Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 259

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 259 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 259); Gesetzblatt Teil 11 Nr. 34 Ausgabetag: 25. März 1965 259 4. Abschnitt Einfuhrvertrag §22 Angebot und Annahme (1) Die Fristen für die Abgabe und Annahme von Bestellungen sind in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen oder zwischen den Partnern zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Einfuhr von Anlagen. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, so gelten die folgenden Vorschriften. (2) Das Außenhandelsunternehmen ist verpflichtet, die Bestellung für die Einfuhr, die das planmäßig vorgesehene Wirtschaftsgebiet berücksichtigen soll, unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, anzunehmen oder ein Gegenangebot zu unterbreiten oder eine begründete Ablehnung zu erklären. (3) Wird das Angebot durch das Außenhandelsunternehmen abgegeben, so gilt Abs. 2 für den Besteller entsprechend. §23 Auslandsseitige Sicherung des Einfuhrvertrages (1) Ein von den Bedingungen des Einfuhrvertrages oder der Bestellung abweichender Vertrag mit dem ausländischen Partner bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers. (2) Zwischen den Partnern ist zu vereinbaren, innerhalb welcher Frist sich der Besteller auf das abweichende Angebot des Außenhandelsunternehmens zu erklären hat. Ist keine Vereinbarung getroffen, so hat sich der Besteller innerhalb dreier Wochen zu erklären. (3) Sind die Bedingungen des Einfuhrvertrages im Ausland nicht durchsetzbar und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Partnern, so haben sie in volkswirtschaftlich bedeutsamen Fällen eine Entscheidung der übergeordneten oder wirtschaftsleitenden Organe herbeizuführen. (4) - Nach Abschluß des Importvertrages hat das Außenhandelsunternehmen dem Besteller unverzüglich einen Auszug des Importvertrages zu übersenden. Der Vertragsauszug hat Angaben über das Erzeugnis, Menge, Qualität, Garantiebedingungen, Leistungstermin, Nummer des Einfuhrvertrages sowie den Ort des Grenzüberganges zu enthalten. §24 Änderung und Aufhebung von Einfuhrverträgen (1) Fordert der Besteller wegen Veränderung des Bedarfs eine Änderung oder Aufhebung des Einfuhrvertrages, so ist das Außenhandelsunternehmen zur Änderung oder Aufhebung verpflichtet, wenn eine feste auslandsseitige Bindung noch nicht vorliegt. (2) Liegt eine feste auslandsseitige Bindung vor, so hat das Außenhandelsunternehmen die Änderung oder Aufhebung der auslandsseitigen Bindung anzustreben. Stimmt der ausländische Partner nicht zu, so kann das Außenhandelsunternehmen die Änderung oder Aufhebung verweigern. Das Außenhandelsunternehmen hat nachzuweisen, daß trotz Bemühungen die Zustimmung des ausländischen Partners nicht zu erreichen war. Das gleiche gilt für die Vertragsbeziehungen bis zum Endabnehmer, soweit dem Besteller keine Lagerhaltung obliegt. §25 Qualitätsvereinbarungen (1) Grundlage für die Qualitätsvereinbarung im Einfuhrvertrag ist der Bedarf des Bestellers. Die Qualitätsvereinbarung muß konkrete Festlegungen wie technische Kennziffern, Qualitätsmerkmale, Verpackungsund Aufmachungsform und erzeugnisspeziflsche Besonderheiten enthalten, die dem Besteller eine qualitätsgerechte Verarbeitung und Anwendung gewährleisten. (2) Das Außenhandelsunternehmen ist auf Verlangen des Bestellers, insbesondere bei Erstimporten, verpflichtet, diesem in geeigneter Weise vor Abschluß des Einfuhr- und Importvertrages Feststellungen über die Qualität der einzuführenden Erzeugnisse zu ermöglichen. (3) Der Qualitätsvereinbarung sind die vereinheitlichten Standards der Mitgliedsstaaten des RGW oder, wenn solche nicht bestehen, die DDR-Standards oder entsprechende Gütevorschriften zugrunde zu legen. Stimmt ein DDR-Standard'mit einer Norm des. Lieferlandes überein, so kann der Einfuhrvertrag sowohl auf der Grundlage des inländischen Standards als auch der ausländischen Norm abgeschlossen werden. (4) Besteht zwischen dem DDR-Standard und der Norm des Lieferlandes keine Übereinstimmung und ist ein Import nur nach der Norm des Lieferlandes möglich, insbesondere bei Massengütern oder Serienerzeugnissen, so kann der Einfuhrvertrag nur dann auf der Grundlage der ausländischen Norm abgeschlossen werden, wenn hierzu die Zustimmung des Bestellers vorliegt und die ausländische Norm die für die Verwendbarkeit erforderlichen Gütewerte und Bedingungen enthält oder beim Fehlen der entsprechenden Qualitätsmerkmale in der ausländischen Norm diese im Einfuhrvertrag besonders vereinbart werden. Die Spezifizierung nach den Normen des Lieferlandes soll der Besteller vornehmen. Entsprechendes gilt für die Prüf-, Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften der Lieferländer. (5) Sind die für die Verwendbarkeit erforderlichen Gütewerte im Lieferland nicht durchsetzbar, und kommt es zu keiner Einigung über die Qualität, so haben die Partner gegebenenfalls unter Einschaltung der übergeordneten Organe eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob oder mit welcher Qualität importiert wird. (6) Auf Verlangen des Bestellers ist das Außenhandelsunternehmen verpflichtet, die der Qua litätsVereinbarung zugrunde gelegten Normen und Vorschriften der Lieferländer bekanntzugeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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