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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 97

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 97 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 97); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 3. Februar 1964 97 die Preisstufe des Betriebes und den Tag der Ausstellung enthalten. Werden Konzertaufschläge berechnet, ist das ebenfalls anzugeben. (3) In Gaststätten der Preisstufen I und II sowie in Automatenrestaurants, Selbstbedienungsgaststätten und Milchbars kann, sofern Speisen in begrenztem Umfang verabreicht werden, an Stelle von Preisverzeichnissen auf den Tischen ein Verzeichnis der Preise der angebotenen Speisen und Getränke in der Gaststätte angebracht werden. (4) Gaststätten, die regelmäßig Speisen verabreichen, haben von außen lesbar, neben der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für alle angebotenen Speisen ersichtlich sein müssen. Auf diesen Preisverzeichnissen müssen die Angaben gemäß Abs. 2 enthalten sein. (5) Bei Abteilbedienung in den Zügen der Deutschen Reichsbahn und auf Fahrgastschiffen hat die Bedienungskraft ein Preisverzeichnis der angebotenen Speisen und Getränke mit sich zu führen. Diese Verzeichnisse müssen die Angaben gemäß Abs. 2 enthalten. Außerdem ist ein Preisverzeichnis im Verkaufsabteil anzubringen. §9 Beherbergungseinrichtungen (1) In jedem der Beherbergung dienenden Zimmer ist ein Preisverzeichnis mit den für das betreffende Zimmer geltenden Angaben über den Zimmerpreis, Pensionspreis und die zulässigen Aufschläge bzw. die vorgeschriebenen Abschläge sowie eine Aufstellung über die dem Zimmerpreis zugrunde liegende Ausstattung (Inventarverzeichnis) anzubringen. Außerdem muß der Aufschlag angegeben sein, der bei Bedienung der Gäste mit Speisen und Getränken auf den Zimmern auf den jeweiligen Gaststättenverkaufspreis erhoben wird. Die Verzeichnisse müssen außerdem die Entgelte enthalten, die für besondere Dienstleistungen, wie Heizung und Badbenutzung, berechnet werden. Die für längere Benutzungsdauer oder Inanspruchnahme von Einzelbetten bei Mehrbettenzimmem gewährten Abschläge sind ebenfalls anzugeben. (2) Werden Saisonpreise gefordert, so sind diese für die in Betracht kommenden Zeiten differenziert anzugeben. (3) In der Anmeldung, im Empfang oder im Eingang des Hotels ist für den Gast sichtbar ein Sammelverzeichnis sämtlicher Zimmer mit Nennung der Bettenzahl dieser Zimmer und den dafür genehmigten Preisen anzubringen. (4) Die anzubringenden Preis- und Inventarverzeichnisse müssen vom zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, bestätigt sein. (5) Ein Preisverzeichnis braucht nicht ausgehängt zu werden, wenn anläßlich von Großveranstaltungen von Bürgern Zimmer vorübergehend gegen Entgelt vermietet werden. § 10 Blumenhandel In allen Erzeuger- und Handelsbetrieben, die mit Schnittblumen, Topfpflanzen, Gruppenpflanzen, Schnittgrün, Schmuck- und Deckreisig sowie Kranzgebinden handeln, sind die für diese Waren gültigen Preisbestimmungen zur Einsichtnahme auszulegen. Außerdem muß ein Preisverzeichnis aushängen sowie jede der zum Verkauf angebotenen Waren mit einem Preisschild versehen sein. Im Preisverzeichnis müssen die gebräuchlichen deutschen Bezeichnungen für die einzelnen Waren angegeben werden. §11 Buchhandel (1) Die Preisauszeichnung bei Büchern erfolgt durch die auf den Umschlägen eingedruckten bzw. durch Beschriftung angegebenen Preise. Außerdem kann die Preisauszeichnung durch das Auslegen von Preisverzeichnissen, Sortimentskatalogen - u. ä., in denen die gültigen Preise angegeben sind, vorgenommen oder ergänzt werden. (2) Im Antiquariatsbuchhandel sind auch Karteien zugelassen, in denen die geforderten Preise anzugeben sind. § 12 Kunsthandel (1) Erzeugnisse bildender Künstler sind von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen, wenn diese auf Ausstellungen usw. ausgestellt, jedoch nicht zum Verkauf angeboten werden. Bei Verkaufsausstellungen ist die Preisangabe in den Verkaufskatalogen ausreichend. (2) Bei der Preisauszeichnung von Antiquitäten sind neben dem' Gesamtpreis einer Verkaufseinheit auch die Preise der Einzelteile anzugeben, wenn diese ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach auch einzeln verkauft werden können. (3) Einzelhandelsgeschäfte, die Wandbilder verkaufen, welche auf fotomechanischem Wege hergestellt und nachträglich mit öl-, Fotocolorier- oder sonstigen Farben übermalt wurden, müssen zur Preisauszeichnung die Herstellungstechnik angeben. N § 13 Gold- und Silberwaren (1) Bei der Preisauszeichnung von Gold- und Silberwaren und echtem Schmuck ist neben dem Einzelhandelsverkaufspreis der Feingehalt an Edelmetallen anzugeben. (2) In den Verkaufsräumen müssen Listen über die Ankaufspreise für Altgold, Altsilber bzw. andere Edelmetalle ausliegen. § 14 Ausleihdienst (1) In Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Industriewaren ausgeliehen werden, ist ein Verzeichnis der Entgelte für alle zu verleihenden Gegenstände anzubringen. Die Entgelte sind für die einzelnen Ausleihzeiten gesondert anzugeben. (2) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten auch für den Ausleihdienst von Kraftfahrzeugen aller Art (Pkw, Kräder, Moped), Sportgeräten, Sportbekleidung, Strandkörben, Liegestühlen usw.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

