Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 207 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 207); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 10. März 1965 207 (2) Die Kreditnehmer haben mit der Einreichung der Kreditanträge der Bank das Vorliegen a) der Wirtschaftsverträge über die zu kreditierenden Bau-, Investitions- und Reparaturleistungen, b) der für die Baudurchführung, für die Investitionsleistungen, Generalreparaturen und Großreparaturen erforderlichen Aufgabenstellungen und Projekte, soweit nicht ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 6 der Investitionsverordnung vom 25. September 1964 (GBl. II S. 785) in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber mit der Durchführung von Projektierungsmaßnahmen und Maßnahmen ohne Vorhandensein der bestätigten Aufgabenstellung begonnen wird, c) einer allgemeinen Baustellenordnung der Betriebe oder einer speziellen Baustellenordnung für bestimmte Vorhaben zu bestätigen und auf Anforderung diese Unterlagen vorzulegen. (3) Der Abs. 1 Buchst, d sowie der Abs. 2 gelten nicht für die WB Baumechanisierung und deren VEB sowie die örtlichgeleiteten volkseigenen Baumechanikbetriebe. §8 Kreditvertrag (1) Die Kreditbeziehungen zwischen der Bank und den Kreditnehmern sind durch Kreditverträge zu regeln. (2) In den Kreditverträgen ist festzulegen: a) die Höhe der Kredite, b) der Kreditzweck und die Deckung der Kredite durch die Kreditobjekte, c) die Kreditfrist, d) die Verzinsung der Kredite einschließlich der Bedingungen für eine evtl. Rückerstattung höherer Zinsen, e) die Art und der Umfang der Nachweise über die Einhaltung der Kreditbedingungen. (3) In den Kreditvertrag können weitere Bedingungen über die Ausreichung und über die Maßnahmen und Sanktionen bei Nichteinhaltung des Kreditvertrages, insbesondere der Kreditfristen, aufgenommen werden. Diese Bedingungen müssen auf den ökonomischen Nutzeffekt der Kreditgewährung und auf die Beseitigung der Ursachen von Planwidrigkeiten einwirken. (4) Auf den Kreditantrag hat die Bank dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach Eingang die vorbereitete Vertragsurkunde zur Unterzeichnung oder eine schriftlich begründete Ablehnung des Kredites zu übersenden. Ist diese Frist in Ausnahmefällen für die Prüfung des Kreditantrages nicht ausreichend, so hat die Bank rechtzeitig einen Zwischenbescheid zu erteilen. (5) Der Kreditvertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande. Die Bank kann jedoch schon vorher die Inanspruchnahme des beantragten Kredites zulassen. (6) Änderungen der Bedingungen des Kreditvertrages können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Für einseitige Änderungsvorschläge eines Vertragspartners .gilt folgende Regelung: a) Schriftliche Änderungsvorschläge der Bank gelten als vereinbart, wenn der Kreditnehmer nicht gemäß § 21 Abs. 1 Einspruch einlegt. b) Schriftliche Änderungsvorschläge des Kreditnehmers gelten als vereinbart, wenn die Bank nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang schriftlich widerspricht. Gegen den Widerspruch der Bank kann der Kreditnehmer gemäß § 21 Abs. 1 Einspruch einlegen. §9 Richtsatzplankredit (1) Der Richtsatzplankredit wird an Betriebe und BT nach Einsatz der planmäßigen eigenen Umlaufmittel zur Finanzierung der richtsatzgebundenen Bestände gewährt. Die Höhe des Richtsatzplankredites ist nach dem planmäßigen Bedarf innerhalb des Monats im Rahmen des Jahresrichtsatzplanes auf der Grundlage der im § 7 angeführten Unterlagen zu differenzieren. (2) Die unvollendete Bau- und Montageproduktion und die Kooperationsleistungen sind als Positionen des Richtsatzplanes zu finanzieren. (3) Die Teile des Richtsatzplankredites, aus denen die Leistungen der Nachauftragnehmer bezahlt werden (Kooperationskredite), sind auf besonderen Konten zu limitieren. Das gleiche gilt für die Verrechnung von Lieferungen und Leistungen zwischen den BT der Kombinate. (4) Der Richtsatzplankredit kann gekürzt werden, wenn in einzelnen Richtsatzplanpositionen wesentliche Unterplanbestände vorhanden sind, deren Auffüllung in einem längeren Zeitraum nicht vorgesehen ist oder nicht erfolgen kann. Die Kürzung des Richtsatzplankredites ist außerdem vorzunehmen, wenn in den Kreditanträgen das Vorhandensein der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2 nicht nachgewiesen wird. (5) Bei der Gewährung des Richtsatzplankredites an die WB Baumechanisierung und deren VEB sowie die örtlichgeleiteten volkseigenen Baumechanikbetriebe sind kurzfristige Schwankungen der richtsatzgebundenen Umlaufmittel und der ständigen Aktiva und Passiva um die Werte des Richtsatzplanes zu berücksichtigen. Hierfür ist in der Regel ein Limit festzulegen. Bei den Betrieben, die a) eine gute Kreditdisziplin bei der Inanspruchnahme und Tilgung dieser Kredite halten und keine oder nur unwesentliche planwidrige Bestände aufweisen, kann auf die Festlegung der Limite verzichtet werden, b) erhebliche Mängel in der Kreditdisziplin bei der Erfüllung der Kreditverträge und wesentliche planwidrige Bestände aufweisen, kann neben dem Limit noch eine Kreditfrist festgelegt werden. §10 Forderungskredit (1) Der Forderungskredit wird an Betriebe und BT zur Finanzierung der Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gervährt. Grundlage sind die der Bank eingereichten Forderungsnachweise bzw. Verrechnungsunterlagen, die als Kreditanträge anzusehen sind. (2) Der Forderungskredit ist. ausgehend vom Tage des Warenversandes oder der Beendigung der Leistung unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder vereinbarten Fristen für die Ausstellung der Rechnungen, der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß nur zuständige Personen das Zellenrevier betreten und daß keine unberufenen Personen mit Häftlingen unerlaubt in Verbindung treten könnenVorkommnisse dieser Art sind unverzüglich dem Offizier vom Dienst zur Meldung zu bringen ohne seinen Posten zu verlassen, seine Schußwaffe ständig so zu tragen, um bei auf tretenden Gefahren dieselbe zur Anwendung bringen zu können.

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