Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 126); 126 Gese+zbiaU Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 9. Februar 1965 Preisanordnung Nr. 1994 1. Handelspreise für frisches Gemüse und Obst - Vom 2. Februar 1965 Auf Grund des § 1 der Preisverordnung Nr. 1992 vom 14. Juni 1962 Verordnung über die Preisbildung für frisches Gemüse und Obst (GBl. II S. 416) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet : §1 (1) Der Minister für Handel und Versorgung setzt die Einzelhandelsverkaufspreise für frisches Gemüse und Obst fest. Die festgesetzten Einzelhandelsverkaufspreise sind Höchstpreise und gelten sowohl für den sozialistischen als auch für den privaten Einzelhandel. (2) Ist .jedoch auf Grund des § 2 der Preisverordnung 1992 eine Verlagerung der Preisbildungsbefugnisse erfolgt, so gelten soweit gemäß Abs. 1 vom Minister für Handel und Versorgung Einzelhandelsverkaufspreise festgesetzt werden diese als Richtpreise, welche nicht überschritten werden dürfen. §2 (1) Für die sozialistischen Eriassungs- und Handelsbetriebe werden folgende Handelsaufschläge und Abgeltungssätze festgelegt: I. Handelsaufschläge: a) für den Eriassungs- und Versandgroßhandel b) für den Empfangs- und Platzgroßhandel c) für den Einzelhandel 6 ", o 11 "u 32 % II. Abgeltungssätze: a) für Schwund und Verderb beim Erfassungs- und Versandgroßhandel b) für' Schwund und Verderb beim Transport der Ware vom Erfassungs- bzw. Versandgroßhandel bis zum Empfangs- bzw. Platzgroßhandel c) Transportabgeltung (pauschal) für die Lieferung von der Sammelstelle bis zum Lager bzw. zur Versandstation des Erfassungs- bzw. Ver-sandgroßhandels je 100 kg bzw. Mengeneinheit lt. Anlage d) Abgeltung für Verpackungsabnutzung je 100 kg bzw. Mengeneinheit lt. Anlage 4% 4° o 0.70 MDN 0,80 MDN e) Pauschalabgellung für den Transport ab Lager bzw. Versandstation verladen vom Erfassungs- bzw. Versandgroßhandel bis zum Lager Empfangs- oder Platzgroß’nandel bzw. Großmarkthalle je 100 kg bzw. Mengeneinheit lt. Anlage 4,20 MEN Das Transportrisiko ab Versandstation verladen und die Inanspruchnahme der Abgeltung für den Transport liegt beim Empfangs- bzw. Platzgroßhandel. Die vorgenannten Handelsaufschläge und .Abgeltungssätze gelten nicht für Gemüse und Obst unter Glas. (2) Der Minister für Handel und Versorgung setzt die Handelsaufschläge und Abgeltungssätze für Gemüse unter Glas und in Ausnahmefällen für frisches Gemüse und Obst in Form von effektiven Beträgen fest. Die Höhe der effektiven Beträge darf die Summe der Handelsaufschläge und Abgeltungssätze, -gemäß Abs. 1 nicht überschreiten. Die effektiven Beträge beinhalten sämtliche Abgeltungssätze für Schwund und Verderb, Transport und Verpackungsabnutzung. (3) Die Handelsaufschläge sind Höchstsätze. Sie sind nach Abs. 1 Ziff. I auf die tatsächlich gezahlten Erzeugerpreise ohne Lagerkostenzuschläge und Qualitäts-Zuschläge, höchstens jedoch auf die geltenden gesetzlichen Abgabepreise der Erzeuger für frisches Gemüse und Obst zu beziehen. (4) Die Abgeltungssätze für Schwund und Verderb dürfen nicht überschritten werden, sie beziehen sich nach Abs. 1 Ziff. II Buchstaben a und' b auf den Einstandspreis ausschließlich der Lagerkosten- und Qualitätszuschläge. (5) Die Abgeltungssätze für Verpackungsabnuizung und den Transport sind Pauschalbeträge, die nicht überschritten werden dürfen. Sofern Abholer eigenes Verpackungsmaterial stellen, erfolgt eine Teilung des Pauschalbetrages für Verpackungsmaterial im Verhältnis 50 :50. Wird das Verpackungsmaterial des Empfängers so rechtzeitig gestellt, daß der Lieferer die Möglichkeit hat, dieses bei der Erfassung bzw. beim Aufkauf zu verwenden, so erhält der Empfänger die volle Abgeltung für Verpackung. §3 (1) Die' Abgabepreise des Erfassungs- und Versandgroßhandels verstehen sich ab Lager bzw. Versandstation verladen. (2) Die Abgabepreise des Platzgroßhandels verstehen sich frei Verkaufsstelle oder Lager des Einzelhandels bzw. der Großverbraucher. (3) Bezieht der private Groß- und Einzelhandel frisches Gemüse und Obst von sozialistischen Handelsbetrieben, so sind die im § 2 Abs. 1 und die gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Handelsaufschläge und Abgeltungssätze verbindlich. §4 (1) Der jeweilige Handelsaufschlag und die Abgeltungssätze dürfen nur einmal in Anspruch genommen werden. (2) Wenn im Interesse der reibungslosen Abwicklung des Warenverkehrs mehrere Handelsorgane in einer Handelsstufe tätig werden und Leistungen erbringen, so sind die vorgesehenen Handelsaufschläge und die Abgeltungssätze nach dem Anteil der Gesamtleistungen in gegenseitiger schriftlicher Vereinbarung aufzuteilen. (3) Für den Direktbezug von frischem Gemüse und Obst gelten die Bestimmungen der Anordnung vom 30. März 1963 zur Durchsetzung des kürzesten Warenweges. insbesondere des Direktbezuges für Frisch-gemüse und Frischobst (GBl. II S. 213). (4) Die Preisfestsetzung für frisches Gemüse und Obst erfolgt wöchentlich. Die' Abgabepreise der Erzeuger gelten jeweils ab Montag und die Einzelhandelsverkaufspreise jew-'eils ab Mittwoch.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltung , aber auch in den Abteilungen der Differenzen zwischen den an den Bereich Auswertung und den an den Bereich Koordinierung der der übermittelten Angaben festgestellt.

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