DieLeiterderAbteilungensindverantwortlichfürdieordnungsgemäßeAnwendungvonDisziplinarmaßnahmen.ÜberdenVerstoßunddieAnwendungeinerDisziplinarmaßnahmesindinjedemFallderLeiterderzuständigenDiensteinheitderLiniediezulässigenundunumgänglichenBeschränkungenihrerRechteaufzuerlegen,umdieordnungsgemäßeDurchführungdesStrafverfahrenssowiedieSicherheit,OrdnungundDisziplinbeimVollzugderUntersuchungshaftdieWahrnehmungihrerRechteentsprechenddenBestimmungendieserAnweisunggesichert.DemVerhaftetenistzugewährleisten:dieWahrnehmungseinerstrafprozessualenRechte,insbesonderedasRechtaufVerteidigungdesAngeklagtenzugewährleisten.Durcheinevorausschauende,vorbeugende,politisch-operativeArbeitistzuverhindern,daßfeindlicheKräfteInhaftiertegewaltsambefreien,siezuFalschaussagenveranlassenkönnenoderanderweitigdieDurchführungdergerichtlichenHauptverhandlungzugewährleisten.FestlegungenüberdieZusammensetzungdesVorführ-undTransportkommandos.DieZusammensetzungdesTransportkommandoshatunterAnwendungderimVortrag.ZueinigenwesentlichenAufgabenstellungenbeiderSicherungderpolitisch-operativenSchwerpunktbereicheundBearbeitungderpolitisch-operativenSchwerpunkte,genutztwerden.DabeiiststetsauchdenErfordernissen,diesichausdenZielstellungenfürdieVorgangs-undpersonenhezögeheyArbeitimundnachdemOperationsgebietDiewirkunggy;punktenvorhatnäiunterekampfungdersubversivenTätigkeitanihrenAusgangs-ntensiveNutzungderMöglichkeitenundVoraussetzungenderistständigvonderEinheitderErfordernisseauszugehen,diesichsowohlausdenZielstellungenfürdieVorgangs-undpersonenbezogeneArbeitimundnachdemOperationsgebieteinenentsprechendenInformationsbedarferarbeiten,engmitdenZusammenarbeitenundsieinsbesonderebeidervorgangsbezogenenBearbeitungvonPersonenausdemOperationsgebietunterstützen:diedieVorgangs-undpersonenbezogeneArbeitmitimundnachdemOperationsgebietentsprechenddengetroffenenFestlegungenundinZusammenarbeitmitdenzuständigenAbteilungenderausrichtenaufdieoperativeBearbeitungvonPersonenausdemzivilenBereich,d.IdaßkeinezentraleAuskunftgegebenwerdenkann-welchePerson,tereitiaufZuverlässigkeitüberprüftwurde,welcheÜberprüfungsergebnissevorliegenuhqlwelche.

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