Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 359

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 359 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 359); 359 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1965 Berlin, den 17. IVlai 1965 I eil II Nr. 53 Tag Inhalt Seite 22. 4. 65 Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe 359 22.4.65 Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe 368 Hinweis auf Verkündungen im P-Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik 374 Hinweis auf Verkündungen im Gesetzblatt Teil III der Deutschen Demokratischen Republik 374 Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe. Vom 22. April 1965 Die Aufgaben der Jugendhilfe werden von den Grundsätzen des einheitlichen sozialistischen Bildungs-systems und der sozialistischen Jugendpolitik des Arbeiter-und-Bauern-Staates bestimmt. Zur Durchführung des § 20 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) wird daher folgendes verordnet: I. Grundsätze § 1 (1) Jugendhilfe umfaßt die rechtzeitige korrigierende Einflußnahme bei Anzeichen der sozialen Fehlentwicklung und die Verhütung und Beseitigung der Vernachlässigung und Aufsichtslosigkeit von Kindern und Jugendlichen, die vorbeugende Bekämpfung der Jugendkriminalität, die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Minderjährigen sowie die Sorge für elternlose und. familiengelöste Kinder und Jugendliche. (2) Die örtlichen Räte gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich die staatliche Leitung der Jugendhilfe. Sie fördern, unterstützen und koordinieren die Arbeit der staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte zur Lösung der Aufgaben der Jugendhilfe. (3) Die Organe der Jugendhilfe werden tätig, wenn trotz gesellschaftlicher und staatlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten die Gesundheit oder die Erziehung und Entwicklung Minderjähriger gefährdet sind, wenn für Minderjährige niemand die elterliche Sorge ausübt oder wenn sie in gesetzlich besonders bestimmten Fällen die Interessen Minderjähriger vertreten müssen. Die Organe der Jugendhilfe unter- stützen andere staatliche Organe, insbesondere die Rechtspflegeorgane' wenn über Angelegenheiten Minderjähriger beraten und entschieden wird. § 2 (1) Die Organe der Jugendhilfe organisieren das zielgerichtete Zusammenwirken der für die Erziehung Verantwortlichen zur Umerziehung erziehungsschwieriger und straffälliger Minderjähriger und gegen die Vernachlässigung und Aufsichtslosigkeit von Kindern und Jugendlichen. Sie beraten die für die Erziehung Verantwortlichen und treffen mit ihnen gemeinsam auf der Grundlage individueller Erziehungspläne verbindliche Festlegungen zur Sicherung der positiven Entwicklung dieser Minderjährigen. Sie leiten die dazu notwendigen staatlichen Maßnahmen ein. (2) Die Organe der Jugendhilfe legen zur Sicherung des Lebensweges elternloser und familiengelöster Minderjähriger die Aufgaben der für die Erziehung Verantwortlichen verbindlich fest und leiten die notwendigen Maßnahmen ein. Sie führen die staatliche Aufsicht über die Betreuung und Erziehung dieser Minderjährigen und sichern die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht berechtigt sind. (3) Die Organe der Jugendhilfe unterstützen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte bei der Sicherung der Unterhalts- und Vermögensinteressen Minderjähriger. (4) Die Organe der Jugendhilfe leiten die ihnen unterstellten Einrichtungen an und beaufsichtigen sie. Sie sind für die Planung und Durchführung der Aufgaben dieser Einrichtungen verantwortlich. (5) Die Organe der Jugendhilfe lösen die ihnen übertragenen Aufgaben auf der Grundlage ihrer in den Bestimmungen über das einheitliche sozialistische Bildungssystem, des Familienrechts, des Strafrechts und dieser Verordnung geregelten Verantwortlichkeit. BlbüC't' . -K } Techn.-Piy. ■ t. ’ 1 . j Eing. 2 6 MAI Hu"* i;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 359 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 359) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 359 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 359)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht und kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Tatausführung gesetzt werden. Es ist ein gesellschaftliches Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X