Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 384

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 384 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 384); Gesetzblatt Teil II Nr. 56 Ausgabetag: 29. Mai 1965 384 (4) Die Abführungen sind in monatlich gleichbleibenden Planraten vorzunehmen. Mit der ersten Rate sind die nichtverbrauchten Beträge gemäß Abs. 3 mit abzuführen. (5) Die Auswirkungen von Veränderungen im Grundmittelbestand im Laufe des Jahres sind ab dem folgenden Monat mit Vi- der jährlichen Abschreibungssumme der jeweiligen Zu- oder Abgänge bei der Abführung an den einheitlichen Amortisationsfonds zu berücksichtigen und nachzuweisen. §6 (1) Die Mittel des einheitlichen Amortisationsfonds dienen der Reproduktion der Grundfonds der Betriebe und sind schwerpunktmäßig, unter Berücksichtigung der territorialen Erfordernisse innerhalb der örtlichen Versorgungswirtschaft auf Beschluß der örtlichen Räte in ihrem Zuständigkeitsbereich umzuverteilen und einzusetzen. (2) Die Mittel des einheitlichen Armortisationsfonds sind auf der Grundlage von Beschlüssen gemäß Abs. 1 zielgerichtet für die Finanzierung von Ersatzinvestitionen für verschlissene Grundmittel in Höhe der im Investitionsfinanzierungsplan als Finanzierungsquelle vorgesehenen Amortisationen einzusetzen sowie für die Durchführung von Generalreparaturen an Grundmitteln in den Betrieben zu verwenden. (3) Laufende Reparaturen an ihren Grundmitteln führen die Betriebe der örtlichen Versorgungswirtschaft im Rahmen der dafür geplanten direkt zu verrechnenden Kosten durch. (4) Nach Sicherung der Maßnahmer gemäß Abs. 2 können die noch verbleibender Mittel des einheitlichen Amortisationsfonds auf Beschluß der örtlichen Räte auch für die Finanzierung von Hauptinstandsetzungen in den leistungs- und bruttofinanzierten Einrichtungen der örtlichen Versorgungswirtschaft über die ir. den jeweiligen Haushaltsplänen für diese Zwecke enthaltenen Mittel hinaus verwendet werden, wenn damit eine höhere Auslastung der Kapazitäten erreicht und die Versorgung der Bevölkerung verbessert werden kann. (5) Die örtlichen Räte entscheiden darüber hinaus über die Verwendung von Mitteln ihres einheitlichen Amortisationsfonds für im Investitionsplan enthaltene Erweiterungsmaßnahmen (Erweiterung bestehender Betriebe, Neueinrichtung von Betrieben und sonstige Investitionen). * 8 (6) Des weiteren ist es zulässig, die materielle Anerkennung für NAW-Arbeiten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 4 erbracht wurden, aus Mitteln des einheitlichen Amortisationsfonds zu finanzieren sowie die Bezahlung von Arbeitskräften aus der nicht berufstätigen Bevölkerung für diese Leistungen vorzunehmen. Das bezieht sich auch auf die materielle Interessiertheit bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen gemäß §§ 18 bis 2C der Anordnung vom 17. März 1965 über die vorläufige Regelung der Finanzierung der Vorbereitung und Durchführung der Investitionen. (7) Für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie die Durchführung von Generalreparaturen im Jahre 1965 ist der einheitliche Amortisationsfonds mindestens in der im Investitionsfinanzierungsplan vorgesehenen Höhe als Finanzierungsquelle einzusetzen. §7 (1) Wenn Investitionsmaßnahmen bzw. Generalreparaturen vor dem planmäßigen Aufkommen der dafür erforderlichen Mittel des einheitlichen Amortisationsfonds zu finanzieren sind, können die betreffenden Betriebe von dem für die kurzfristige Kreditausreichung zuständigen Kreditinstitut Zwischenkredite erhalten. (2) Das zuständige Kreditinstitut gewährt diese Kredite auf der Grundlage eines Kreditvertrages mit dem betreffenden Betrieb. Voraussetzung ist eine Bestätigung des örtlichen Rates, daß die Rückzahlung und Verzinsung aus dem einheitlichen Amortisationsfonds bis zum Ende des Planjahres erfolgt. §8 Nichtverbrauchte Mittel des einheitlichen Amortisationsfonds sind zweckgebunden auf das Folgejahr zu übertragen. Sehhißbestimmungen §9 Einzelheiten der Durchführung regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Leiter des für die örtliche Versorgungswirtschaft zuständigen zentralen staatlichen Organs. §10 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft. Berlin, den 13. Mai 1965 Der Minister der Finanzen I. V.: Ki.mint.ky Erster Stellvertreter des Ministers Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. 102 Berlin, Klosterslraße 47 - Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Ag 134/65 DDR - Verlag: (610 62) Staatsverlag dei Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Telefon. 51 os 2, - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post -Be7Ugsnreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN, Teil 11 1.80 MDN und Teil III 1,80 MDN - Einzelausgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0.15 MDN, bis zum Umfang von 16 Seiten 0.25 MDN, bis zum Umfang von 32 Seiten 0.40 MDN. bis zum Umfang von 48 Seiten 0.55 MDN je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0.15 MDN mehr - Bestellungen beim Zlentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage von Rückversiche rungs- und Wiedergutmachungs-motiven gewonnen wurden; bei konspirativ feindlich tätigen Personen; auch bei Angehörigen Staatssicherheit infolge krassel Widersprüche zwischen Leistungsvoraussetzungen und Anf orderungen.

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