Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 2

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 2 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 2); 2 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 - Ausgabetag: 7. Januar 1965 den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 2/1965 veröffentlicht wird. §2 Lehrziel (1) Das Lehrziel besteht in der systematischen Bildung und Erziehung für den Beruf entsprechend den gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen der Volkswirtschaft. Das Lehrziel ist die Erziehung und Bildung eines Facharbeiters, der sich bewußt für den Sieg des Sozialismus einsetzt, den die Fähigkeit zu hoher Qualitätsarbeit sowie die Entwicklung solcher Eigenschaften, wie Liebe zur Arbeit, Fleiß, Gewissenhaftigkeit, Exaktheit, Pünktlichkeit und Disziplin, Ordnungssinn, Qualifiziei’ungsstreben, beharrliches Eintreten für das Neue, Unduldsamkeit gegenüber Mängeln in der eigenen Arbeit und in der Arbeit anderer auszeichnet. Der Bildungs- und Erziehungsprozeß hat auf der Grundlage bestätigter Ausbildungsunterlagen zu erfolgen. (2) Das Erreichen des Lehrzieles ist durch Prüfungen nach der Prüfungsordnung für die sozialistische Berufsbildung nachzuweisen. §3 Pflichten des Lehrlings Der Lehrling ist verpflichtet, 1. während seines Lehrverhältnisses gewissenhaft, fleißig und schöpferisch zu lernen, die Regeln der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen sozialistischen Hilfe zu achten und nach höchster Leistung zu streben, um ein hochqualifizierter sozialistischer Facharbeiter zu werden, der den hohen Anforderungen der sozialistischen Gesellschaft und der technischen Revolution gerecht wird; 2. das sozialistische Eigentum zu schützen, die ihm anvertrauten Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Instrumente sachgemäß zu benutzen und zu pflegen und mit allen Materialien und Hilfsstoffen sparsam umzugehen; 8. in der beruflichen Ausbildung sowie im allgemein-bildenden Unterricht selbständig, gewissenhaft, diszipliniert und mit hoher Qualität zu lernen und zu arbeiten mit dem Ziel, sich für das Neue konsequent einzusetzen und unduldsam gegenüber Mängeln in der eigenen Arbeit und der Arbeit anderer zu sein; 4. die von der Berufsschule und dem Betrieb geforderten schriftlichen Unterlagen (Ausbildungsmappe, Nachweis der produktiven Leistungen u. ä.) ordentlich zu führen und sie regelmäßig zur Beurteilung und Einsichtnahme vorzulegen; 5. an den Prüfungen gemäß der Prüfungsordnung für die sozialistische Berufsbildung teilzunehmen; 6. die Weisungen des Leiters des Betriebes sowie der mit der Erziehung Beauftragten zu befolgen und die gesetzlichen Bestimmungen über den Gesund-heits- und Arbeitsschutz einzuhalten; 7. dem Sorgeberechtigten, dem Betrieb und der Oberschule* die Zeugnisse und Leistungsnachweise über die berufliche Ausbildung regelmäßig vorzulegen; Nur für Schüler der Oberschule während ihrer beruflichen Ausbildung 8. den Betrieb und die Berufsschule bzw. Oberschule* unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Lehrzeit versäumt werden muß. Im Krankheitsfall ist die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Beginn der Arbeitsbefreiung, dem Betrieb vorzulegen. Innerhalb dieser Frist ist gleichzeitig die Berufsschule bzw. Oberschule* zu informieren; 9. alle Veränderungen in persönlicher Hinsicht, die für das Lehrverhältnis Bedeutung haben (z. B. Wohnungswechsel, Eheschließung usw.), den Lehrvertragspartnern unverzüglich mitzuteilen. §4 Pflichten des/der Sorgeberechtigten Der/Die Sorgeberechtigte/n ist/sind verpflichtet, 1. den Lehrling zur Einhaltung des Lehrvertrages sowie zur regelmäßigen Teilnahme am berufspraktischen und theoretischen Unterricht anzuhalten, sich über seine Arbeitsdisziplin und seine Leistungen zu informieren und so auf ihn einzuwirken, daß er den Anforderungen der sozialistischen Berufsausbildung entspricht; 2. durch enge Verbindung zum Lehrbetrieb, zur Berufsschule und zur Oberschule* das einheitliche pädagogische und politische Handeln zu unterstützen; 3. regelmäßig in die Ausbildungsmappe und die anderen schriftlichen Unterlagen des Lehrlings Einsicht zu nehmen, die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestätigen, die Leistungen zu kontrollieren und auf den Lehrling einzuwirken, das Lehrziel mit besten Ergebnissen zu erreichen; 4. das im Besitz des Lehrlings befindliche Exemplar des bestätigten Lehrvertrages sofort der zuständigen Auszahlungsstelle für den staatlichen Kinderzuschlag zur Berichtigung der Auszahlkarte vorzulegen (gilt nicht für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung). §5 Pflichten des Betriebes Der Betrieb ist verpflichtet, 1. den Lehrling mit den neuesten Arbeitsmethoden und den fortgeschrittensten Erkenntnissen der modernen Wissenschaft und Technik seines Lehrberufes vertraut zu machen; 2. den Lehrling zu einer schöpferischen, selbständigen Arbeitsweise zu erziehen, die im Ergebnis zu hoher Qualität und Arbeitsproduktivität führt; 3. dem Lehrling entsprechend dem Stand der Ausbildung konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen, die in Abstimmung mit der Berufs- und der Oberschule* die schöpferische Betätigung fördern und die sozialistische Gemeinschaftsarbeit zwischen Lehrlingen, Facharbeitern und Ingenieuren für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts entwickeln; 4. dem Lehrling Gelegenheit zu geben bzw. Voraussetzungen zu schaffen, sich außerhalb der beruflichen Ausbildung fachlich, kulturell und sportlich zu betätigen; Nur für Schüler der Oberschule während Ihrer beruflichen Ausbildung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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