Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 481

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 481 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 481); 481 Gesetzblatt Teil II Nr. 65 Ausgabetag: 28. Juni 1965 Dritte Verordnung* über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen. Vom 1. Juni 1965 Das Gesetz vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) stellt an die Fachschullehrer hohe Anforderungen bei der Ausbildung und Erziehung der Studenten an den Fachschulen. Auf der Grundlage der perspektivischen Entwicklung der Wissenschaft, der Hauptrichtungen der technischen Revolution und der Entwicklung der nationalen Volkswirtschaft, besonders der führenden Zweige, ist das Niveau in der Ausbildung und der Erziehung zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die wissenschaftliche Qualifikation und die erzieherische Wirksamkeit der Fachschullehrer zu erhöhen. Die Vergütung der Fachschullehrer hat der Erfüllung dieser Forderung zu dienen. Die Vergütung der Fachschullehrer ist in Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft leistungsabhängig zu gestalten und ein materieller Anreiz für die Erreichung einer höheren Qualifikation zu geben. Deshalb wird folgendes verordnet: §1 Die Tabelle VII der Anlage 1, Einstufungsmerkmal 1 bis 6, zur Zweiten Verordnung vom 20. August 1959 über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen (GBl. I S. 677) findet Anwendung an den ingenieurtechnischen und den ökonomischen Fachschulen sowie am Institut für Fachschulwesen in Karl-Marx-Stadt. Sie findet ebenfalls Anwendung an landwirtschaftlichen Fachschulen, die den Status einer ingenieurtechnischen oder ökonomischen Fachschule haben. §2 (1) In die Tabelle VII der Anlage 1 zur genannten Zweiten Verordnung vom 20. August 1959 sind Dr.-Ing., Dr. rer. nat., Dr. rer. oec., Dr. rer. pol., Dr. agr., Dr. rer. silv., Diplomingenieure, Diplommathematiker, Diplomphysiker, Diplomchemiker, Diplombiologen, Diplomgeographen, Diplomgeologen, Diplommeteorologen, Diplomarchitekten, Diplomforstwirte, Diplomlandwirte, Diplomzootechniker, Diplomgärtner, Diplomagronomen, Diplomagrarökonomen, Diplomökonomen, Diplomingenieurökonomen, Diplomwirtschaftler, Diplombetriebswirtschaftler, Diplomvolkswirtschaftler, Ingenieure und Lehrkräfte mit ökonomischem Fachschulabschluß einzustufen, sofern sie überwiegend Unterricht in den Fächern, in denen sie die oben angegebene Qualifikation erworben haben, erteilen. (2) Unter ökonomischem Fachschulabschluß ist nur der an Fachschulen höchste Abschluß (Ingenieurökonom, Finanzwirtschaftler, Arbeitsökonom usw.) zu verstehen. ■ , §3 (1) Die Einstufung erfolgt nach den in der Anlage genannten Einstufungsmerkmalen. Die Einstufung in. Einstufungsmerkmal 5 und 6 soll in der Regel nur bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Direktor. (2) Wenn bei Höherstufung in begründetem Ausnahmefall von Bedingungen eines Einstufungsmerk- 2. VO (GBl. I 1959 Nr. 52 S. 677) mals wesentlich abgewichen werden soll, entscheidet das übergeordnete zentrale staatliche Organ auf Antrag des Direktors. (3) Fachschullehrer, die lediglich den Abschluß einer technischen oder ökonomischen Fachschule haben, werden nach der Tabelle VII mit einer Minderung von 10 °/o des zutreffenden Gehaltssatzes vergütet. Diese Minderung trifft nicht zu für Fachschullehrer, die am 31. Dezember 1959 das 45. Lebensjahr erreicht hatten. Über weitere Ausnahmen entscheidet das übergeordnete zentrale staatliche Organ im Einzelfall. §4 (1) Mit der Verleihung des Titels Studiendirektor gemäß § 15 der Verordnung vom 4. Juli 1962 über die Rechte und Pflichten der Fachschullehrer der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 465) ist ein monatlicher Gehaltszuschlag von 100 MDN zu zahlen. (2) Mit der Verleihung des Titels Oberstudiendirektor gemäß § 15 der genannten Verordnung ist ein monatlicher Gehaltszuschlag von 150 MDN zu zahlen. §5 Die Stellenzulagen gemäß der Anlage 2 zur Zweiten Verordnung vom 20. August 1959 werden auch an Lehrkräfte, die nach Tabelle VII vergütet werden, gezahlt. §6 An den Fachschulen werden ausschließlich folgende Abminderungsstunden gewährt: a) für die Ausübung von Funktionen staatlicher oder gesellschaftlicher Art oder für die Lösung bestimmter Aufgaben in der Ausbildung und Erziehung der Studenten an der Fachschule bzw. an ihren Außenstellen, b) für die Qualifizierung der Fachschullehrer. § 7 (1) Die Entscheidung, für welche Funktionen bzw. Aufgaben Abminderungsstunden gemäß § 6 Buchst, a gewährt werden, trifft der Direktor der Fachschule. Er entscheidet auch über die Höhe der Abminderungsstunden im einzelnen. Die Fachschule erhält dazu einen Fonds von Abminderungsstunden, der je 100 Studenten, gleich welcher Studienform, 10 Abminderungsstunden wöchentlich beträgt. (2) Fachschullehrer, die Anspruch auf eine Arbeitszeitbegünstigung nach den Bestimmungen über die Gewährung von Arbeitszeitbegünstigungen bei Qualifizierung haben, erhalten diese in Form von wöchentlich 3 Abminderungsstunden. (3) Fachschullehrer, die in einer außerplanmäßigen Aspirantur nach der Verordnung vom 15. November 1951 über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1091) stehen, erhalten wöchentlich 4 Abminderungsstunden. , (4) Die Abmincferungsstunden gemäß Absätzen 2 und 3 erhält die Fachschule zusätzlich zum Fonds gemäß Abs. 1. §8 Bei der Gewährung von Abminderungsstunden gemäß § 6 Buchstaben a und b hat der Direktor zu sichern, daß der einzelne FaJhschullehrer mindestens 6 Unterrichtsstunden wöchentlich erteilt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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