Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 27); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 15. Januar 1965 27 §8 (1) Das DAMW kann Befugnisse auf dem Gebiet der staatlichen Warenprüfung, der staatlichen Eichung und Prüfung von Meßgeräten und der Beglaubigung von Normalen auf Betriebe, Wissenschaftlich-Technische Zentren, Forschungsinstitute und Hochschulinstitute und andere Stellen übertragen und diese im Einvernehmen mit den Leitern der jeweils übergeordneten staatlichen Organe zur Übernahme von staatlichen Aufgaben auf diesen Gebieten verpflichten. (2) Das DAMW bestätigt die von den zuständigen zentralen staatlichen Organen ausgearbeiteten Grundsätze der Arbeit von Institutionen, soweit diese auf dem Gebiet der staatlichen Warenprüfung oder des staatlichen Meßwesens arbeiten, und koordiniert deren Tätigkeit auf diesen Gebieten. (3) Das DAMW legt auf der Grundlage der Verordnung vom 5. Dezember 1963 über die Technische Kontrollorganisation in den volkseigenen Produktionsbetrieben und die Verbesserung der Qualität industrieller Erzeugnisse TKO-Verordnung (GBl. II S. 881) die Grundsätze für die Arbeit der Technischen Kontrollorganisation (TKO) in den volkseigenen Betrieben fest. §9 (1) Das DAMW wirkt bei der Planung der Standardisierung und der Ausarbeitung von Standards mit, die die Qualität von Erzeugnissen oder Belange des Meßwesens betreffen. Es beurteilt Standardentwürfe, die Prüfvorschriften für prüfpflichtige Erzeugnisse oder Festlegungen enthalten, die der Qualitätssicherung und -Steigerung dienen. (2) Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Erzeugnisse bei niedrigsten Kosten nimmt das DAMW in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Standardisierung auf die Erarbeitung von Standards Einfluß. Es fördert dabei besonders die Aufnahme solcher Qualitätsfestlegungen in die Standards, die durch progressive Qualitätskennwerte und durch Qualitätsstufen als Grundlage für die Gütezeichen und für die Preisdifferenzierung nach Gütemerkmalen auf die Erreichung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes orientieren. (3) Das DAMW ist berechtigt, von den für die Erzeugnisgruppen verantwortlichen WB und dem Amt für Standardisierung die Ausarbeitung von Standards zu fordern. § 10 Das DAMW berichtet dem Ministerrat, der Staatlichen Plankommission, dem Volkswirtschaftsrat, dem Ministerium für Bauwesen, den Vereinigungen Volkseigener Betriebe, den Räten der Bezirke sowie anderen Organen und Institutionen über den Stand und die Entwicklung der Qualität der Erzeugnisse und über den Stand des betrieblichen Meßwesens und unterbeitet Vorschläge zu ihrer Verbesserung. Es nimmt an Rechenschaftslegungen wirtschaftsleitender Organe teil, sofern Fragen der Qualität der Erzeugnisse oder des betrieblichen Meßwesens im Vordergrund stehen. § 11 (1) Das DAMW nimmt in Abstimmung mit anderen zuständigen zentralen Organen in internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Qualitätskontrolle und des Meßwesens die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik wahr. (2) Das DAMW stimmt auf der Grundlage zweiseitiger Wirtschaftsabkommen und im Rahmen der Tätigkeit des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe Qualitätsforderungen und Beurteilungsmaßstäbe ab und pflegt den Erfahrungsaustausch mit anderen sozialistischen Ländern über Fragen des staatlichen Prüf- und Meßwesens. Leitung, Arbeitsweise, Struktur §12 (1) Das DAMW wird vom Präsidenten nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Der Präsident ist dem Ministerrat für die Tätigkeit des DAMW verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (2) Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Erste Stellvertreter. Sind der Präsident und der Erste Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so wird der Präsident durch einen von ihm bestimmten Vizepräsidenten vertreten. (3) Die Vizepräsidenten sind für Fachbereiche verantwortlich: Sie vertreten den Präsidenten in ihrem Aufgabenbereich in allen Angelegenheiten, soweit sich der Präsident die eigene Entscheidung nicht Vorbehalten hat. (4) Der Präsident, der Erste Stellvertreter des Präsidenten und die Vizepräsidenten werden durch den Ministerrat berufen und abberufen. (5) Die leitenden Mitarbeiter des DAMW sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Weisungen der übergeordneten Leiter in ihren Aufgabenbereichen entscheidungs- und weisungsbefugt. Sie sind den übergeordneten Leitern verantwortlich und rechenschaftspflichtig. § 13 (1) Auf Grund und in Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates erläßt der Präsident des DAMW Durchführungsbestimmungen, Anordnungen und Verfügungen. (2) Das DAMW bereitet gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse und auf dem Gebiet des Meßwesens vor. (3) Der Präsident des DAMW erläßt für die staatliche Qualitätsbeurteilung, die staatliche Eichung und Prüfung von Meßgeräten und die Beglaubigung von Normalen verbindliche Vorschriften, die in den Verfügungen und Mitteilungen des DAMW bekanntgegeben werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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