Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 410

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 410 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 410); 410 Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 18. Juni 1965 (2) Für die laufende Instandhaltung, Wartung, Sicherung und volkswirtschaftliche Nutzung der Schutzräume sind die jeweiligen Rechtsträger verantwortlich. (3) Durch die Rechtsträger sind Schutzraumverantwortliche einzusetzen. Diese haben die ständige Einsatzbereitschaft der Schutzräume zu überwachen und die Funktionsfähigkeit der technischen Ausrüstung, die regelmäßige Pflege und Wartung, das Sauberhalten der Räume sowie die Instandhaltung zu gewährleisten. (4) Die Wartung und Pflege der Schutzräume hat durch namentlich festgelegte Wartungskräfte des Selbstschutzes zu erfolgen. (5) Die Schlüssel zu den Schutzräumen müssen so aufbewahrt werden, daß ein sofortiges öffnen der Schutzräume gewährleistet ist. An den Eingangstüren der Schutzräume müssen die Aufbewahrungsorte der Schlüssel deutlich sichtbar vermerkt sein. (6) Für jeden Schutzraum ist ein Wartungsnachweis (Anlage 2) zu führen, in dem alle Wartungsarbeiten, Funktionsproben und festgestellten Mängel einzutragen sind. § 3 Volkswirtschaftliche Nutzung (1) Bei Nutzung der Schutzräume durch Dritte sind zwischen dem Rechtsträger und dem Nutzer im Nutzungsvertrag die Nutzungsart, die Nutzungsdauer, die vom Nutzer geplanten Einbauten und sonstigen baulichen Veränderungen sowie Festlegungen für die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu vereinbaren. (2) Die Verwendung der Schutzräume für volkswirtschaftliche Zwecke darf keine Schädigung der Ausrüstungen, Einrichtungen und Konstruktionen hervor-rufen und nicht die Unterbringung der vorgesehenen Peisonenzahl behindern. (3) Konstruktive Veränderungen, die dem Verwendungszweck widersprechen, dürfen nicht vorgenommen werden. Einbauten, die der volkswirtschaftlichen Nutzung dienen, sind so vorzunehmen, daß sie luftschutzmäßig genutzt oder innerhalb von 6 Stunden wieder entfernt werden können. (4) Eine zusätzliche Belüftungsanlage im Interesse der volkswirtschaftlichen Nutzung kann in Schutzräumen eingebaut werden, wenn die zusätzlichen Luftansaugleitungen luftdicht schließende Ventile besitzen, die bei der Benutzung des Schutzraumes im Alarmfalle geschlossen werden können und einem Druck von mindestens 0,1 kp/cm2 standhalten. §4 Sicherungsmaßnahmen (1) Schutzräume sind ständig verschlossen zu halten. (2) Für Schutzräume sind, soweit erforderlich, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wie Einzäunung des Objektes unter Anpassung an die Umgebung; Aufstellen von Warn- und Verbotsschildern; Einbau einer Alarm- oder Signalanlage bei Objekten innerhalb oder in der Nähe des Betriebsgeländes bzw. von Ortschaften; Anbringen der notwendigen Sicherungsverschlüsse an allen Ein- und Ausgängen sowie an den Entlüftungsrohren; Verminderung der Einsicht auf das Objekt durch das Aufstellen von Blenden oder Aufforsten des - Geländes. (3) Auf Grund volkswirtschaftlicher Nutzung notwendig werdende Sicherungsmaßnahmen sind vom Nutzer zu planen und zu finanzieren. Dazu ist die Zustimmung des Rechtsträgers notwendig. §5 Finanzierung (1) Die Finanzierung der Maßnahmen zur Instandhaltung, Wartung und Pflege von Schulzräumen haben die Rechtsträger auf der Grundlage der Bestimmungen über die Finanzierung von Luftschutzmaßnahmen zu gewährleisten. (2) Werden Schutzräume durch Dritte volkswirtschaftlich genutzt, können im abzuschließenden Nut-zungsverlrag besondere Regelungen zur Finanzierung der Kosten für die Instandhaltung, Wartung und Pflege der Schutzräume getroffen werden. Schlußbestimmungen §6 Die Bestimmungen dieser Luftschutzanordnung sind für die Pflege der Schutzräume in Bauwerken, die sich im privaten bzw. genossenschaftlichen Besitz befinden, sinngemäß anzuwenden. § 7 Diese Luftschutzanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Mai 1965 Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Dickel Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Technische Bedingungen für die Instandhaltung, Wartung und Nutzung von Schutzräumen I. Allgemeine Grundsätze !. Die Überprüfung des einwandfreien Zustandes der Schutzräume muß mindestens einmal im Quartal erfolgen. 2. Die Funktionstüchtigkeit der Schutzraumausrüstungen ist durch Probeläufe mindestens einmal im Quartal zu überprüfen. Notstromaggregate und Lüftungsanlagen müssen mindestens 2 Stunden ununterbrochen in Betrieb sein. II. Belüftung von Schutzräumen, Wartung und Bedienung der Lüftungsanlagen Luftdichtes Abschließen de Schutzraumes 1.1. Umfassungskonstruktionen der Schutzräume, Türen, Schnellschluß- und Überdruckventile sowie Rohr- bzw. Kabeldurchführungen von außen oder von der Schleuse zum Schutzraum, sind auf Gasdichtigkeit zu prüfen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben der sollte zu der Erkenntnis führen, in welcher Breite die operativen Potenzen der genutzt werden können und müssen.

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