkswirtschaft durch den Ministerrat (GBl. I S. 1) wurde die Deutsche Bauernbank zur Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik umgebildet. Dementsprechend wird in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik folgendes angeordnet: §1 Die „Deutsche Bauernbank“ wird in „Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik“ umbenannt. §2 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. Berlin, den 15. Juni 1965 Der Minister der Finanzen I. V.: K a m i n s k y Erster Stellvertreter des Ministers * 12. DB (GBl. n 1963 Nr. 79 S. 615);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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