Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 197

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 197 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 197); Gesetzblatt Teil II Nr. 27 Ausgabetag: 27. Februar 1965 197 (4) Personen mit offenen Wunden und Hautkrankheiten dürfen mit Arbeiten in Tierbeständen, die einen unmittelbaren Kontakt mit den Tieren erfordern, nur mit ärztlicher Zustimmung und bei Anwendung der ärztlich festgelegten Schutzmaßnahmen (feste Schutzverbände, Gummihandschuhe u. dgl.) beschäftigt werden. In allen Viehställen ist an sichtbarer Stelle ein Merkblatt auszuhängen, in dem auf die besondere Infektionsgefahr für Hautkranke und Hautverletzte hingewiesen wird. (5) Muß ein Tier wegen einer Erkrankung abgestochen werden, bevor ein Tierarzt hinzugezogen werden kann, so darf diese Tätigkeit wegen der Gefahr einer Krankheitsübertragung nur von Personen vorgenom-men werden, die keine Verletzungen an Händen und Armen haben. Die bei solchen Schlachtungen beteiligten Personen müssen die beschmutzten Körperteile und das Schuhzeug gründlich reinigen und desinfizieren. Die Kleidungsstücke sind zu kochen oder vor dem Waschen in eine Desinfektionslösung zu legen. (6) Für Arbeiten in tuberkulöse- oder brucelloseverseuchten Tierbeständen gelten auß den Festlegungen dieser Arbeitsschutzanordnung der § 3 Abs. 1 Buchst, c der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. Juli 1962 zur Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose Röntgenreihenuntersuchungen (GBl. II S. 513), der § 3 Abs. 1 Buchstaben a, c und k der Fünften Durchführungsbestimmung vom 30. April 1964 zur Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose Röntgenreihenuntersuchungen (GBl. II S. 305) und der § 18 der Verordnung vom 30. Juni 1960 zur Bekämpfung der Rinderbrucellose (GBl. I S. 414). (7) Alle Tierpfleger müssen die vorgeschriebene Arbeitsschutz- oder Hygienekleidung und festes Schuhwerk tragen. Die Arbeitsschutz- und Hygienekleidung der Tierpfleger muß stets sauber sein und ist mindestens wöchentlich einmal zu wechseln. Gummikleidung (Stiefel, Schürze, Handschuhe) sind täglich nach Gebrauch mit Wasser zu reinigen und zu desinfizieren. Arbeitsschutz- und Hygienekleidung darf nur während der Arbeit in Tiei'unterkünften und beim Umgang mit Tieren getragen werden. Für die Tierpfleger sind die erforderlichen Voraussetzungen zur persönlichen Hygiene zu schaffen. Bei Neubauten und Umbauten von Viehställen sind solche Anlagen in der Projektierung mit vorzusehen. §3 (1) Jugendliche dürfen für den Umgang mit Großtieren und Tieren, die in Zwingern oder an Ketten gehalten werden, nur unter Aufsicht der für die Ausbildung Verantwortlichen oder nach gründlicher Anleitung und Belehrung im Beisein von qualifizierten Tierpflegern eingesetzt werden. (2) Kinder sind von Großtieren und von Tieren, die in Gehegen, in Zwingern oder an Ketten gehalten werden, fernzuhalten. Ausgenommen hiervon ist der Umgang mit Tieren im polytechnischen Unterricht, wobei die ordnungsgemäße Aufsicht und die Einhaltung der Bestimmungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Seuchenschutzbestimmungen gesichert sein muß. (3) Für die Verwendung von Tierbeständen zur Durchführung des polytechnischen Unterrichts ist die Genehmigung der zuständigen Kreishygieneinspektion erforderlich. Die Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn die zur Durchführung des polytechnischen Unterrichts vorgesehenen Rinderbestände von den zuständigen staatlichen Organen als tuberkulosefrei anerkannt sind und in denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt wurde. (4) Werden in solchen Rinderbeständen andere als die unter Abs. 3 genannten vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt oder besteht der Verdacht auf eine derartige Krankheit, ist die Genehmigung durch die Kreishygieneinspektion zurückzunehmen. (5) Über befristete Ausnahmen entscheidet die Bezirkshygieneinspektion. Soll die Ausnahmeregelung sich auf tuberkulöse- oder brucelloseverseuchte Tierbestände erstrecken, sind vorher der Haupttierarzt bei der Produktionsleitung des Bezirkslandwirtschaftsrales und der Bezirkstuberkulosearzt zu hören. Ausnahmeregelungen u den in diesem Absatz getroffenen Festlegungen sind dem Ministerium für Gesundheitswesen, Staatliche Hygieneinspektion, zu melden. §4 (1) Der ,'mgang mit Tieren ist nur dem Tierhalter und den Personen gestattet, die von ihm einen Auftrag dazu erhalten haben. (2) Das Betreten der Ställe und Weiden sowie das Herantreten an Tiere ist Betriebsfremden und solchen Personen, die keinen Auftrag dazu erhalten haben, verboten. (3) Vor dem Herantreten sind Tiere anzusprechen. Tiere dürfen nicht geneckt, gereizt, mißhandelt oder durch starke Lichtquellen geblendet werden. (4) Nicht mit der Tierpflege beschäftigte Personen, die vorübergehend in Ställen arbeiten (Handwerker), sind auf die in der Tierhaltung auftretenden Gefahren hinzuweisen und über richtiges Verhalten zu belehren. (5) Halfter, Zäume, Geschirre u. ä. sowie Werkzeug und Geräte aus Tierbeständen, die mit auf den Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet sein können, müssen desinfiziert werden, wenn sie zur Reparatur gegeben oder aus anderen Gründen aus dem Stall herausgenommen werden, soweit nicht durch tierseuchengesetzliche Bestimmungen weitergehende Maßnahmen festgelegt sind. §5 (1) In Anbindeställen sind die Tiere durch Vorrichtungen festzulegen, aus denen sie sich nicht selbst befreien können, die sich aber leicht lösen lassen. Die Festigkeit und Wirksamkeit der Anbinde- bzw. Fest-legevorrichtung sind ständig zu prüfen und funktionssicher zu halten. Es ist darauf zu achten, daß Anbinde-bzw. Festlegevorrichtungen keine Berührung mit elektrischen Anlagen haben oder bekommen können. (2) Die Zugänge zu den Ställen sind durch Türen, in der warmen Jahreszeit auch durch. Gittertüren, mit einer Mindesthöhe von 1,5 m oder durch andere, den einzelnen Tierarten entsprechende Vorrichtungen, die ein Ausbrechen der Tiere verhindern, zu sichern. Flügel- und Schiebetüren müssen sich von innen und außen öffnen und schließen lassen. Flügeltüren müssen nach außen aufgehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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