Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 256

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 256 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 256); 256 Gesetzblatt Teil II Nr. 34 Ausgabetag: 25. März 1965 oder im Rahmen der Planung und Organisation der Kooperationsbeziehungen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen gelten, wenn dies ausdrücklich festgelegt ist. (4) Diese Durchführungsverordnung findet keine Anwendung auf Verträge mit ausländischen Partnern (Export- und Importverträge). 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Grundsätze §2 (1) Die Partner von Ausfuhr- und Einfuhrverträgen haben ihre wechselseitigen Beziehungen so zu gestalten, daß, ausgehend von der nationalen Konzeption für die Entwicklung der Volkswirtschaft, der höchste Nutzeffekt für die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet wird. (2) Sie haben insbesondere 1. eine weltmarktfähige Produktion mit wettbewerbsfähigen Kosten und Fristen für den Export und 2. einen für die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik bedarfsgerechten Import und die ökonomische Verwendung der für den Import zur Verfügung stehenden Valuta zu sichern. § 3 (1) Die Partner von Ausfuhr- und Einfuhrverträgen haben ihre Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und den Abschluß von Ausfuhr- und Einfuhrverträgen sowie von Export- und Importverträgen rechtzeitig zu organisieren. Die Ausfuhr- und Einfuhrverträge und die mit den ausländischen Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge sind weitgehend in Übereinstimmung zu bringen. Dies gilt insbesondere für Qualitäts-, Garantie-, Termin- und Reklamationsvereinbarungen sowie handelsübliche Toleranzen. (2) Die Partner der Ausfuhr- und Einfuhrverträge haben wichtige Verhandlungen über den Abschluß und die Erfüllung der Verträge mit den ausländischen Partnern gemeinsam zu führen. Die Verhandlungsbeauf-tragten des inländischen Partners des Außenhandelsunternehmens sind bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen mit Wirkung auf das inländische Vertragsverhältnis abzugeben. Der Umfang der Vollmacht soll schriftlich festgelegt werden. Die Verantwortung des Außenhandelsunternehmens für die Verlragsverhand-lungen und den Vertragsabschluß mit dem ausländischen Partner bleibt unberührt. §4 Abweichende und ergänzende Vereinbarungen Die Partner von Ausfuhr- und Einfuhrverträgen haben in eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen von den nachstehenden Vorschriften abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen, soweit die Besonderheiten der Leistung oder des Absatzes oder volkswirtschaftliche Interessen dies erfordern. §5 Vertragsabschluß (1) Beim Abschluß der Ausfuhr- und Einfuhrverträge sind die in den Protokollen der Export- und Imporl-abstimmung getroffenen Festlegungen zugrunde zu legen. (2) Die Termine für den Abschluß von Ausfuhr- und Einfuhrverträgen sind zwischen den Partnern zu vereinbaren, soweit in planmethodischen Bestimmungen, Koordinierungsvereinbarungen oder anderen Festlegungen staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. (3) Die Partner von Ausfuhr- und Einfuhrverträgen sollen Preisab- und -Zuschläge nach § 47 Vertragsgeselz vereinbaren. (4) Die für Ausfuhr- und Einfuhrverträge vom Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel herausgegebenen Formblätter sind zu verwenden, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist. (5) Ausfuhrverträge, denen Exportverträge zugrunde liegen, sind besonders zu kennzeichnen. 3. Abschnitt Ausfuhrvertrag §6 Fristen für Angebot und Annahme (1) Die Fristen für die Abgabe und Annahme von Angeboten sind in Koordinierungsvereinbarungen oder zwischen den Partnern festzulegen. Dies gilt insbesondere für die Ausfuhr von Anlagen. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, so gelten die folgenden Vorschriften. (2) Der Leistende ist verpflichtet, ein Angebot des Außenhandelsunternehmens 1. bei Erzeugnissen der Serienfertigung innerhalb von 5 Werktagen, 2. bei Erzeugnissen der Spezial- und Einzelfertigung oder sonstigen Leistungen innerhalb dreier Wochen anzunehmen oder ein Gegenangebot zu unterbreiten oder die begründete Ablehnung zu erklären. (3) Fordert das Außenhandelsunternehmen den Leistenden zur Abgabe eines Angebotes auf. so ist dieser verpflichtet, innerhalb der im Abs. 2 genannten Fristen das Angebot abzugeben oder begründet mitzuteilen, daß ein Angebot nicht abgegeben werden kann (4) Das Außenhandelsunternehmen ist verpflichtet, ein Angebot des Leistenden 1. bei Erzeugnissen der Serienfertigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, 2. bei Erzeugnissen der Spezial- und Einzelfertigung oder sonstigen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Wochen, anzunehmen oder ein Gegenangebot abzugeben oder die Ablehnung zu erklären.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur entstehen neue Bedingungen die für feindliche Provokationen, die Organisierung von Zwischenfällen, für ungesetzliche Grenzübertritte und andere subversive Handlungen ausgenutzt werden können. Genossen.

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