Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 23 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 23); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 14. Januar 1965 23 der Leiter für die Inanspruchnahme und Verwendung der geplanten Lohnfonds in Abhängigkeit von den Leistungen für die Gesellschaft zu erhöhen. Der Lohn ist wirksamer und beweglicher als ökonomischer Hebel für die Rationalisierung, die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Senkung der Kosten einzusetzen. Dafür gelten folgende neue Regelungen: a) Die Generaldirektoren der WB und die Leiter anderer den Betrieben übergeordneter Organe entscheiden, in welchem Umfang die Betriebe berechtigt sind, den Lohnfonds in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihre Planaufgaben (Produktion, Arbeitsproduktivität, Gewinn) über- oder untererfüllen, ihre Planaufgaben mit weniger als der geplanten Anzahl an Arbeitskräften erfüllen, und wie geplante Mittel für die Abgeltung von Arbeitserschwernissen, die infolge von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zur Arbeitserleichterung nicht mehr benötigt werden, zu verwenden sind. Die Generaldirektoren der WB und die Leiter anderer den Betrieben übergeordneter Organe bestimmen die Kennziffern für die Inanspruchnahme der geplanten Lohnfonds durch die Betriebe. Neben der Steigerung der Arbeitsproduktivität und dem aus dem Plan abgeleiteten Entwicklungsverhältnis zwischen Arbeitsproduktivität und Durchschnittslohn sind dafür Kennziffern, wie die abgesetzte Warenproduktion und die Kostenentwicklung, sowie andere auf die konkreten Aufgaben der Betriebe bezogene spezifische Maßstäbe heranzuziehen. Die angewendeten Maßstäbe müssen ökonomisch richtige Relationen zwischen der Erfüllung der Planaufgaben und der Inanspruchnahme der Lohnfonds gewährleisten und die Betriebe veranlassen, alle Reserven auszunutzen. Die Generaldirektoren der VVB und die Leiter anderer den Betrieben übergeordneter Organe sowie die Betriebsleiter sind dafür verantwortlich. daß bei der Inanspruchnahme und Verwendung des Lohnfonds die Festlegungen der Direktive 1964 und dieser Direktive (z. B. über MDN-Beträge, Mehrlohnprämie, Eingruppierung) eingehalten werden, der Lohn im Vergleich zu den Leistungen nicht ungerechtfertigt erhöht wird, den Leistungen nicht entsprechende Lohnunterschiede im Betrieb und im Wirtschaftszweig (z. B. Werkzeug-, Vorrichtungs-, Musterbau und andere produktionsvorbereitende Abteilungen) eingeschränkt werden. Sie haben dabei zu beachten, daß die Lohnentwicklung in ihren Betrieben nicht zu Disproportionen gegenüber anderen Betrieben im Wirtschaftsgebiet führt. Die Generaldirektoren der VVB und die Leiter anderer den Betrieben übergeordneter Organe dürfen den für ihren Bereich geplanten Lohnfonds nicht überschreiten. b) Um die planmäßige Versorgung der" Schwerpunktbetriebe mit Arbeitskräften zu unterstützen, gilt für das Jahr 1965 folgende besondere Regelung: Werden Arbeitskräfte durch Rationalisierungs-maßnahmen über den Plan hinaus frei gesetzt und für den planmäßigen Einsatz in Schwerpunktbetrieben gewonnen, behalten die Betriebe die frei werdenden Lohnmittel in voller Höhe. Voraussetzung ist, daß der planmäßige Einsatz zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Betrieb vertraglich vereinbart wurde, die Werktätigen die Arbeit im Schwerpunktbetrieb aufgenommen haben und der abgebende Betrieb keine Zuführung neuer Arbeitskräfte fordert. Die frei werdenden Lohnmittel können für Rationalisierungsmaßnahmen, die nach den geltenden Bestimmungen aus den Kosten zu decken sind, bzw. für die Rückzahlung von Rationalisierungskrediten und für die Prämiierung von Werktätigen verwendet werden. Die übergeordneten Leiter können ‘den Betrieben auf Antrag gestatten, solche Mittel auch für die Entlohnung zu verwenden. Die Betriebe haben ihre Anträge durch das Amt für Arbeit und Berufsberatung befürworten zu lassen. 2. Die in der Direktive 1964 festgelegten Aufgaben zur Anwendung zweckmäßiger Lohnformen und zur Eingruppierung werden wie folgt ergänzt: a) Durch die Anwendung ökonomisch zweckmäßiger Lohnformen müssen Werktätige, die mit der neuen Technik und nach technisch begründeten Arbeitsnormen und Leistungskennziffern arbeiten, höhere Lohnprämien erreichen könren als Werktätige, die unter anderen Bedingungen arbeiten. (Werden keine technisch begründeten Arbeitsnormen und qualitativen Kennziffern angewandt, bleiben die MDN-Beträge weiterhin begrenzt.) Die Höhe der erreichbaren Lohnprämien ist abhängig von der Exaktheit und Beeinflußbarkeit der Leistungskennziffern (Einflüsse des Mechanisierungsgrades, des Niveaus der Produktionsorganisation u. a.) differenziert festzusetzen. Die Lohnprämien können erhöht werden, wenn durch neu eingeführte technisch begründete Arbeitsnormen und Leistungskennziffern ein höherer ökonomischer Nutzen entsteht. Im Bereich der Produktionsvorbereitung sowie in den Hilfs- und Nebenabteilungen sind die Werktätigen materiell daran zu interessieren, daß sie durch eine einwandfreie Arbeitsvorbereitung, Instandhaltung Und einen reibungslosen innerbetrieblichen Transport die Voraussetzungen für die Erfüllung der Planaufgaben in den produzierenden Abteilungen schaffen. Den Lohnformen sind Leistungskennziffern zugrunde zu legen, die auf die Verlängerung der Laufzeiten der Maschinen und Aggregate, die Ausnutzung der Kapazitäten u. ä. orientieren. /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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