Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 363

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 363 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 363); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 17. Mai 1965 363 (2) Die Festlegungen und Entscheidungen aut den Gebieten des Vormundschattswesens und des Rechtsschutzes für Minderjährige (§ 18 Abs. 1 Ziffern 2 und 3) werden durch Verfügung der Referate Jugendhilfe getroffen. § 20 (1) Sind die Gesundheit oder die Erziehung und Entwicklung eines Minderjährigen dadurch gefährdet, daß Eltern oder andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungspflichten vernachlässigen oder trotz gesellschaftlicher Unterstützung die positive Entwicklung des Minderjährigen nicht gewährleisten, können die Jugend-hilfeausschiisse in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere a) den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten bestimmte Pflichten auferlegen, die auf die Festigung der Erziehungsverhältnisse in der Familie gerichtet sind: b) den Eltern einzelne Befugnisse der elterlichen Sorge entziehen und den Minderjährigen aus der unmittelbaren Betreuung und Erziehung der Familie herausnehmen; c) den Eltern als äußerste Maßnahme die elterliche Sorge im vollen Umfange entziehen. (2) Ist die positive Entwicklung eines Minderjährigen auf Grund erheblicher Erziehungsschwierigkeiten gefährdet, können die Jugendhilfeausschüsse in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere a) dem Minderjährigen Weisungen erteilen; b) die Verpflichtung eines Kollektivs der Werktätigen oder einer gesellschaftlichen Organisation, über den Minderjährigen die Bürgschaft zu übernehmen, bestätigen; c) für den Minderjährigen die Erziehungsaufsicht anordnen; . d) für den Minderjährigen die Familienerziehung in einer anderen Familie anordnen; e) für den Minderjährigen die Heimerziehung anordnen; f) für Jugendliche die Anordnung der Heimerziehung im Spezialheim bedingt unter Festlegung einer Bewährungsfrist bis zur Dauer von 2 Jahren aussprechen. (3) Die Jugendhilfeausschüsse können auch die im §13 genannten Maßnahmen beschließen. VI. VI. Organe der Jugendhilfe in den Bezirken § 21 Die Referate Jugendhilfe sind Fachorgane der Räte der Bezirke. Sie sind Bestandteil der Abteilungen Volksbildung. Die Leiter der Referate Jugendhilfe werden von den Räten berufen und abberufen, die Jugendfürsorger vom Bezirksschulrat eingestellt und entlassen. § 22 (1) Die Jugendhilfeausschüsse sind Kollegialorgane für Entscheidungen nach § 23 Abs. 1 Buchst, b. (2) Die Jugendhilfeausschüsse setzen sich jeweils aus 5 bis 7 in der Erziehungsarbeit erfahrenen Bürgern zusammen. Ihre Mitglieder werden von den Räten der Bezirke für die Dauer von 2 Jahren berufen. Den Vorsitz führen die Leiter der Referate Jugendhilfe der Räte der Bezirke. § 23 (1) Die Organe der Jugendhilfe der Räte der Bezirke sind zuständig für a) die spezielle fachliche Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke); b) die Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke) und die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 18 und 20 im Beschwerdeverfahren; c) die Beantragung der Aufhebung von Entscheidungen der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke) und Bezirke durch den Zentralen Jugendhilfeausschuß: d) die Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten Einrichtungen. (2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 Buchst, b erfolgen durch Beschluß der Jugendhilfeausschüsse der Räte der Bezirke. VII. Organe der Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung § 24 (1) Organe der Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung sind die Abteilung Jugendhilfe und der Zentrale Jugendhilfeausschuß. Der Leiter der Abteilung Jugendhilfe, der zugleich Vorsitzender des Zentralen Jugendhilfeausschusses ist, wird vom Minister für Volksbildung berufen und abberufen. (2) Der Zentrale Jugendhilfeausschuß ist das Kollegialorgan für Entscheidungen nach § 25 Abs. 1 Buchstaben d und e. Er setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen, die vom Minister für Volksbildung für die Dauer von 4 Jahren berufen werden. § 25 (1) Die Organe der Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung sind zuständig für a) die Ausarbeitung der perspektivischen Entwicklung der Jugendhilfe und der Heimerziehung und die staatliche Führung auf diesen Arbeitsgebieten; b) die Gewährleistung der wissenschaftlichen Arbeit auf den Gebieten der Jugendhilfe und der Heimerziehung; c) die Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Organe der .Tugendhilfe; d) den Erlaß von Richtlinien zur einheitlichen Gestaltung der Entscheidungstätigkeit der Organe der Jugendhilfe; e) die Aufhebung von Entscheidungen der örtlichen Organe der Jugendhilfe;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 363 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 363) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 363 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 363)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X