Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 186

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 186); 186 Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 20. Februar 1965 durch das Gericht einen Ausgleich in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes aus dem Staatshaushalt. Die Berechnung des Nettodurchschnittsverdienstes erfolgt nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II S. 551). Jede angefangene halbe Stunde wird voll gerechnet. Wird durch den Betrieb für die Zeit der Freistellung Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes gewährt, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung durch das Gericht. (2) Unabhängig davon, ob der Zeuge einen Ausgleich durch das Gericht erhält oder nicht, ist der auf die Zeit der Wahrnehmung des Termins entfallende Teil der Lohn- oder Gehaltsforderung durch das Gericht dem Kostenschuldner als Auslage in Ansatz zu bringen. Die als Auslagen vereinnahmten Beträge verbleiben dem Staatshaushalt auch dann, wenn keine Ausgleichszahlung durch das Gericht erfolgt ist. §7 (1) Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, die vor Gericht als Zeugen geladen werden, erhalten für die versäumte Arbeitszeit eine Entschädigung durch das Gericht aus dem Staatshaushalt. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 bzw. 4. Die Höhe des Einkommens bzw. der Vergütung ist von der Genossenschaft zu bescheinigen. Sind die Zeugen Mitglieder einer LPG Typ I, so erhalten sie neben den von der LPG bescheinigten Auslagen eine Entschädigung von 1,20 MDN für jede Stunde. (2) Freiberuflich Tätige, die in keinem Arbeitsrechts-verhältnis stehen und die vor Gericht als Zeugen geladen werden, erhalten für die versäumte Arbeitszeit eine Entschädigung von 3 MDN für jede Stunde. (3) Handwerker und sonstige selbständige Erwerbstätige, die vor Gericht als Zeugen geladen werden, erhalten für die versäumte Arbeitszeit eine Entschädigung von 2 MDN für jede Stunde. (4) Für einen Verhandlungstag darf höchstens eine Entschädigung für 8 Stunden Arbeitszeit gezahlt werden. Jede angefangene halbe Stunde wird voll gerechnet. §8 Auslagen der nichtberufstätigen Zeugen, inbesondere für eine notwendige Vertretung im Haushalt, können in angemessenem Umfang erstattet weiden. III. III. Entschädigung für die Erstattung von Gutachten und für Dolmetscher §9 (1) Werden auf Ersuchen des Gerichts Mitarbeiter staatlicher Dienststellen, volkseigener Betriebe, wissenschaftlicher Institutionen oder Einrichtungen mit der Ausaibeitung oder Vertretung eines Gutachtens beauftragt und erfolgt die Ausführung des Auftrages im Rahmen ihrer im Arbeitsvertrag festgelegten und durch Gehalt oder Lohn vergüteten Tätigkeit, so wird keine zusätzliche Entschädigung gezahlt. (2) Übersteigt die Gutachtertätigkeit die im Arbeitsvertrag festgelegten und durch Gehalt oder Lohn vergüteten Pflichten des Mitarbeiters oder hat der Leiter der Dienststelle, des volkseigenen Betriebes, der wissenschaftlichen Institution oder Einrichtung'die Erledigung des Auftrages außerhalb der Dienstzeit angeordnet, weil sie während der Dienstzeit ganz oder zum Teil nicht möglich war, dann hat der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Gebührensätze des Abs. 3. (3) Werden in Ausnahmefällen andere Sachverständige vom Gericht unmittelbar mit der Ausarbeitung eines Gutachtens oder mit der Vertretung eines Gutachtens beauftragt, so erhalten sie je nach dem Charakter und dem Schwierigkeitsgrad des zu erstattenden Gutachtens eine Entschädigung in Höhe von 3 bis 7 MDN für jede Stunde ihrer Tätigkeit. Jede angefangene halbe Stunde wird voll gerechnet. Die auf die Vorbereitung des Gutachtens aufgewendeten Kosten einschließlich der für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe oder Werkzeuge sind ebenfalls zu erstatten. In besonderen Fällen kann das Gericht über den Rahmen der Gebührensätze hinausgehen. § 10 (1) Der auf die angewendete Arbeitszeit des Sachverständigen entfallende Teil des Gehalts oder Lohnes und die ihm gemäß § 9 Absätzen 2 und 3 zu zahlende Entschädigung sind vom Gericht dem Kostenschuldner als Auslagen in Ansatz zu bringen. Die als Auslagen vereinnahmten Beträge verbleiben dem Staatshaushalt. (2) Die staatlichen Dienststellen, volkseigenen Betriebe, wissenschaftlichen Institutionen oder Einrichtungen sowie die in Ausnahmefällen unmittelbar beauftragten Sachverständigen sind verpflichtet, die für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben zu machen und auf Anforderung zu belegen sowie den nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Nachweis zu erbringen. §11 (1) Dolmetscher oder Übersetzer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach Tarif A Ziff. 4 der Anordnung Nr. 1 vom 9. Dezember 1955 über die Verwaltungsgebührentarife zur Verordnung über die staatlichen Verwaltungsgebühren (Sonderdruck Nr. 144 des Gesetzblattes). (2) Für das Auftreten in der Verhandlung vor Gericht erhalten die Dolmetscher oder Übersetzer eine Entschädigung nach den Entschädigungssätzen des § 9 Abs. 3. Sie sind verpflichtet, die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen und auf Anforderung zu belegen. IV. Steuerliche Behandlung §12 (1) Entschädigungen für die Tätigkeit als Schöffe, Zeuge oder sachverständiger sind steuerlich wie folgt zu behandeln: a) Entschädigungen an freiberuflich Tätige pder selbständige Erwerbstätige gelten als Einkünfte aus der jeweiligen Erwerbstätigkeit. Das gilt auch für Handwerker, die die Handwerksteuer B entrichten, b) Entschädigungen an Handwerker, die die Handwerksteuer A entrichten, sind mit der Handwerksteuer abgegolten. /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ausgelöst und vertieft. Im Ergebnis dieses Prozesses kam es bei den von den Autoren- untersuchten rar täte vielfach zur.

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