Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 111

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 111 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 111); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 2. Februar 1965 111 (4) Arbeiten auf der Arbeitsbühne des Turmwagens sind von mindestens 2 Werktätigen durchzuführen. (5) In Kurven dürfen Arbeiten an der Fahrleitung nur von der Außenseite vorgenommen werden. (6) Die Verständigung des Fahrers zu den Beschäftigten auf der Arbeitsbühne hat durch die in iner Dienstanweisung festgelegten Signale zu erfolgen. (1) Das Sitzen und Stehen auf dem Geländer der Arbeitsbühne des Turmwagens ist nicht gestattet. (8) Die Plattform muß stets sauber sein und ist von herumliegendem Material und Werkzeug freizuhalten. (9) Werkzeuge und Materialien dürfen nur mittels Leinen heraufgeholt oder herabgelassen werden. (10) Bei Arbeiten am Tragwerk, an Auslegern und an Eisenkonstruktionen (z. B. Brücken) ist besondere Vorsicht anzuwenden, da durch das Übergreifen der Spannung von Fahrleitung zum Tragwerk, Ausleger oder Eisenkonstruktion erhöhte Unfallgefahr besteht. §13 Gleisbauarbeitcn (1) Vor Beginn der Arbeiten an Gleisanlagen sind die Beschäftigten durch den Aufsichtführenden besonders zu unterweisen. (2) Arbeiten im Gleisbereich dürfen erst dann aufgenommen werden, wenn die entsprechenden Signale dafür aufgestellt sind und der Arbeitsbereich eindeutig abgegrenzt ist. (3) Die Seite, nach der herauszutreten ist, muß vor Arbeitsgebinn vom Aufsichtführenden festgelegt werden. Der Aufenthalt im Nebengleis ist nicht gestattet. (4) Beim Herannahen von Schienenfahrzeugen hat der Aufsichtführende dafür zu sorgen, daß alle Werktätigen den Gleisbereich rechtzeitig verlassen. (5) Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern oder zu stapeln, daß sie von Fahrzeugen nicht erfaßt und durch Erschütterungen nicht abrutschen oder weiterrollen können. (6) Bei diesigem Wetter (z. B. Nebel) mit einer Sicht von weniger als 60 m sind Bauarbeiten im Gleisbereich, für die keine Gleissperrung gegeben ist, einzustellen. (7) Zum Tragen von Schienen sind Schienenzangen und zum Kanten der Schienen Schienenkanter zu benutzen. Schwere Lasten, die von mehreren Werktätigen zugleich getragen werden, sind gleichmäßig hochzuheben und abzusetzen. Der Transport hat im Gleichschritt zu erfolgen. Die Zahl der Träger ist nach der Schwere der Last zu bestimmen. Auf jeden Beschäftigten sind nicht mehr als 50 kg Last einzusetzen. (8) Der Aufsichtführende hat den Beschäftigten seine Kommandos laut und verständlich zu übermitteln. Den Standort hat er so zu wählen, daß er von den Beschäftigten aus zu sehen ist. (9) Schwere und umfangreiche oder sich leicht verlagernde Gegenstände dürfen nicht getragen oder auf-und abgeladen werden, wenn während der Arbeiten auf nebenliegenden Gleisen Fahrzeuge sich nähern oder vorbeifahren. (10) Vor der In- und Außerbetriebnahme müssen die angeschlossenen elektrischen Maschinen und Geräte ausgeschaltet sein. (11) Vor dem Einhängen der Stromabnehmerstange muß die Verbindung der elektrischen Maschinen und Geräte mit der Fahrschiene hergestellt sein. Erst nach dem Aushängen der Stromabnehmerstange darf die Verbindung mit der Fahrschiene entfernt werden. (12) Trennungen oder Änderungen der Stromzu- oder -rückführung an Fahrleitungen und Schienen dürfen nur von den Beschäftigten der zuständigen Fachabteilung ausgeführt werden. (13) Teile, an denen Spannungen über 750 Volt an-liegen und die einer zufälligen Berührung zugänglich sind, sind durch einen roten Blitzpfeil zu kennzeichnen oder mit rotem Anstrich zu versehen. Die Stromabnehmer der U-Bahnfahrzeuge sind rot zu kennzeichnen. (14) Die Berührung der Metallbefestigungsteile und der Schutzabdeckungen der Stromschienen ist zu unterlassen. Ebenso ist die Berührung der metallenen Stromschienenträger zu vermeiden. (15) Es ist verboten, durch einen Flüssigkeitsstrahl eine leitende Verbindung mit der Stromschiene und sonstigen spannungsführenden Anlageteilen herzusl eilen, z. B. durch Ausschütten von Wasser auf diese Anlageteile, durch Anspritzen oder durch Harnlassen. (16) Sind Arbeiten im Bereich der Stromschienen durchzuführen, so sind hierfür besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bei der Auswechselung von Strom- und Fahrschienen ist der Fahrstrom grundsätzlich abzuschalten und die Anlage an der Arbeitsstelle kurzzuschließen. (17) Reparaturen am Tragwerk von Hängeseilbahnen im Gefahrenbereich der Seilwagen dürfen nur bei ruhendem Betrieb durchgeführt werden. Der Gefahrenbereich ist örtlich festzulegen. §14 Sicherung der Arbeitsstellen im Gleisbereich (1) Ob bei Arbeiten auf einer Baustelle zeitweise oder für die ganze Zeit der Arbeiten Sicherungs- oder Verkehrsposten gestellt werden müssen, hängt von den örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle und den Verkehrsverhältnissen auf der Baustelle ab. Die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtführende. (2) Als Sicherungs- oder Verkehrsposten sind besonders umsichtige, erfahrene und zuverlässige Beschäftigte auszusuchen, die die erforderliche Tauglichkeit und Eignung aufweisen. . (3) Der Sicherungsposten hat seinen Standort in der Nähe der Arbeitsgruppe. Seine Aufgabe ist es, die Werktätigen vor Gefahren zu schützen. Die Warnsignale sind so zu geben, daß die Werktätigen rechtzeitig gewarnt werden und ohne Hast die Arbeitsstelle räumen können. (4) Der Sicherungs- bzw. Verkehrsposten ist vor Beginn seiner Tätigkeit durch den Aufsichtführenden über seine örtlichen Aufgaben und Pflichten sowie auf die Gefahren, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, besonders zu belehren. (5) Der Sicherungsposten hat die Verantwortung für die rechtzeitige Warnung der im Gleis arbeitenden Beschäftigten vor heranfahrenden Fahrzeugen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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