Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 149

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 149 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 149); Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 12. Februar 1965 149 (2) Der Forderungskredit ist ausgehend vom Tage des Warenversandes oder der Beendigung der Leistung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen für die Ausstellung der Rechnungen, der testgelegten Zahlungsfristen und der Postlaufzeit des Rechnungsbetrages von der Bank des Käufers zur Bank des Lieferers zu befristen. (3) Der Kreditgewährung sind die von dem VEB ermittelten durchschnittlichen Forderungsbestände zugrunde zu legen (konstanter Forderungskredit), sofern nicht infolge besonderer Bedingungen im planmäßigen Produktions- bzw. Absatzrhythmus die Gewährung eines variablen Forderungskredites zweckmäßiger ist. Für Schwankungen um die durchschnittlichen Forderungsbestände kann ein zusätzlicher Kredit gewährt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch entsprechend für die Kreditierung verkaufter, unterwegs beßndlicher Exportwaren und für Forderungen auf der Grundlage von Exportdokumenten unter Beachtung der vereinbarten Zahlungsarten. Zusatzkredile im volkswirtschaftlichen Interesse an VEB §13 Vorzugskredit (1) Der Vorzugskredit wird dem VEB gewährt zur Finanzierung von zeitweilig erhöhten Umlaufmitteln, die durch Maßnahmen oder Vorgänge entstehen, die im volkswirtschaftlichen Interesse liegen. Hierunter fallen a) zeitweilig erhöhte den Richtsatzplan überschreitende Bestände, die durch Maßnahmen der VEB oder der übergeordneten Organe entstehen, die der Erfüllung oder Übererfüllung der staatlichen Aufgabe dienen, b) im Plan des VEB nicht enthaltene Produktionskosten (aktivierte Vorleistungen), die durch Maßnahmen zur Neuaufnahme, Umstellung und Spezialisierung und Konzentration der Produktion einschließlich auf Grund von Lizenzen und Dokumentationsaustausch oder bei der Durchführung von Rationalisierungs-maßnahmen, insbesondere der Einführung neuer technologischer Verfahren nlstehen und für die nach gesetzlichen Bestim-nungen keine anderweitigen Mittel einzusetzen sind. Die erhöhten Kosten müssen durch den Nutzen der Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren erwirtschaftet und in dieser Zeit in die Selbstkosten verrechnet werden. (2) Der Vorzugskredit wird ferner insbesondere gewährt zur Finanzierung von zeitweilig erhöhten, den Richtsatzplan überschreitenden Beständen, die insbesondere entstehen durch a) Entscheidungen des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, des Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates oder des Leiters einer Industrieabteilung des Volkswirtschaftsrates, b) Entscheidungen des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirkes im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigungen für die operative Veränderung der staatlichen Aufgaben, c) Maßnahmen zur Bildung staatlicher oder betrieblicher Reserven im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Beschlüsse, d) Maßnahmen zur Sicherung des Vorlaufes für das nächste Planjahr, e) vorzeitige oder stoßweise Importe, sofern die Lagerung nicht im Produktionsmittelgroßhandel zu erfolgen hat, ') Regelungen in methodischen Bestimmungen für die Planung und Abrechnung bzw. durch deren Änderung im Laufe eines Planjahres. (3) Die Bank kann im Falle des Abs. 1 und des Abs. 2 Buchstaben c und d eine Stellungnahme bzw. Bestätigung des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirkes über die ökonomische Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vorgesehenen Maßnahmen verlangen. (4) Die Kredite gemäß Abs. 1 Buchst, a und gemäß Abs. 2 sind entsprechend dem Zeitraum, in dem die erhöhte Bestandshaltung ökonomisch berechtigt ist, bzw. entsprechend den getroffenen Entscheidungen zu befristen. Erhöhte Bestände, die ständig für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben benötigt werden, können künftig nur im Rahmen des Richtsatzplanes finanziert werden. In diesen Fällen ist der Kredit unter Berücksichtigung des Termins für die Bestätigung des Richtsatzplanes zu befristen. (5) Der Kredit gemäß Abs. 1 Buchst, b ist bis zur Einbeziehung der aktivierten Vorleistungen in den Richtsalzplan des nächstfolgenden Jahres zu befristen. Während dieser Frist ist der Kredit entsprechend den Verrechnungen der Vorleistungen in die Selbstkosten zu tilgen. § 14 Zwischenkredit (1) Der Zwischenkredit wird dem VEB gewährt zur Vorfinanzierung der Verwendung des Gewinnes odo: der Amortisationen für Maßnahmen des Investitions-und Projektierungspianos sowie zur Vorfinanzierung des Reparalurplanes, wenn der Finanzbedarf vor dem planmäßigen Aufkommen liegt. Das ist der Fall, wenn a) der gemäß den Bestimmungen der Anordnun vom 4. Januar 1964 über die Finanzierung der dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Wirtschaft? räte der Bezirke und deren volkseigene Betriebe sowie staatliche Einrichtungen (GBl. III S. 53) zu deckenden Finanzbedarf bei termingerechter oder infolge vorfristiger Durchführung der geplanten Maßnahmen des Investitions- und Projektierung.?-planes, des Reparaturplanes sowie des Planes Neue Technik vor dem planmäßigen Aufkommen der Mittel liegt, b) aus dem Fonds „Technischer Fortschritt“ nicht geplante Anlaufkosten oder Kosten für zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten nicht finanziert werden können, sofern der Wirtschaftsrat des Bezirkes bestätigt, daß diese Kosten im folgenden Planjahr bei der Bildung des Fonds „Tech-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit eine neue Dorm der Zusammenarbeit mit den Werktätigen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die inoffiziellen Mitarbeiter - Kernstück zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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