Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 982

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 982 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 982); 982 Gesetzblatt Teil II Nr. 121 Ausgabetag: 14. Dezember 1964 Anordnung Nr. 5* über die Zahlung von Preisdifferenzen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform. Vom 2. Dezember 1964 In Durchführung der Industriepreisreform ist es erforderlich, für Erzeugnisse, deren neu geregelte Preise in bestimmten Fällen in den nachfolgenden Verarbei-tungs- und Handelsstufen nicht wirksam werden, entstehende Preisdifferenzen mit dem Haushalt der Republik auszugleichen. Es wird deshalb angeordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Betriebe, deren Preise im Zusammenhang mit der Industriepreisreform neu geregelt werden, und zwar für Lieferungen an die Abnehmer, die auf Grund einer die Preisanordnung Nr. 3000 ergänzende Preisanordnung Inkraftsetzung von Preisanord-lungen der Industriepreisreform weiterhin Er-:eugnisse zu den für sie gültigen Preisen nach dem Stand vor dem jeweiligen Stichtag (im folgenden alte Preise genannt) beziehen. (2) Die unter Abs. 1 genannten Lieferbetriebe haben auf den Rechnungen den Rechnungsbetrag zu alten und neuen Preisen anzugeben. (3) Preisdifferenzen, die nach dieser Anordnung gezahlt werden, gelten nicht als produktgebundene Preisstützungen im Sinne des § 4 Buchst, d der Verordnung vom 5. September 1963 über die Neuregelung der Finanzierung der dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe und deren volkseigene Betriebe (GBl. II S. 651) und der entsprechenden Bestimmungen für andere Bereiche der Wirtschaft. (4) Diese Anordnung gilt nicht für Preisdifferenzen, die auf Grund der Anordnung Nr. 2 vom 1. Februar 1964 über die Zahlung von Preisdifferenzen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform Preisstützungen für den Kohleplatzhandel (GBl. II S. 153) und Anordnung Nr. 4 vom 25. Mai 1964 über die Zahlung von Preisdifferenzen im Zusammenhang mit der Industriepreisreform Preisstützungen für den Kohleplatzhandel (GBl. II S. 478) gezahlt werden. § 2 Entstehung des Zahlungsanspruches Der Anspruch auf Zahlung der sich auf Grund der Einführung von Preisanordnungen der Industriepreisreform ergebenden Preisdifferenzen entsteht: für vereinbarte Lieferungen an Abnehmer mit der Ausstellung der Rechnung, § 3 Zuriiekgenommene Erzeugnisse (1) Nimmt ein Lieferer auf Grund vertragsrechtlicher Bestimmungen ein Erzeugnis in seinen Betrieb zurück, erlischt der Anspruch des Lieferers auf Zahlung der Preisdifferenz in voller Höhe. Anordnung Nr. 4 (GBl. II Nr. 54 S. 478) (2) Erfolgt auf Grund vertragsrechtlicher Bestimmungen eine Minderung des Rechnungsbetrages, so erlischt der Anspruch auf Zahlung der Preisdifferenz in Höhe des Unterschiedsbetrages, der sich aus der ursprünglichen und der neu zu berechnenden Preisdifferenz ergibt. § 4 Höhe der Preisdifferenz Die Höhe der Preisdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem für den Lieferer gültigen Abgabepreis und dem für den Abnehmer gültigen Einkaufspreis. § 5 Fälligkeit der Preisdifferenzen Die Preisdifferenz ist fällig nach Ablauf der im § 2 der Anordnung vom 3. September 1964 über die Fälligkeit von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen Fälligkeits-Anordnung (GBl. II S. 770) aufgeführten Zahlungsfristen. Ausgleich der Preisdifferenz für Lieferungen § 6 (1) Betriebe, die einen Anspruch auf Zahlung von Preisdifferenzen haben, beantragen die Preisdifferenzen bei der für die Kontoführung zuständigen Bank oder Sparkasse (zuständiges Kreditinstitut). Das Verfahren für die Beantragung der Preisdifferenzen wird durch den Präsidenten der Deutschen Notenbank geregelt. (2) Die Lieferbetriebe erhalten den Rechnungsbetrag zu neuen Preisen. Die Abnehmerbetriebe zahlen den Rechnungsbetrag zu alten Preisen. Die Preisdifferenzen sind von dem für den Lieferbetrieb zuständigen kontoführenden Kreditinstitut mit dem Haushalt der Republik zu verrechnen. § 7 Die Verrechnung der Preisdifferenzen zwischen den zuständigen Kreditinstituten und dem Haushalt der Republik wird durch besondere Weisung geregelt. § 8 Rückzahlung von Preisdifferenzen (1) Erfolgt auf Grund vertragsrechtlicher Bestimmungen eine nachträgliche Minderung des Rechnungsbetrages, so entsteht die Verpflichtung des Lieferers zur Rückzahlung des Unterschiedsbetrages, der sich aus der ursprünglichen und der neu zu berechnenden Preisdifferenz ergibt. (2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Preisdifferenz entsteht in voller Höhe, wenn auf Grund vertragsrechtlicher Bestimmungen der Lieferbetrieb verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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