Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 218

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 218 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 218); 218 Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 13. März 1965 mittelbaren und standortbedingten' mittelbaren Folgeinvestitionen, die an einem Standort zusammengefaßt werden. In diesem Fall tragen die Fachplanträger jedoch weiterhin die Verantwortung für Fragen ihres Fachbereiches. Dazu gehört insbesondere die Ausarbeitung des ihrem Fachbereich entsprechenden Teiles der Technisch-ökonomischen Zielstellung für den gesamten Investitionskomplex bzw. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Technisch-ökonomischen Zielstellung; 2. die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung insbesondere der Maßnahmen der komplexen Erschließung und der gemeinsam zu nutzenden Anlagen und Einrichtungen. In diesem Fall sind die Fach Planträger für die Vorbereitung und Durchführung ihrer Investitionen verantwortlich, soweit sie nicht im Verantwortungsbereich des Hauptplanträgers liegen. (3) Die Technisch-ökonomische Zielstellung kann für den gesamten Investitionskomplex oder für einzelne Ausbaustufen bzw. Vorhaben ausgearbeitet werden. 1. In den Fällen des Abs. 2 Ziff. 1 ist vom Hauptplanträger grundsätzlich eine Technisch-ökonomische Zielstellung für den gesamten Investitionskomplex auszuarbeiten. Die Grundkonzeption wird dabei Bestandteil der Technisch-ökonomischen Zielstellung. 2. In den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 werden in der Regel Technisch-ökonomische Zielstellungen für einzelne Ausbaustufen bzw. für die einzelnen Vorhaben ausgearbeitet. Der Hauptplanträger ist dabei verantwortlich für die Ausarbeitung der Technisch-ökonomischen Zielstellung für die Maßnahmen der komplexen Erschließung und die gemeinsam zu nutzenden Anlagen und Einrichtungen. Die Fachplanträger erarbeiten die Technisch-ökonomische Zielstellung jeweils für die Investitionen, für deren Vorbereitung und Durchführung sie verantwortlich sind. Die Technisch-ökonomische Zielstellung für die erste Ausbaustufe bzw. das erste Einzelvorhaben muß die Grundkonzeption für den gesamten Investitionskomplex enthalten. Die von den Fachplanträgern auszuarbeitenden Technisch-ökonomischen Zielstellungen sind vor ihrer Bestätigung mit dem Hauptplanträger abzustimmen. Der Hauptplanträger trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung dieser Technisch-ökonomischen Zielstellungen mit der Grundkonzeption. (4) Soweit der Hauptplanträger für die Bestätigung von Unterlagen der Investitionsvorbereitung verantwortlich ist bzw. ihm diese Aufgabe übertragen wurde, hat der Hauptplanträger die Bestätigung erst nach Abstimmung mit den beteiligten Fachplanträgern vorzunehmen. In allen anderen wichtigen Entscheidungsfragen hat er die Fachplanträger zu konsultieren. (5) Die Planung der Investitionskomplexe bzw. ihrer einzelnen Investitionsvorhaben erfolgt entsprechend den planmethodischen Bestimmungen. 6 (6) Für die Anleitung und Kontrolle des Hauptplanträgers ist das dem Hauptplanträger übergeordnete Staats- bzw. Wirtschaftsorgan verantwortlich. §6 Für Kombinationen von Investitionsvorhaben werden keine Hauptplanträger eingesetzt. Die Bezirksplankommission oder Kreisplankommission schlägt in der Regel den zuständigen Planträgern bzw. den übergeordneten Organen der Bedarfsträger vor, daß einer der Beiteiligten die Planträgerschaft für die Vorbereitung und Durchführung der Kombination von Investitionen übernimmt. Kommt keine Übereinstimmung zustande, setzt das übergeordnete Organ des vorgesehenen Planträgers diesen auf Vorschlag der Bezirksplankommis-sion als Planträger ein. §7 Die Bezirksplankommissionen und die Kreisplankommissionen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Standortgenehmigungsverfahrens alle Möglichkeiten zu nutzen, durch Bildung von Investitionskomplexen den volkswirtschaftlichen Nutzen der Investitionen zu erhöhen. Sie können die Standortgenehmigung versagen, wenn Planträger die Prinzipien dieser Durchführungsbestimmung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Investitionen verletzen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Durchführung des Standortgenehmigungsverfahrens. III. Durchführung von Investitionskomplexen §8 (1) Für die Durchführung der Investitionen im Rahmen von Investitionskomplexen sind die einzelnen Investitionsträger entsprechend §19 Abs. 1 der Investitionsverordnung verantwortlich, soweit nicht nach Abs. 2 ein Hauptinvestitionsträger eingesetzt wird. Für die Durchführung von Kombinationen von Investitionen wird nur ein Investitionsträger eingesetzt. (2) Für die Durchführung der Investitionen in einem Investitionskomplex kann durch den Hauptplanträger entsprechend § 19 Abs. 2 der Investitionsverordnung ein Hauptinvestitionsträger eingesetzt werden. Der Einsatz von Hautpinvestitionsträgern erfolgt entsprechend Anlage 1 Ziff. 6 der Investitionsverordnung nach den gleichen Prinzipien wie für Hauptplanträger. §9 Die Durchführung der Investitionen in einem Investitionskomplex kann unter Leitung eines, gegebenenfalls auch mehrerer Generalauftragnehmer erfolgen. IV. Schlußbestimmungen §10 In der Rechnungsführung und der Statistik der Investitionen entsprechend § 34 der Investitionsverordnung sind die Investitionskomplexe gesondert zu erfassen. §11 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. März 1965 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Dr. A p e 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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