Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 287

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 287); Gesetzblatt Teil II Nr. 39 Ausgabetag: 31. März 1965 287 ’eine Vergütung. Die Vergütung ist bei der Planung des Messefonds vorzusehen und ihre Höhe jährlich vom Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel zu bestätigen. §2 Die Außenhandelsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend AHU genannt) haben bei ihren Beteiligungen an Industrie- und Kollektivausstellungen folgende Kosten zu tragen (AHU-Anteil): 1. Frachten und Rollgelder für die Messesendung der AHU ab Werk bis Messestand und zurück sowie Zollgebühren; 2. Vergütungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Dolmetscher und anderer Arbeitskräfte des Messelandes; 3. Kosten für Repräsentationen, Empfänge und Nachrichtengebühren der AHU; 4. sonstige allgemeine Kosten der AHU; 5. Kosten für die Messedelegation der AHU (Brigade des AHU) a) Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder für die Messevorbereitungen in der Deutschen Demokratischen Republik (z. B. Brigadebesprechungen, Gesamtdelegationsbesprechungen, Betreuerbesuche in anderen Werken u. a.), b) Reisekosten vom Betrieb zum Messeort und zurück, c) Visagebühren, d) Tage- und Übernachtungsgelder im Messeland, e) Kosten für Reisen im Messeland, die unmittelbar mit der Ausstellung im Zusammenhang stehen, f) Lohnkosten bzw. Gehaltskosten für Monteure und technische Betreuer. Die AHU haben mit den entsprechenden Betrieben Abordnungsvereinbarungen abzuschließen. Die Lohnkosten bzw. Gehaltskosten zuzüglich Betriebsanteil zur Sozialversicherung und Unfallumlage, jedoch ohne Gemeinkosten- und Gewinnzuschläge, sind den AHU von den Betrieben in Rechnung zu stellen. §3 (1) Bei Einzelausstellungen und Fachvorträgen der AHU haben diese alle in den §§ 1 und 2 genannten Kosten zu tragen. (2) Die Kosten für Werbemaßnahmen bei Einzelausstellungen und Fachvorträgen sind von den AHU aus der Handelsspanne zu finanzieren, soweit hierfür nicht der § 4 zutrifft. §4 Die WB, Betriebe, Institutionen und ähnliche an Messen, Ausstellungen, und Fachvorträgen Beteiligte sind verpflichtet, die Kosten für folgende ihnen obliegende Aufgaben zu tragen. Art und Umfane dieser zu erbringenden Leistungen sind für die jeweilige Veranstaltung mit den AHU zu vereinbaren. 1 1. Werbewirksame Herrichtung der Exponate, Sicherung der Funktionsfähigkeit zur Vorführung der Exponate; 2. Beschaffung und Bereitstellung von Hilfsstoffen und Rohmaterialien in ausreichender Menge und Qualität, die zur Vorführung der Exponate sowie für die Herstellung von Mustern auf der Messe zu 'Werbezwecken erforderlich =ind: 3. Zurverfügungstellung von geeigneten Werbematerialien (Fotos. Diapositive u. a.), einschließlich Textangabe mit der erforderlichen Übersetzung für die einwandfreie Beschriftung der Exponatenschilder, Prospekt- und Katalogmaterial; 4. Ausstattung aller Monteure, die an der jeweiligen Industrie- bzw. Kollektivausstellung teilnehmen, mit einheitlicher Kleidung entsprechend den vom Volkswirtschaftsrat zentral festgelegten Mustern. §5 Alle zusätzlichen Kosten, die nach Bestätigung der Exponatenlisten durch die AHU und WB infolge von Exponate-Änderungen entstehen, sind von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. §6 Die Betriebe sind nur berechtigt, die für sie zutreffenden und in den §§ 1 und 2 genannten und verauslagten Kosten der Kammer bzw. dem AHU in Rechnung zu stellen. Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 werden hiervon nicht berührt. §7 Kosten für Wiederinstandsetzung beschädigter Ausstellungsstücke, soweit Versicherungsbeträge den Schadensfall nicht oder nur teilweise ersetzen, sind vom Eigentümer des Ausstellungsstückes zu tragen. §8 (1) Die Herstellung der Exponate und ihre termingerechte Anlieferung ist vom AHU durch „Messeauftrag“ (Vordruck) mit dem Lieferbetrieb vertraglich zu binden. (2) Die Finanzierung der Exponate erfolgt nach der Anordnung (Nr. 1) vom 24. März 1961 über die Gewährung kurzfristiger Kredite an die Außenhandelsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik zur Finanzierung von Beständen und Forderungen (GBl. II S. 139) und der Anordnung Nr. 2 vom 25. September 1961 über die Gewährung kurzfristiger Kredite an die Außenhandelsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik zur Finanzierung von Beständen und Forderungen (GBl. II S. 465) sowie den Festlegungen in „Verfügungen und Mitteilungen“ des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel Nr. 12 vom 20. November 1961 über die Finanzierung der Exponate und Konsignationslager. §9 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 18. März 1963 über die Finanzierung von Messebeteiligungen und Ausstellungen des Außenhandels der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland, in Westdeutschland und in Westberlin (GBl. II S. 185) außer Kraft. Berlin, den 12. März 1965 Der Minister für Außenhandel und Innerdeutschen Handel B a 1 k o w;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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