Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 892

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 892 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 892); 892 Gesetzblatt Teil II Nr. 112 Ausgabetag: 26. November 1964 § 12 Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen (1) Solange in vorhandenen Anlagen die Arbeits-hygienischen Normativen gemäß § 6 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des § 23 nicht eingehalten sind, sind geeignete Atemschutzgeräte (Filtermasken mit Aktivkohle-Einsatz oder Frischluftgeräte) zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung zu kontrollieren. (2) Berührung der Haut mit Anstrichstoffen ist möglichst zu vermeiden. Je nach Art und Umfang der Gefährdung sind geeignete Arbeitsschutzkleidung und -mittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen (z. B. Spritzeranzug, Handschuhe, Armschutz, Schürze). (3) Den Werktätigen müssen Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen, die TGL 10 699 Gesundheitliche Anlagen für Arbeitsstätten entsprechen. Zur Vorbeugung gegen Hauterkrankungen sind die Hände vor der Arbeit mit einer Hautschutzsalbe und nach dem Waschen mit einem Hautpflegemittel einzureiben. Art und Anwendung der Hautschutz- und Hautpflegemittel werden durch den Betriebsarzt festgelegt. (4) Lösungs- und Verdünnungsmittel der Gefährdungsgruppen I und II im Sinne der Arbeitsschutzanordnung 728 vom 13. Juni 1952 Kennzeichnung der Löse- oder Verdünnungsmittel sowie Kennzeichnung der Erzeugnisse, in denen Löse- oder Verdünnungsmittel enthalten sind (GBl. S. 543, Ber. S. 732) dürfen zur Reinigung überhaupt nicht, solche der Gefährdungsgruppe III nur ausnahmsweise für stark verschmutzte Hautstellen verwendet werden, die in anderer Weise nicht gereinigt werden können. Die Reinigung darf dabei nur durch Betupfen mit einem Lappen erfolgen, der mit dem Lösungsmittel angefeuchtet ist. (5) An Spritz- und Tauchlackieranlagen beschäftigte Werktätige unterliegen der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und den Reihenuntersuchungen nach den darüber bestehenden Bestimmungen (vgl. § 20). (6) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen mit Spritz-und Tauchlackieren überhaupt nicht, Jugendliche über 16 Jahren nur mit Zustimmung des Betriebsarztes beschäftigt werden; ist kein Betriebsarzt vorhanden, ist für die Zustimmung der Leitende Betriebsarzt des Kreises, wenn es einen solchen noch nicht gibt, die Arbeitssanitätsinspektion des Bezirkes zuständig. § 13 Elektrostatische Lackierverfahren Bei Durchführung elektrostatischer Lackierverfahren sind die Richtlinien der Anlage 1 dieser Anordnung zu beachten. § 14 Spritz- und Tauchanlagen in Taktstraßen (1) Wenn es die technologischen Verhältnisse erfordern, daß in Taktstraßen Anstrichstoffe durch Spritzen oder Tauchen aufgetragen werden, so dürfen die Spritz-bzw. Taucheinrichtungen nach Zustimmung der Arbeitsschutzinspektion, der Arbeitssanitätsinspektion und des örtlich zuständigen zentralen Brandschutzorgans abweichend von § 3 Abs. 1 in den Räumen aufgestellt werden, in denen sich die Taktstraßen befinden. (2) Werden Anstrichstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C verwendet oder wird im Warm- oder Heißspritzverfahren gearbeitet, so gilt der Bereich von 5 m um die Spritz- bzw. Taucheinrichtung als explosionsgefährdete Betriebsstätte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt der angegebene Bereich als feuergefährdete Betriebsstätte. (3) Im übrigen sind die §§ 3 bis 13 sinngemäß zu beachten. (4) Wenn es die betrieblichen oder örtlichen Verhältnisse erfordern, z. B. in Betrieben, die Holz ver- oder bearbeiten, bei längeren Taktstraßen oder bei mehr als einer Taktstraße, sind bei der Zustimmung nach Abs. 1 über die §§ 3 bis 13 hinausgehende Maßnahmen zur Sicherung der Werktätigen und zur Verhinderung der Ausdehnung eines etwa ausgebrochenen Brandes festzulegen; Maßnahmen dieser Art sind z. B. Unterteilung des Raumes durch Brandschutz-Konstruktionen nach TGL 10 685 Bautechnischer Brandschutz mit entsprechender Unterteilung der Taktstraßen, Schaffung besonderer Rückzugswege für die Werktätigen, Anbringung von COo-Überflutüngsanlagen oder Regenvorhängen, Sicherung der Sauberhaltung des Bereiches der Taktstraße. § 15 Aufträgen von Anstrichstoffen durch Spritzen in anderen Arbeitsräumen (1) Spritzarbeiten dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 in anderen Arbeitsräumen vorgenommen werden, wenn es in Einzelfällen aus betriebstechnischen Gründen nötig ist, z. B. bei sehr großen Werkstücken oder Fertigerzeugnissen, an denen nachträgliche Ausbesserung erforderlich ist. (2) In den Fällen des Abs. 1 gilt der Bereich von 5 m um die Spritzstelle entsprechend § 4 Abs. 1 als feuer-bzw. explosionsgefährdete Betriebsstätte. Im übrigen sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch den Betriebsleiter unter Hinzuziehung des Sicherheitsinspektors und des Brandschutzverantwortlichen festzulegen. Die §§ 3 bis 13 sind dabei sinngemäß zu beachten. Sonstige Verfahren zum Aufträgen von Anstrichstoffen § 16 Aufträgen durch Walzenauftrag- und Lackgießmaschinen (1) Walzenauftrag- und Lackgießmaschinen müssen in besonderen Räumen aufgestellt werden, die § 3 Abs. 2 entsprechen. Für die Beurteilung dieser Räume als feuergefährdete bzw. explosionsgefährdete Betriebsstätten gilt § 4 sinngemäß. (2) Das Abdunsten und Trocknen der Werkstücke darf nur in besonderen Trockenkanälen oder Trockenräumen erfolgen. (3) Walzenauftragmaschinen sind an eine wirksame Absaugeanlage anzuschließen. (4) Das Abnehmen der Werkstücke an den Walzenauftrag- und Lackgießmaschinen soll möglichst weitgehend mechanisiert sein. Soweit Werktätige dabei beschäftigt werden, muß an den Arbeitsplätzen, z. B. durch Absaugung der Lösungsmitteldämpfe nach unten und durch zugfreie Zuführung vorgewärmter Frischluft von oben, dafür gesorgt werden, daß die Konzentration der Luft an Schadstoffen im Atembereich der Werktätigen die Arbeitshygienischen Normativen nicht überschreitet (vgl. § 20). Die §§ 5 bis 12 und § 14 sind sinngemäß zu beachten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Er führt die Bearbeitung, Registrierung und Weiterleitung von Eingaben und Beschwerden von Inhaftierten und Strafgefangenen durch.

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