Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 999

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 999 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 999); Gesetzblatt Teil II Nr. 122 Ausgabetag 14. Dezember 1964 999 Produktionsgenossenschaften werktätiger Binnenfischer, Konsumgenossenschaften, Bäuerliche Handelsgenossenschaften, Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften, Kirchengüter, Betriebe des Kohlehandels und deren Inhaber sowie Betriebe, die nach der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 839) verwaltet werden. (4) Diese Anordnung gilt ferner nicht für Betriebe, bei denen für sämtliche oder einen Teil der hergestellten Erzeugnisse bzw. durchgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform neue Preise wirksam werden. Behandlung der Kostenveränderungen § 2 (1) Aufwendungen für Materialien, Erzeugnisse und Leistungen, für die durch Preisanordnungen der Industriepreisreform neue Preise gellen, sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten. Die Bestimmungen über die Aktivierungspflicht sind zu beachten. (2) Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für selbst hergestellte Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens bzw. Grundmittel sind die nach dem 1. April 1964 bezogenen Materialien, Erzeugnisse und Leistungen zu neuen Preisen zu berücksichtigen. Die so ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Bei Generalreparaturen ist sinngemäß zu verfahren. § 3 (1) Die Genossenschaften, die Inhaber und Leiter von Betrieben, die individuell arbeitenden Handwerker und die anderen selbständig Tätigen gemäß § 1 Abs. 2 (nachstehend zusammengefaßt Bürger und Betriebe genannt) haben Maßnahmen zur Einsparung von preisveränderten Erzeugnissen, insbesondere von Kohle und Energie, sowie Maßnahmen zur Senkung der übrigen Produktions- und Zirkulationskosten zu treffen, um eine Erhöhung der Kosten im Zusammenhang mit den eintretenden Preisveränderungen zu vermeiden. (2) Es ist nicht zulässig, im Zusammenhang mit der Industriepreisreform die nach dem geltenden Preisrecht zu berechnenden Preise zu erhöhen,, sofern dies nicht in einer Preisanordnung der Industriepreisreform ausdrücklich festgelegt ist. (3) Vermindert sich trotz Einsparungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 in Ausnahmefällen zeitweilig das Nettoeinkommen bzw. der Nettogewinn (nachstehend zusam- mengefaßt als Nettoeinkommen bezeichnet) der Bürger und Betriebe, werden Steuerermäßigungen gemäß den §§ 4 bis 6 gewährt. Steuerliche Maßnahmen in Sonderfällen § 4 (1) Vermindert sich in Einzelfällen das Nettoeinkommen der Bürger und Betriebe zeitweilig durch höhere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Industrieabgabepreise um mehr als 5%, wird auf Antrag der diesen Prozentsatz übersteigende Teil der Nettoeinkommensminderung durch Steuerermäßigung ausgeglichen. (2) Abweichend von Abs. 1 erhalten Bürger und Betriebe, deren Nettoeinkommen 8000 MDN nicht übersteigt, auf Antrag Steuerermäßigung in Höhe der vollen Nettoeinkommensminderung. Für die Feststellung, ob das Nettoeinkommen 8000 MDN nicht übersteigt, ist das Nettoeinkommen zugrunde zu legen, das sich ergeben hätte, wenn keine höheren Aufwendungen entstanden wären. (3) Höhere Aufwendungen im Sinne von Abs. 1 sind die im betreffenden Jahr entstandenen Mehrkosten. Sie ergeben sich aus der Summe der Differenzbeträge zwischen den preisrechtlich zulässigen Preisen vor und nach den Preisneuregelungen für die zu neuen Preisen bezogenen Materialien, Erzeugnisse und Leistungen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Preisminderungen sind mit Preiserhöhungen auszugleichen. (4) Zu den höheren Aufwendungen gehören nicht Differenzbeträge für a) bezogene Materialien und bezogene Erzeugnisse (auch Handelswaren), die unbearbeitet zu neuen Preisen weiterveräußert werden, b) aktivierungspflichtige Grundmittel bzw. Gegenstände des Anlagevermögens. Entsprechendes gilt für aktivierungspflichtige Eigenleistungen einschließlich Generalreparaturen. (5) Nettoeinkommen ist das steuerpflichtige Einkommen für das jeweilige Jahr, vermindert um die sich darauf ergebende Steuer auf das Einkommen bzw. den Gewinn. Nettoeinkommensminderung ist der Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen für das jeweilige Jahr und dem Nettoeinkommen, das sich für dasselbe Jahr ergeben hätte, wenn keine höheren Aufwendungen entstanden wären (erzieltes steuerpflichtiges Einkommen zuzüglich höhere Aufwendungen, abzüglich auf den Gesamtbetrag entfallende Steuer auf das Einkommen). (6) Für die Berechnung der Nettoeinkommensminderung sind Lohneinkünfte, Tätigkeitsvergütungen der Komplementäre von Betrieben mit staatlicher Beteiligung, steuerbegünstigte Einkünfte im Zusammenhang mit Erfindungen, steuerbegünstigte Einkünfte aus der Fertigung technischer Konstruktionsentwürfe für die volkseigene Wirtschaft und aus staatlichen Forschungsaufträgen (§ 50 der Veranlagungsrichtlinien 1959 halbst. [Sonderdruck Nr. 312 des Gesetzblattes] und § 79 der Veranlagungsrichtlinien 1959 priv. [Sonderdrude Nr. 311 des Gesetzblattes]) und alle steuerfreien Einkünfte außer Ansatz zu lassen. Bei der Feststellung des Steuersatzes zur Ermittlung der Einkommensteuer gemäß Abs. 5 sind Lohneinkünfte und die Tätigkeitsvergütung der Komplementäre von Betrieben mit staatlicher Beteiligung mit zu berücksichtigen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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