Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 50 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 50); 50 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 22. Januar 1965 (2) Gleichzeitig wird im § 4 Abs. 2 der Anordnung vom 8. Oktober 1963 über die vorläufige Regelung zur Bildung und Verwendung des Fonds Technik in den dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe für das Jahr 1964 (GBl. II S. 703) das Wort „mindestens“ durch die Worte „bis zu“ ersetzt. Berlin, den 20. November 1964 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung über die Vergütung der Erfinder bei Lizenzvergabe an Partner außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 20. November 1964 Auf Grund der Verordnung vom 20. November 1964 über den Erwerb, die Vergabe und den Austausch von Lizenzen zwischen Partnern aus der Deutschen Demokratischen Republik und Partnern außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 45) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet: §1 (1) Ist einem Betrieb, dem gemäß § 2 des Änderungsgesetzes zum Patentgesetz vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 121) das Recht zusteht, die Erfindung für sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik schützen zu lassen, ein Patent erteilt worden und wird für die im betreffenden Land geschützte Erfindung eine Lizenz vergeben, so erhält der Erfinder hierfür eine einmalige Vergütung in Mark der Deutschen Notenbank. (2) Für jede Erfindung, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik durch Patent geschützt ist und für die eine oder mehrere Lizenzen vergeben werden, kann der Erfinder insgesamt zusätzlich zu seiner Vergütung für die Benutzung eines Patentes in der Deutschen Demokratischen Republik eine weitere Vergütung bis zum Höchstbetrag von 100-000 Mark der Deutschen Notenbank erhalten. §2 (1) Die Höhe der durch den Lizenzgeber festzusetzenden Vergütung beträgt bis zu 20% der unmittelbar auf das Patent entfallenden Lizenzgebühr nach Abzug der für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Patentes erforderlichen Aufwendungen. (2) Die Vergütung ist bei laufender Lizenzgebühr in der Weise zu berechnen, daß gemäß Abs. 1 bis zu 20 0 o der vorauszusehenden durchschnittlichen Jahres-nettolizenzgebühr entsprechend der Dauer des Lizenzvertrages zugrunde gelegt werden. (3) Im Falle des Abs. 2 hat der Erfinder spätestens nach Ablauf von 4 Jahren nach Eingang der ersten Jahreslizenzgebühr eine Vergütungsnachzahlung zu erhalten, wenn die erzielten Lizenzeinnahmen die der Be- messung der Vergütung zugrunde gelegten Berechnungen erheblich übertreffen. In Ausnahmefällen ist eine Vergütungsnachzahlung auch nach Ablauf der genannten Frist möglich. (4) Der Leiter des Betriebes ist berechtigt, die Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 im Rahmen des im § 1 Abs. 2 festgelegten Höchstbetrages bis auf das Doppelte zu erhöhen, wenn die Lizenzvergabe von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn a) durch die Lizenzvergabe neue Absatzmärkte erschlossen werden. b) mit der Lizenzvergabe gleichzeitig ein erheblicher Warenexport verbunden ist. (5) Die Vergütung ist für jeden Fall der Lizenzvergabe gesondert zu berechnen und zu zahlen. §3 (1) Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch den Lizenzgeber aus den durch die Lizenzvergabe erhaltenen Mitteln. Sie ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der zweiten Jahreslizenzgebühr, bei einmalig zu zahlender Lizenzgebühr innerhalb einer Fiist von 4 Wochen nach Eingang der Lizenzgebühr zu zahlen. (2) Die Vergütungsnachzahlung gemäß § 2 Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf von 4 Jahren seit Eingang der ersten Jahreslizenzgebühr zu erfolgen. §4 (1) Sind außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik für einen Betrieb eingetragene Gebrauchs- oder Geschmacksmuster Gegenstand des Lizenzvertrages oder werden für Erfindungen, die nicht unter § 2 des Änderungsgesetzes zu'm Patentgesetz fallen, Übertragungsverträge abgeschlossen, so sind die Bestimmungen dieser Anordnung sinngemäß anzuwenden, soweit die Übertragungsverträge eine Vergütung bei Lizenzvergaben vorsehen. (2) Eine Vergütung für Geschmacksmuster ist nur zu zahlen, wenn dem Urheber auch eine Vergütung für die Benutzung des Geschmacksmusters in der Deutschen Demokratischen Republik zusteht. §5 (1) Der Anspruch auf Vergütung verjährt nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. (2) Die Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn sie ganz oder teilweise ohne Rechtsgrund oder durch strafbare Handlung erlangt wurde. (3) Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Vergütung nach den Bestimmungen dieser Anordnung sind die Schlichtungsstellen gemäß § 41 der Neuerer-verordnung vom 31. Juli 1963 (GBl. II S. 525) zuständig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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