Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 112 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 112); 112 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 2. Februar 1965 (6) Der Verkehrsposten hat die Aufgabe, innerhalb der Baustelle für den sicheren Ablauf des Straßenverkehrs zu sorgen. (7) Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Sicherungs- oder Verkehrsposten auf jedem Rockärmel eine rotweiße Armbinde bzw. einen Gürtel zu tragen. Der Sicherungsposten hat zusätzlich eine rotweiße Signalflagge und ein Signalhorn bei sich zu führen. (8) Mit Eintritt der Dunkelheit hat der Verkehrsposten einen Gürtel mit einer lückenlosen Reihe von roten Rückstrahlern zu tragen und ist mit einer roten Warnlampe auszustatten. (9) Die Warnung der Beschäftigten erfolgt beim Sicherungsposten durch gut hörbare Signale mittels Signalhorn. Auf Baustellen mit starkem Lärm sind Typhone einzusetzen. Der Verkehrsposten gibt optische (sichtbare) Signale ab. (10) Der Standort des Sicherungs- oder Verkehrspostens bei der Ausübung seiner Tätigkeit wird vom Aufsichtführenden bestimmt. (11) Der Sicherungs- oder Verkehrsposten hat während seiner Tätigkeit jegliche außerdienstliche Unterhaltung zu unterlassen und darf zu anderen Tätigkeiten nicht herangezogen werden. (12) Der Sicherungs- oder Verkehrsposten darf seinen angewiesenen Standort nur mit Zustimmung des Aufsichtführenden oder bei Gefahr für seine Person verlassen. §15 Bauzüge, Geräte- und Transportwagen (1) Bei der Mitfahrt von Werktätigen auf Bauzügen, Geräte- und Transportwagen müssen die vom Aufsichtführenden angewiesenen Plätze eingenommen werden. Das Stehen während der Fahrt, das Sitzen auf Bordwänden oder der Ladung sowie das Mitfahren auf der Ladefläche von Kippfahrzeugen ist nicht gestattet. (2) Werkzeuge, Geräte und Materialien müssen so befestigt oder festgelegt sein, daß sie sich nicht verschieben, herunter- oder umfallen können. (3) Während der Fahrt ist das Abwerfen von Gegenständen sowie jedes Abladen verboten. Ausgenommen hiervon ist Streugut, wobei sich die Beschäftigten gegen Absturz zu sichern haben. §16 Kipparbeiten (1) Für die Kontrolle der Betriebssicherheit der Kippanlage und des Kippvorganges ist der Aufsichtführende verantwortlich. (2) Fahrzeuge dürfen nur bei Stillstand be- und entladen werden. Der Abstand der Schüttkante muß bis zur Umgrenzungslinie des Fahrzeuges mindestens 0,50 m betragen. (3) Das Kippgleis muß gegen die Schüttkante überhöht sein. (4) Auf Gleisen, auf denen entladen wird, müssen die stillgelegten Fahrzeuge gegen Auffahren gesichert sein. (5) Gleisenden sind gegen das Ablaufen der Fahrzeuge mit befestigten Einrichtungen zu sichern. (6) Vor dem Stillsetzen und Sichern der Fahrzeuge dürfen diese nicht bestiegen werden. (7) Beim Kippvorgang sind die Fahrzeuge mit Haltevorrichtungen (Kipphaken) an der der Böschung abgewandten Seite mit der Schiene zu verbinden, um ein Abstürzen zu verhindern. Die Schiene muß mit durchgehenden Schrauben auf den Schwellen befestigt sein. (8) Vor dem Beladen und nach dem Entladen von Kippfahrzeugen ist darauf zu achten, daß die Feststellvorrichtungen für die Kippkästen oder Mulden wirksam und gesichert sind. (9) Vor dem öffnen der Wagenklappen und dem Lösen von Feststellvorrichtungen ist darauf zu achten, daß sich niemand im Sturzbereich des Ladegutes befindet. (10) Der Streifen zwischen Schüttkante und Schwellenkopf darf nicht als Betriebswreg benutzt werden. § 17 Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen Außer dieser Arbeitsschutzanordnung sind anzuwenden: a) bei Straßenbahnen und U-Bahnen die Dritte Durchführungsbestimmung vom 8. Dezember 1959 zur Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab) (Sonderdruck Nr. 309 des Gesetzblattes); b) bei Anschlußbahnen die Erste Durchführungsbestimmung vom 23. April 1964 zur Bahnaufsichtsverordnung Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) (Sonderdruck Nr. 493 des Gesetzblattes). §18 Schlußbestimmungeil (1) Diese Anordnung tritt am 1. März 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Arbeitsschutzanordnung 352 vom 31. Januar 1953 Straßen- und Kleinbahnen sowie Anschluß- und Werkbahnen (GBl. S. 753) in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 73) außer Kraft. Berlin, den 6. Januar 1965 Der Minister für Verkehrswesen Kramer Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Ag 134/65/DDR - Verlag: (610/12) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Telefon: 51 05 21 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN, Teil II 1.80 MDN und Teil III 1,80 MDN Einzelausgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 MDN, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 MDN, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 MDN, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 MDN je Exemplar, je weitere 16 .Seiten 0,15 MDN mehr Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt. 501 Erfurt, Postschließfach 696, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages, 102 Berlin, Roßstraße 6, Telefon 51 05 21 Druck: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik Index 31 817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Parteiund Staatsführung, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einstellung Konservierung des Vorgangs oder über die Wiederaufnahme der Verbindung zu treffen. Unter bestimmten Bedingungen kann die zeitweilige Konservierung eines erforderlich sein.

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