Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 139

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 139 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 139); Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 11. Februar 1965 139 fechtbaren Spruches von der Großen Seekammer verlangen, a) wenn der Spruch gröblich der sozialistischen Gesetzlichkeit widerspricht oder b) wenn Tatsachen nachgewiesen werden, die bei der Verkündung des Spruches der Seekammer und den Beteiligten nicht bekannt waren und die die Aufhebung oder erhebliche Abänderung des Spruches rechtfertigen. (2) Das Verlangen auf Aufhebung kann im Falle des Abs. 1 Buchst, a innerhalb eines Jahres, im Falle des Abs. 1 Buchst, b innerhalb von 3 Jahren nach Verkünden des Spruches gestellt werden. § 38 Verfahrensvorsehrift Für das Nachprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes. 8. Abschnitt Schlußbestimmungen § 39 Maßnahmen der Versicherungseinrichtung Die zuständige Versicherungseinrichtung ist berechtigt, ihre Leistungen vom Vorliegen eines Havariespruches oder vom Vorliegen der Untersuchungsergebnisse des Betriebsleiters oder des Schiffssicherheitsaktivs abhängig zu machen. § 40 Strafbestimmung Wer vorsätzlich in einer Havarieverhandlung als Zeuge oder Sachverständiger falsche oder unvollständige Aussagen macht oder als Dolmetscher falsch übersetzt oder wer vorsätzlich einen anderen dazu verleitet, unbewußt falsche Aussagen in einer Havarieverhandlung zu machen, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit bedingter Verurteilung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. § 41 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 MDN bis 500 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) die gemäß § 12 vorgeschriebenen Meldungen an die Seekammer nicht übermittelt, b) das Ergebnis der Schadensursachenermittlung gemäß § 13 Abs. 1 der Seekammer nicht mitteilt, c) der Meldepflicht gemäß § 14 Absätzen 1 und 2 Buchstaben a bis c nicht nachkommt, d) der Seekammer trotz Anforderung die Schiffspapiere und sonstigen Unterlagen gemäß § 15 Abs. 4 nicht einreicht oder geforderte Auskünfte nicht erteilt, e) über die Beseitigung der Mängel gemäß § 32 der Seekammer nicht berichtet. (2) Die Durchführung der Ordnungsstrafverfahren obliegt dem Vorsitzenden der Seekammer und dem Vorsitzenden der Großen Seekammer. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1, die während oder kurz nach ihrer Begehung festgestellt werden, sind die Mitarbeiter der Seekammer befugt, gebührenpflichtige Verwarnungen in Höhe von 1 MDN bis 10 MDN zu erteilen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt die Ordnungsstrafverordnung vom 5. November 1963 (GBl. II S. 773). (5) In die Beschwerdefrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der sich der Belroffene aus dienstlichen Gründen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält. § 42 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Verkehrswesen. § 43 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Havarieverfahrensordnung vom 28. April 1960 (GBl. I S. 357) und ihre Erste Durchführungsbestimmung vom 28. April 1960 - Wahlordnung für die Beisitzer (GBl. 1 S. 361) außer Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1964 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister für Verkehrswesen Leuschner Kramer Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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