Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 210

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 210 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 210); 210 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 10. März 1965 (2) Der Liquiditätskredit ist nicht für die durch Überbrückungskredit gemäß § 16 Abs. 1 zu finanzierenden Fondszuführungen zu verwenden. (3) Der Kredit ist, unter Berücksichtigung der vom Generaldirektor des Kombinates oder der VVB oder dem Präsidenten der Rbbd im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität des Betriebes oder BT festgelegten Termins, zu befristen. Dabei ist auf eine schnelle Beseitigung der Mängel einzuwirken. §18 Stundung und Abdeckung fälliger Kredite (1) Die Bank kann den fälligen Kredit stunden, wenn a) die Gewähr dafür besteht, daß innerhalb der von der Bank gestellten Frist die ordnungsgemäße Finanzierung wieder hergestellt wird, b) die Bank wegen der bestehenden Mängel eine außerordentliche Rechenschaftslegung des betreffenden Leiters vor dem übergeordneten Leiter gefordert hat, c) wichtige volkswirtschaftliche Entscheidungen der übergeordneten Organe notwendig sind. (2) Die Stundung ist unter Berücksichtigung der Zeit festzulegen, die für die Regelung gemäß Abs. 1 benötigt wird. Dabei ist auf eine schnelle Regelung einzuwirken. (3) Wird der fällige Kredit nicht gestundet, wird innerhalb der Stundungsfrist der Kredit nicht abge-'deckt oder werden die von der Bank gestellten Auflagen nicht erfüllt, so kann die Bank den fälligen Kredit ohne Auftrag abdecken. Hierzu kann die Bank sämtliche Geldeingänge auf den laufenden Konten verwenden. Dabei sind a) die Zahlung der Bruttolöhne, b) die Abführungen der Gewinne und der Produktions- und anderen Abgaben an die Kombinate, VVB und Rbbd entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, c) die von der VVB bzw. Rbbd und deren Betriebe sowie den Kombinaten und deren BT entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weiterhin an die örtlichen Räte zu leistenden Abführungen, d) die Abführungen der Gewinne und anderer Abgaben der volkseigenen Wasserstraßenbaubetriebe des Ministeriums für Verkehrswesen und der örtlichgeleiteten volkseigenen Baubetriebe an den Haushalt zu gewährleisten. (4) Vor der Abdeckung der fälligen Kredite gemäß Abs. 3 aber nach den dabei zu gewährleistenden Zahlungen und Abführungen sind Zwangsabbuchungsaufträge über Forderungen a) auf Grund solcher Warenlieferungen und sonstiger Leistungen, die die richtsatzgebundene Umlaufmittelsphäre oder nicht geplante Investitionen betreffen, b) aus Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüchen oder ähnlichem Rechtsgrund auszuführen. §19 Kontrolle (1) Die Bank hat die Einhaltung der Kreditpläne sowie die Erfüllung der Kreditverträge zu kontrollieren. Die Kontrolle der Bank erfolgt insbesondere durch Auswertung der von den Kreditnehmern einzureichenden Berichterstattungen und durch operative Prüfungen bei den Kreditnehmern und auf deren Baustellen. (2) Die Betriebe und BT sind verpflichtet, der Bank monatlich die Gründe für Abweichungen der Bestände gegenüber den geplanten Beständen in Analysen nach-zuweisen. (3) Stellt die Bank bei der Kreditierung oder bei ihren Kontrollen fest, daß die Kreditnehmer gegen die Grundsätze der Finanz- und Kreditdisziplin verstoßen, hat die Bank den Leitern dieser Kreditnehmer Hinweise zu geben und gegebenenfalls Auflagen zu erteilen und Sanktionen festzulegen. Die Auflagen müssen die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zum Ziele haben, für die Beauflagten eine Unterstützung darstellen und ökonomisch erfüllbar sein. (4) Die Bank hat den Leitern der Kreditnehmer und den Leitern ihrer wirtschaftsleitenden Organe Hinweise zur Verallgemeinerung guter Erfahrungen, zur Erschließung von Reserven oder zur Beseitigung von Mängeln zu geben. Die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe und, soweit erforderlich, die betrieblichen gesellschaftlichen Organisationen und deren übergeordnete Leitungen sowie die Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion sind von den Kontrollergebnissen, den Auflagen und angekündigten oder eingeleiteten Sanktionen der Bank zu unterrichten. (5) Über volkswirtschaftlich wichtige Kontrollfest-stellungen hat der Präsident der Deutschen Investitionsbank dem Minister der Finanzen und dem Minister für Bauwesen oder dem Minister für Verkehrswesen Mitteilung zu machen und Maßnahmen vorzuschlagen. (6) Bei der Teilnahme an den Beratungen über die Planvorschläge sowie an den Rechenschaftslegungen der Kreditnehmer vor den Leitern der wirtschaftsleitenden Organe hat die Bank auf der Grundlage ihrer Kontroll-feststellungen Vorschläge zur Verbesserung der ökonomischen Tätigkeit zu unterbreiten. (7) Die Leiter der Kreditnehmer haben die Hinweise der Bank auszuwerten und die Erfüllung der von der Bank erteilten Auflagen zu gewährleisten. Sie haben in den Rechenschaftslegungen vor dem Leiter ihres wirtschaftsleitenden Organs zu den Kontrollergebnissen der Bank Stellung zu nehmen und über die Erfüllung der Auflagen der Bank zu berichten. §20 Sanktionen (1) Der Kredit wird vor den im Kreditvertrag festgelegten Terminen fällig, wenn wesentliche Bedingungen des Kreditvertrages durch den Kreditnehmer nicht eingehalten werden. (2) Wird von den Kreditnehmern mit der Durchführung von Baumaßnahmen, Investitionsleistungen oder Großreparaturen begonnen, ohne daß die Kreditvoraus-setzungen gemäß §7 Abs. 2 gegeben sind, kann die Bank bis zur Höhe der hierauf entfallenden geplanten Produktion die Bereitstellung von Kreditmitteln ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung bessere Voraussetzungen als in den Vorjahren für einen kontinuierlichen Übergang in das Planjahr geschaffen wurden.

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