Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 151

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 151 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 151); Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 12. Februar 1965 151 Prüfung des Kreditantrages nicht ausreichend, so hat die Bank rechtzeitig einen Zwischenbescheid zu erteilen. (6) Der Kreditvertrag kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande. Die Bank kann jedoch schon vorher die Inanspruchnahme des beantragten Kredites unter Berücksichtigung der Differenzierung gemäß Abs. 4 zulassen. (7) Änderungen der Bedingungen des Kreditvertrages können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Für einseitige Änderungsvorschläge gilt folgende Regelung: a) schriftliche Änderungsvorschläge der Bank gelten als vereinbart, wenn der VEB nicht gemäß § 24 innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Einspruch eihlegt, b) schriftliche Änderungsvorschläge des VEB gelten als vereinbart, wenn die Bank nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang schriftlich widerspricht. Gegen den Widerspruch der Bank kann der VEB gemäß § 24 innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Einspruch einlegen. §19 Sanktionen bei Verletzung der- Kreditverträge (1) Der Kredit wird vor den im Kreditvertrag festgelegten Terminen fällig, wenn wesentliche Bedingungen des Kreditvertrages durch den VEB nicht eingehalten werden. (2) Die Bank kann den fälligen Kredit stunden. Während der Stundungsfrist hat der VEB die Ursachen für die Nichterfüllung des Kreditvertrages zu analysieren, die notwendigen Maßnahmen für die Beseitigung der Ursachen einzuleiten und der Bank Vorschläge zur Regelung der Kreditbeziehungen zu unterbreiten. (3) Die Stundung fälliger Kredite kann gegenüber dem VEB erfolgen, wenn a) die Gewähr dafür besteht, daß innerhalb der von der Bank gestellten Frist die ordnungsmäßige Finanzierung wieder hergestellt wird, b) die Beseitigung von Mängeln in der Planerfüllung die Hilfe und verstärkte Kontrolle des übergeordneten Organs erforderlich macht, c) die Bank wegen der bestehenden Mängel eine außerordentliche Rechenschaftslegung des betreffenden Leiters vor dem übergeordneten Leiter fordert, d) wichtige volkswirtschaftliche Entscheidungen der übergeordneten Organe notwendig sind. (4) Die Stundung ist unter Berücksichtigung der Zeit festzulegen, die für die Regelungen gemäß Abs. 3 benötigt wird. Dabei ist auf eine schnellstmögliche Regelung einzuwirken. 5 (5) Wird der fällige Kredit nicht gestundet, oder werden innerhalb der Stundungsfrist die Kreditbeziehungen nicht geregelt, so kann die Bank den fälligen Kredit ohne Auftrag des VEB abdecken. Hierzu kann die Bank die Geldeingänge der VEB verwenden. Dabei sind a) die Zahlung der Bruttolöhne, b) die Abführungen der Gewinne und der Produktions- und anderen Abgaben der VEB entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, c) die Abführungen gemäß § 19 Abs. 1 der Anordnung vom 4. Januar 1964 über die Finanzierung der dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Wirtschaftsräte der Bezirke und deren volkseigene Betriebe sowie staatliche Einrichtungen (GBl. III S. 55) zu gewährleisten. (6) Vor der Abdeckung der fälligen Kredite gemäß Abs. 5 (aber nach den dabei zu gewährleistenden Zahlungen und Abführungen) sind Zwangsabbuchungsaufträge über Forderungen a) auf Grund solcher Warenlieferungen und Leistungen, die die richtsatzgebundene Umlaufmittelsphäre oder nicht geplante Investitionen betreffen, b) aus Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüchen oder ähnlichem Rechtsgrund auszuführen. (7) Bei wiederholter Nichteinhaltung der Kreditverträge durch den VEB kann die Bank die Gewährung weiterer Kredite verweigern. Kontrolle §20 (1) Die Bank hat die Einhaltung der Kreditpläne der VEB und der Wirtschaftsräte der Bezirke sowie die Erfüllung der Kreditverträge zu kontrollieren. (2) In Auswertung ihrer sich aus den Kreditbeziehungen ergebenden Kontrollergebnisse und ihrer Analysen hat die Bank den Leitern der VEB, den Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates Hinweise zur Verallgemeinerung guter Erfahrungen, zur Erschließung von Reserven oder zur Beseitigung von Mängeln zu geben. Die Bank kann erforderlichenfalls durch die Erteilung von Auflagen die Einleitung bestimmter Maßnahmen verlangen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, so kann die Bank die Gewährung weiterer Kredite verweigern. (3) Die periodischen Analysen der BBI sind den Wirtschaftsräten der Bezirke, dem Ministerium der Finanzen und der zuständigen Abteilung des Volkswirtschaftsrates zu übergeben. (4) Den Erfordernissen entsprechend, hat die Bank auch die betrieblichen gesellschaftlichen Organisationen und deren übergeordnete Leitungen sowie die Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion von ihren Kontrollergebnissen zu unterrichten. (5) Bei der Teilnahme an den Beratungen über die Planvorschläge sowie an den Rechenschaftslegungen der Leiter der VEB und der Vorsitzenden der Wirt-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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