Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 365

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 365 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 365); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 17. Mai 1965 legungen sind protokollarisch aufzunehmen und bilden die Grundlage für die weitere Arbeit der für die Erziehung Verantwortlichen. (2) Die sich aus den Festlegungen ergebenden Entscheidungen sind durch Beschluß zu erlassen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Referate Jugendhilfe fallen. (3) Die Festlegungen und Beschlüsse müssen sich auf die Mehrheit der anwesenden, mindestens jedoch auf die übereinstimmende Meinung von 3 Mitgliedern stützen. § 33 (1) Die Beschlüsse müssen enthalten: die Bezeichnung des entscheidenden Organs; Ort. Datum und Registernummer; Personalangaben des Minderjährigen, seines gesetzlichen Vertreters und anderer Beteiligter; die Entscheidung, ihre gesetzliche Grundlage, ihre Folgen und die Gründe; die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und das Datum der Beratung; die Rechtsmittelbelehrung. (2) Die Beschlüsse sind von den Vorsitzenden der Jugendhilfeausschüsse zu unterschreiben. § 34 (1) Die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse sind von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen: in Angelegenheiten, an denen sie selbst beteiligt sind; in Angelegenheiten ihrer Ehegatten und ihrer Kinder, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder mit der sie verschwägert oder durch die Annahme an Kindes Statt verbunden sind; in Angelegenheiten, in denen sie als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzliche Vertreter eines solchen zu handeln berechtigt sind oder waren. (2) Sie können sich aus anderen wichtigen Gründen der Ausübung ihrer Tätigkeit wegen Befangenheit enthalten. § 35 Ist ein Vorsitzender eines Jugendhilfeausschusses von der Mitwirkung an einer Angelegenheit ausgeschlossen oder enthält er sich wegen Befangenheit, so übernimmt ein anderer Mitarbeiter der Abteilung Jugendhilfe bzw. des Referates Jugendhilfe den Vorsitz. Bekanntgabe der Entscheidungen § 36 (1) Die Beschlüsse sind den Beteiligten in Form von Ausfertigungen zuzustellen oder mündlich zu verkünden. Minderjährigen unter 14 Jahren kann die Entschei- 365 düng zur Kenntnis gebracht werden, wenn es für zweckmäßig erachtet wird. Entscheidungsgründe sollen Minderjährigen nur mitgeteilt werden, wenn es erzieherisch vertretbar ist. (2) Beschlüsse, die dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegen, sind den Beschwerdeberechtigten mit Zustellungsurkunde oder durch unmittelbare Übergabe gegen Empfangsquittung zuzustellen. (3) Gesellschaftliche Organisationen und die Betriebe der Eltern oder der Minderjährigen sind von den Festlegungen und Entscheidungen in Kenntnis zu setzen, um ihre Mitwirkung bei der Gestaltung des weiteren Entwicklungsweges der Minderjährigen und der Erziehungsverhältnisse zu sichern. § 37 (1) Die Registrierung, Ausfertigung und Zustellung der erlassenen Beschlüsse erfolgt durch die Referate Jugendhilfe bzw. die Abteilung Jugendhilfe. Die Urschriften der Beschlüsse sind aufzubewahren. (2) Ausfertigungen erteilen die Referate Jugendhilfe bzw. die Abteilung Jugendhilfe, bei denen die Urschriften der Beschlüsse aufbewahrt werden. Ausfertigungsvermerke müssen enthalten: die Bezeichnung des ausfertigenden Organs; die Numerierung der Ausfertigung; Ort und Datum der Erteilung der Ausfertigung; Name und Anschrift des Empfängers der Ausfertigung; das Siegel und die Unterschrift des Ausfertigenden. Die Erteilung von Ausfertigungen ist auf den Urschriften unter Angabe von Name und Anschrift der Empfänger zu vermerken. § 38 Änderung und Aufhebung von Entscheidungen (1) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit können die Jugendhilfeausschüsse ihre Festlegungen und Entscheidungen abändern oder aul'heben, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Das gilt be-sondern dann, wenn sich die Lebens- oder Erziehungsverhältnisse geändert haben oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die für die Festlegungen oder Entscheidungen von Bedeutung sind. (2) Die für einen Minderjährigen angeordnete Erziehungsmaßnahme endet ohne besonderen Aufhebungsbeschluß mit seiner Volljährigkeit oder mit Ablauf der in der Entscheidung bestimmten Frist. § 39 Durchsetzung der Beschlüsse (1) Hauptmethode bei der Durchsetzung der Beschlüsse sind die Überzeugung und Erziehung der Bürger. (2) Die Referate Jugendhilfe können Beschlüsse unmittelbar durchsetzen, wenn die Mittel der Überzeugung und der gesellschaftlichen Einwirkung ergebnislos geblieben sind oder von deren Anwendung aus-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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