Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 373

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 373 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 373); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 17. Mai 1965 373 (3) Bei mindestens 10 Arbeitsbrigaden im Jugendwerkhof kann ein Obermeister und für Werkstätten mit mindestens vier Ausbildungs- oder Arbeitsgruppen ein Ausbildungsleiter oder Produktionsleiter eingesetzt werden. III. Vergütung und Versicherung §8 Arbcitsentlohnung (1) Jugendliche, die in den Produktionswerkstätten des Jugendwerkhofes, in sozialistischen Betrieben der Industrie oder Landwirtschaft oder in Wirtschaftseinrichtungen des Jugendwerkhofes (einschließlich Außeo-und Nebenstellen) arbeiten oder lernen, erhalten, sofern für sie nicht der Abs. 2 zutrifft, ab 1. Januar 1965 ihre Arbeitsentlohnung vom Jugendwerkhof nach folgenden Gruppen: (6) Bei schweren, gefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeiten ist entsprechend dem Gesetzbuch der Arbeit bzw. nach weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren. (7) Die von den sozialistischen Betrieben zur Auszahlung kommenden Erschwerniszuschläge und Leistungsprämien sind über den Jugendwerkhof den Jugendlichen in voller Höhe gutzuschreiben. (8) Die Bewertung der Arbeitsleistung jedes Jugendlichen hat durch den Ausbilder oder Facharbeiter bzw. Leiter der jeweiligen Werkstatt unter Einbeziehung des Brigadiers und des Jugendlichen zu erfolgen. (9) Für die Unterrichtsstunden ist den Jugendlichen vom Jugendwerkhof die Durchschnittsvergütung der letzten Woche zu zahlen. (10) Im Falle eines vorsätzlichen Schulversäumnisses oder vorsätzlichen passiven Verhaltens beim Unterricht sind die Unterrichtsstunden nicht zu vergüten. G 1 = 0,45 MDN G 2 = 0,50 MDN G 3 = 0,55 MDN G 4 = 0,60 MDN G 5 = 0,65 MDN G 6 = 0,70 MDN G 7 = 0,75 MDN G 8 = 0,80 MDN Stundenvergütung Stundenvergütung Stunden Vergütung Stundenvergütung Stundenvergütung Stunden Vergütung Stunden Vergütung Stunden Vergütung (2) Jugendliche, die bereits vor Einweisung in den Jugendwerkhof oder während des Aufenthaltes im Jugendwerkhof den Facharbeiterbrief erworben haben, werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen entlohnt, wenn sie als Facharbeiter in einem sozialistischen Betrieb oder im Jugendwerkhof eingesetzt werden. Die Lohnsumme ist nach Erfahrungswerten vom Jugendwerkhof zu planen. (3) Die sozialistischen Betriebe der Industrie und Landwirtschaft sind verpflichtet, für Jugendliche aus Jugendwerkhöfen die Lohnsumme entsprechend dem Betriebstarif für die produktiven Leistungen über den Jugendwerkhof an den Staatshaushalt zur anteilmäßigen Deckung der Heimkosten abzuführen. (4) Sind die Jugendlichen der Jugendwerkhöfe als Lehrlinge in einem sozialistischen Betrieb der Industrie oder Landwirtschaft beschäftigt, führt der Betrieb den Erlös aus den produktiven Leistungen an den Jugendwerkhof ab. (5) Die Jugendlichen in den Jugendwerkhöfen, die nach Abs. 2 vergütet werden, erhalten einen Lohnzuschlag von 15 MDN monatlich. Dieser Zuschlag unterliegt nicht der Lohnsteuer. § 9 Versicherung (1) Jugendliche, die in den Produktionswerkstätten, in Wirtschaftseinrichtungen des Jugendwerkhofes bzw. in anderen Betrieben und Verwaltungen arbeiten, unterliegen bei der Sozialversicherung der Versicherungsund Beitragspflicht nach den dafür geltenden Bestimmungen. Für Jugendliche, die in sozialistischen Betrieben der Industrie und Landwirtschaft arbeiten, werden die Sozialversicherungsbeiträge nur vom Jugendwerkhof auf der Grundlage der Jugendwerkhofentlohnung abgeführt. Die Betriebe überweisen die Lohngelder ohne Abzug der Leistung für die Sozialversicherung und der Lohnsteuer an den Jugendwerkhof. Bei Jugendlichen, die nach § 8 Abs. 2 vergütet werden, sind die Sozialversicherungsbeiträge durch den Jugendwerkhof entsprechend dem Arbeitseinkommen zu zahlen. (2) Die Erfüllung der sich aus der Versicherungsund Beitragspflicht ergebenden Verpflichtungen (z. B. Meldung der Arbeitsbefreiung, Ausstellung und Führung des Versicherungsausweises, Leistungsgewährung) ist sowohl für die Jugendlichen als auch für den Jugendwerkhof verbindlich. § 10 Prämiierung (1) Der Prämienfonds des' Jugendwerkhofes beträgt für Jugendliche l]/2 % der geplanten Bruttolohnsumme für die Arbeitsentlohnung der Jugendlichen im Jugendwerkhof. (2) Jugendliche, die in sozialistischen Betrieben arbeiten. unterliegen den Prämiierungsbestimmungen des Betriebes.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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