Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 386

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 386 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 386); 386 Gesetzblatt Teil II Nr. 57 Ausgabetag: 31. Mai 1965 forderlichen Vertragsbeziehungen nach den Bestätigung der Aufgabenstellung über den gesamten Leistungszeitraum herzustellen. (4) Gilt die Technisch-ökonomische Zielstellung gemäß § 15 Abs. 4 der Investitionsverordnung zugleich als bestätigte Aufgabenstellung, dann sind Investitionsleistungsverträge auf ihrer Grundlage abzuschließen. § 5 Form der Verträge Der Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Investitionsleistungsverträgen bedürfen der Schriftform. Bei einem Leistungsgegenstand über 100 000 MDN soll der Vertrag in einer Urkunde abgefaßt werden. §6 Inhalt der Verträge (1) Der Inhalt der Investitionsleistungsverträge ist so zu gestalten, daß die Investitionen kurzfristig in Betrieb genommen, die geplanten Investitionskosten eingehalten und die bestätiglen Technisch-ökonomischen Kennziffern der Nutzung der Investition erreicht oder überboten werden. (2) In den auf der Grundlage der bestätigten Technisch-ökonomischen Zielstellung gemäß § 4 Abs. 1 abzuschließenden Investitionsleistungsverträgen ist insbesondere zu vereinbaren: 1. die für die Durchführung der Investitionen voraussichtlich bereitzustellende Kapazität: 2. der voraussichtliche Leistungszeitraum; 3. der Umfang der Aufgabenstellung und die Mitwirkung der Betriebe bei ihrer Ausarbeitung; 4. der Zeitpunkt der Übergabe der bestätigten Aufgabenstellung. (3) In den gemäß § 4 Absätzen 2 bis 4 nach der Bestätigung der Aufgabenstellung zu konkretisierenden oder abzuschließenden Investitionsleistungsverträgen sollen unter Berücksichtigung des Umfanges und der Eigenart der Inveslitionsleistung insbesondere festgelegt werden: 1. Leislungsgegenstand; 2. Qualität; 3. Leistungszeit; 4. Preis, Preiszu- und -abschläge; 5. Termine für die Übergabe von koordinierten Pro-jektteilcn gemäß § 18 Abs. 6 der Investitionsverord-nung: 6. Baufreiheit: 7. Be- und Entladung, Zwischentransport, Lagerung, Konservierung; 8. Bereitstellung von Montagehilfsgeräten und Mon-tagehilfskräften; 9. Wohnunterkünfte; 10. Baustelleneinrichtung; 11. soziale und kulturelle Betreuung; 12. Sicherung und Brandschutz; 13. Qualitätsprüfung' Funktionsprobe, Probebetrieb; 14. Abnahme; 15. Garantie; 16. Versanddispositionen und Leistungsort; 17. Transportkosten; 18. Rechnungserteilung Verrechnungsverfahren und Zahlungsfrist; 19. Beräumung; 20. sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers; 21. Sanktionen. § 7 Leisfungsgegenstand Der Investitionsleistungsvertrag ist über die gesamten Leistungen abzuschließen, die der Auftragnehmer für ein Investitionsvorhaben, Teilvorhaben, nutzungsfähiges Objekt oder eine Investitionsmaßnahme auf der Grundlage der bestätiglen Technisch-ökonomischen Zielstellung oder Aufgabenstellung durchzuführen hat. Hierzu gehören in der Regel auch die zur jeweiligen Investitionsleistung erforderlichen Projekte, Teilprojekte oder Projektteile und deren Koordinierung gemäß § 18 Absätzen 4 und 5 der Investitionsverordnung. § 8 Qualität (1) Die Vereinbarungen über die Qualität sind auf der Grundlage der bestätigten Aufgabenstellung so zu treffen. daß bei geringstem Aufwand an finanziellen und materiellen Mitteln die technisch-ökonomischen Kennziffern erreicht und zur Erhöhung des volkswirtschaftlichen Nutzeffektes überschritten werden. (2) Im Interesse der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes sind neue Forschungsund Entwicklungsergebnis.se auch während der Durchführung der Investitionen zu berücksichtigen, wenn die hierdurch entstehenden Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden volkswirtschaftlichen Nutzen stehen und die weiteren Auswirkungen für die Betriebe zumutbar sind. (3) Soweit in den Fällen des Abs. 2 bestehende vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die In-vestitionsleistungsverträge entsprechend zu ändern. § 9 Termine (1) Die Betriebe haben zur Sicherung des kontinuierlichen Bau- und Montageablaufes die sich aus dem Komplexzyklogramm oder dem Bau- und Montageablaufplan ergebenden Anfangs-, Zwischen- und Endtermine und, soweit erforderlich, die Termine für die Bereitstellung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen zu vereinbaren. Zwischentermine sind insbesondere dann zu vereinbaren, wenn hierfür ein technologisch begründetes Interesse besteht. (2) Besteht für die Durchführung einer Investitionsleistung kein Zyklogramm oder Bau- und Montageablaufplan. so sind die Termine entsprechend den technologischen bzw. wirtschaftlichen Erfordernissen zu vereinbaren. §10 Baufreiheit (1) Die jeweiligen Auftraggeber sind verpflichtet, ihren Auftragnehmern die Baufreiheit entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfange zu gewähren. Die Betriebe können vereinbaren, daß die zur Gewährung der Baufreiheit erforderlichen Leistungen vom Auftragnehmer gegen Entgelt ganz oder teilweise durchgeführt werden. (2) Die Baufreiheit beinhaltet die Möglichkeit der ungehinderten Durchführung der Bau- und Montageleistungen. Sie ist während des gesamten Zeitraumes der Durchführung der Leistung zu gewähren. Sofern nichts;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland ist zu beachten: nur erfahrene Mitarbeiter der Abteilung für Betreuungsaufgaben einsetzen, auf Wünsche und Beschwerden der Inhaftierten ist sofort zu reagieren, sofortige Gewährung aller Vergünstigungen und in Abstimmung mit den Leitern der im Objekt stationierten Diensteinheiten wird für das Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße nachstehende Objektordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erlassen.

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