Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 484

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 484 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 484); 484 Gesetzblatt Teil II Nr. 65 Ausgabetag: 28. Juni 1965 §8 Kontrolle Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung üben die Räte der Kreise, Abteilung Kultur, sowie andere zuständige staatliche Organe aus. §9 Schlußbestimmungen Von dieser Anordnung bleiben unberührt: a) die Verordnung vom 18. Februar 1965 über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen Sammlungs- und Lotterieverordnung (GBl. II S. 238), b) die Anweisung vom 20. Januar 1964 über das Schaustellerwesen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur Nr. 2/1964 Teil I lfd. Nr. 4). §10 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung der § 7 einen Monat nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 5. August 1955 über die gewerbsmäßige Ausübung des Luftgewehr- und Armbrustschießens (GBl. I S. 595) außer Kraft. (3) Die bisher von zuständigen Organen erteilten Zulassungen zum öffentlichen gewerbsmäßigen Veranstalten von Spielen verlieren, soweit sie nicht nach dem Inhalt der Genehmigung bereits früher ablaufen, am 31. Dezember 1965 ihre Gültigkeit. Berlin, den 28. Mai 1965 Der Minister für Kultur Bentzien Anordnung über die Neugestaltung der Ausbildung von Ökonomen an den Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 1. Juni 1965 Auf Grund des § 42 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 (1) Die Ausbildung von Ökonomen an den Ingenieur-und Fachschulen muß den Erfordernissen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und der technischen Revolution entsprechen. (2) Das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und die ökonomischen Probleme der technischen Revolution in der Volkswirtschaft und im jeweiligen Zweig sowie die Erziehung allseitig gebildeter sozialistischer Menschen sind in den Mittelpunkt des Bildungs- und Erziehungsprozesses zu stellen. (3) Im Verlauf des Studiums sind die Studierenden durch eine eng mit der Praxis verbundene ökonomische und technisch-technologische Ausbildung und durch eine den Anforderungen an sozialistische Leitungskader entsprechende politisch-ideologische Erziehung zu befähigen, die sich aus den volkswirtschaftlichen Aufgaben des jeweiligen Wirtschafts- oder Industriezweiges ergebenden ökonomischen Probleme zu lösen und sozialistische Kollektive zu leiten. Durch die Ausbildung ist zu sichern, daß die Fachschulabsolventen in weit stärkerem Maße als bisher in der Lage sind, aktiven Einfluß auf die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes in ihrem Einsatzbereich auszuüben. Das System der ökonomischen Ausbildung §2 (1) Die ökonomischen Fachkräfte für die Industrie, das Bauwesen und das Transport- und Nachrichtenwesen erhalten eine ingenieurökonomische Ausbildung. (2) Die Studierenden der ingenieurökonomischen Fachrichtungen erhalten auf der Grundlage der Vermittlung von Kenntnissen der volkswirtschaftlichen Problematik eine zweigbezogene ökonomische Ausbildung entsprechend dem Produktionsprinzip. Die Absolventen dieser Fachrichtungen sind für den Einsatz in allen dafür vorgesehenen ökonomischen Funktionen der Betriebe, der wirtschaftsleitenden Organe der Industrie, des Bauwesens und des Transport- und Nachrichtenwesens sowie der zentralen und örtlichen Staatsorgane auszubilden. Diese Ausbildung ist durch die weitgehende Verflechtung der ökonomischen mit den wichtigsten technisch-technologischen Prozessen der jeweiligen Industriezweige gekennzeichnet. (3) Nach erfolgreichem Studienabschluß wird den Absolventen die Berufsbezeichnung „Ingenieurökonom“ verliehen. In den Abschlußdokumenten ist die entsprechende Fachrichtung (Wirtschafts- oder Industriezweig) anzugeben. §3 (1) Bei der Ausarbeitung der Studienpläne und Lehrprogramme gemäß § 42 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem ist zu sichern, daß die ökonomische Ausbildung mindestens 40 bis 45 % und die zweigbezogene technisch-technologische Ausbildung etwa 25 bis 30 % des Gesamtvolumens umfassen. Der Umfang der Grundlagenausbildung soll rd. 30 % des Gesamt-stundenyolumens betragen. Die Ausbildung in allen Fächern ist auf das Berufsbild des Ingenieurökonomen auszurichten. (2) In allen ingenieurökonomischen Fachrichtungen hat während des letzten Studienabschnittes entsprechend dem künftigen Einsatzbereich der Absolventen eine Spezialisierung der Ausbildung in Vertiefungsrichtungen zu erfolgen. Die Ausbildung erfolgt in nachstehenden Vertiefungsrichtungen: Planung Arbeitsökonomie Finanzökonomie. (3) Für die ingenieurökonomische Ausbildung in den Fachrichtungen des Transport- und Nachrichtenwesens werden die Vertiefungsrichtungen in den Studienplänen geregelt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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