Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 179

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 179 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 179); Gesetzblatt Teil II Nr. 22 Ausgabetag: 18. Februar 1965 179 (7) Der Vorstand bezieht in die Beratung naturwissenschaftlicher und volkswirtschaftlich bedeutender Probleme und Arbeitsergebnisse Experten aus den Gruppen und Gremien des Forschungsrates sowie auch weitere sachkundige Wissenschaftler und Techniker, die nicht dem Forschungsrat angehören, ein. §5 (1) Das Plenum des Forschungsrates besteht aus den berufenen Mitgliedern des Forschungsrates. (2) Das Plenum berät grundsätzliche Fragen der perspektivischen Entwicklung der Naturwissenschaft und Technik und damit im Zusammenhang stehende Fragen der Perspektivplanung sowie Fragen der Tätigkeit des Forschungsrates und seiner Gremien, die für alle Mitglieder des Forschungsrates von Bedeutung sind. Das Plenum wird vom Vorstand einberufen. Es wird vom Vorsitzenden des Forschungsrates geleitet. (3) Zu den Plenartagungen werden entsprechend den Erfordernissen Leiter der zuständigen zentralen Staatsorgane und Wirtschaftsorgane sowie die Ehrenmitglieder des Forschungsrates als Gäste eingeladen. §6 (1) Gruppen des Forschungsrates werden für die wichtigsten Wissenschaftsgebiete und komplexe wissenschaftlich-technische Bereiche gebildet. Die Gruppen setzen sich aus Mitgliedern des Forschungsrates zusammen. (2) Weitere sachkundige Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane können nach Zustimmung der zuständigen übergeordneten Leiter zur Sicherung einer komplexen Bearbeitung von Schwerpunktaufgaben für die vorrangige Entwicklung der führenden Zweige der Volkswirtschaft und wichtiger Gebiete der naturwissenschaftlich-technischen Forschung in die Arbeit einbezogen werden. (3) Die Gruppen des Forschungsrates stützen sich bei der Lösung ihrer Aufgaben auf Arbeitsergebnisse der fachlich zuständigen Gremien des Forschungsrates, auf Ausarbeitungen von Staats- und Wirtschaftsorganen sowie wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen. (4) Die Leiter der Gruppen sind für die Arbeit der von ihnen geleiteten Gruppen verantwortlich und dem Vorstand gegenüber dafür rechenschaftspflichtig. (5) Die Leiter der Gruppen werden auf Vorschlag des Staatssekretärs für Forschung und Technik durch den Vorstand berufen. Die Zusammensetzung der Gruppen wird m Vorstand bestätigt. §7 (1) Gremien des Forschungsrates im Sinne des §3 Abs. 2 sind a) Kommissionen des Forschungsrates, b) Zentrale Arbeitskreise für Forschung und Technik, c) Sektionen der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin und der Deutschen' Bauakademie, d) Hauptproblem- und Problemkommissionen des Rates für Planung und Koordinierung der medizinischen Wissenschaft beim Ministerium für Gesundheitswesen. (2) Die im Abs. 1 Buchstaben c und d genannten Gremien üben Funktionen von Zentralen Arbeitskreisen für Forschung und Technik aus. (3) Weiteren naturwissenschaftlich-technischen Institutionen kann in Abstimmung mit deren übergeordneten Leitungsorganen durch Beschluß des Vorstandes die Funktion von Gruppen und Gremien des Forschungsrates übertragen werden. §8 (1) Kommissionen des Forschungsrates werden auf Beschluß des Vorstandes für die Lösung bedeutender naturwissenschaftlich-technischer Querschnittsprobleme oder zeitlich begrenzter Sonderaufgaben gebildet. Diese Kollektive bestehen aus Wissenschaftlern der Betriebe und wissenschaftlichen Institutionen und werden von einem Mitglied des Forschungsrates geleitet. Sie bearbeiten insbesondere Grundsatzaufgaben, die verschiedene Wirtschafts- bzw. Industriezweige berühren. Die Kommissionen bereiten Entscheidungen des Vorstandes vor und erarbeiten Empfehlungen für den Staatssekretär für Forschung und Technik. (2) Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen werden durch den Staatssekretär für Forschung und Technik für die Dauer ihrer Tätigkeit berufen. Für die Arbeit der Kommissionen sind die Leiter dem Staatssekretär für Forschung und Technik gegenüber verantwortlich. Sie legen bei Erreichung wichtiger Etappen und nach Beendigung der Arbeit Rechenschaft über die erzielten Arbeitsergebnisse ab. §9 (1) Zentrale Arbeitskreise für Forschung und Technik werden für alle volkswirtschaftlich wichtigen Fachgebiete bzw. Problemkomplexe der naturwissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung gebildet. (2) Die Aufgaben und Arbeitsweise der Zentralen Arbeitskreise für Forschung und Technik und der Sektionen der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, der Deutschen Bauakademie sowie der Hauptproblem- und Problemkommissionen des' Rates für Planung und Koordinierung der medizinischen Wissenschaft beim Ministerium für Gesundheitswesen als Gremien des Forschungsrates sind besonders geregelt. §10 (1) Die Mitglieder des Forschungsrates werden vom Vorsitzenden des Ministerrates für die Dauer von 3 Jahren berufen. (2) Die Berufung in den Forschungsrat und in seine Gremien ist Anerkennung für vorbildliche Leistungen sowie ehrenvoller Auftrag und Verpflichtung zur Durchführung und Lösung von Aufgaben beim umfassenden Aufbau des Sozialismus.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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