Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 414

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 414 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 414); 414 Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 18. Juni 1965 (4) Beim Abbalgen sind Hände, Mund, Nase und Augen durch besondere Arbeitssehutzbekleidung zu schützen. (5) Nach dem Abbalgen sind die Bälge gesondert von anderen Tierhäuten in einem abschließbaren Raum aufgespannt luftzutrocknen und dürfen frühestens 4 Wochen nach dem Abbalgen abgegeben werden. (6) Die Abgabe der Bälge an die VVEAB darf nur nach Genehmigung und mit Bescheinigung des Haupttierarztes des Kreises erfolgen. (7) Bälge von Raubwild dürfen von dem VEAB nur der unmittelbaren Verarbeitung zugeführt werden. (8) Die Folienbeutel sind nach einmaliger Benutzung zu verbrennen. (9) Die Aufnahme und Ablieferung von Raubwild zur Verwertung der Bälge ist nur dann zulässig, wenn die örtlich zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt durch den Haupttierarzt des Kreises in Abstimmung mit der Jagdbehörde des Kreises für diesen Zweck freigegeben wurde. §4 (1) Der Haupttierarzt des Kreises, in dem die Tierkörperbeseitigungsanstalt liegt, hat mindestens alle 4 Wochen eine Kontrolle des Betriebes und eine Belehrung der Belegschaft, insbesondere desjenigen, der mit dem Abbalgen betraut ist, durchzuführen. Das Ergebnis der Kontrolle und die durchgeführte Arbeits- und Seuchenschutzbelehrung ist im Tagebuch zu vermerken und durch den Leiter der Einrichtung zu bestätigen. (2) Bei Nichterfüllung der Seuchenschutzmaßnahmen ist durch den Haupttierarzt des Kreises das Abbalgen für dauernd oder bis zu dem Zeitpunkt zu verbieten, an dem die entsprechenden Voraussetzungen wieder gegeben sind. (3) Das Ergebnis der Kontrolle ist der Jagdbehörde des Kreises und dem Haupttierarzt des Bezirkes mitzuteilen. (4) Der Haupttierarzt des Kreises legt von sich aus fest, in welchem Umfange Teile von abgebalgten Tierkörpern des Raubwildes den Veterinäruntersuchungs-und Tiergesundheitsämtern zur Untersuchung auf Tollwut übergeben werden. (5) Die Direktoren der Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsämter haben alle 4 Wochen eine Zusammenstellung des untersuchten Materials der Abteilung Veterinärwesen des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik, dem Haupttierarzt des Bezirkes und den Jagdbehörden des Bezirkes zu übergeben. §5 (1) Das Mitführen von Hunden in Wäldern, die in Tollwut-Sperrgebieten liegen, ausgenommen von öffentlichen Straßen, ist nicht zulässig. (2) Diese Regelung gilt nicht für Angehörige der bewaffneten Organe sowie Organe der Forstwirtschaft und Mitglieder der Jagdgesellschaften mit Jagdgebrauchshunden, die Hunde aus dienstlichen Gründen bzw. für die Jagddurchführung mit sich führen. (3) Hunde und Katzen, die entgegen den zur Tollwutbekämpfung erlassenen Verboten frei herumlaufen, sind in jedem Falle zu töten. §6 (1) Sämtliche über 3 Monate alten Hunde haben Halsbänder zu tragen, die mit einer Hundesteuermarke versehen sind, die Angaben über das Steueramt und die Nummer des betreffenden Hundes in der Steuerliste enthält. (2) In den Stadtkreisen sind ohne Aufsicht frei herumlaufende Hunde und Katzen durch hierfür Beauftragte einzufangen. Zur Kostendeckung können Auslösungsgebühren erhoben werden. §7 (1) Die erforderlichen Mittel zur Bekämpfung der Tollwut beim Wild sind zentral durch die Oberste Jagdbehörde einzuplanen. (2) Der Einsatz und die Verwendung dieser Mittel wird durch eine besondere Anweisung der Obersten Jagdbehörde geregelt. §8 (1) Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig kranke oder in ihrem Wesen veränderte Tiere nach Abschuß nicht' umgehend an Ort und Stelle vergräbt oder erlegtes Raubwild in einer anderen als der vorgeschriebenen Verpackung transportiert; Raubwild unbefugt außerhalb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt abbalgt oder sich Jagdtrophäen von Raubwild aneignet; Erdbaue von Raubwild mit Hunden sprengt; Rauchwerk von Raubwild unsachgemäß lagert oder aufbewahrt bzw. ohne tierärztliche Genehmigung in den Handel bringt: als Halter von Hunden oder Katzen diese in Gebieten, über die eine Tollwutsperre verhängt ist, frei herumlaufen läßt oder als Halter von Hunden diese entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 frei herumlaufen läßt oder diese in Wäldern, die in Tollwutsperrgebieten liegen, unberechtigt mit sich führt. (2) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Haupttierarzt des Kreises. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt die Ordnungsstrafverordnung vom 5. November 1963 (GBl. II S. 773). §9 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung Nr. 1 vom 14. Januar 1958 über die Bekämpfung der Tollwut (GBl. I S. 85) und die Anordnung Nr. 2 vom 20. Oktober 1961 über die Bekämpfung der Tollwut (GBl. II S. 498) außer Kraft. Berlin, den 24. Mai 1965 Der Vorsitzende des Landwirtsehaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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