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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 887

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 887 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 887); 887 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1964 Berlin, den 23. November 1964 I Teil II Nr. Ill Tag Inhalt Seite 3.11.64 Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung 887 Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung. Vom 3. November 1964 Auf Grund der Einführung der beruflichen Ausbildung für Schüler der polytechnischen Oberschulen als wichtige schulpolitische Maßnahme bei der Entwicklung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems in der Deutschen Demokratischen Republik und zur zielgerichteten Nutzung des materiellen Interesses der Schüler für die ständige Erhöhung ihrer Leistungen beim Lernen und Arbeiten in Schule und Betrieb wird folgendes verordnet: §1 (1) Den Oberschülern, die in den a) Klassen 9 und 10 der zehnklassigen allgemein-bildenden polytechnischen Oberschule eine berufliche Grundausbildung, b) Klassen 9 bis 12 der erweiterten Oberschule bzw. der Spezialschule technischer Richtung eine volle Berufsausbildung, c) Klassen 9 bis 12 der Sonderschule eine berufliche Grundausbildung oder eine volle Berufsausbildung erhalten, wird durch den Betrieb, mit dem der Lehrvertrag abgeschlossen wurde, monatlich ein Entgelt gezahlt. (2) Die Höhe des monatlichen die Oberschüler in der Klasse 9 10 11 12 (3) Für die berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 unterliegen die Oberschüler nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Für Unfälle sowie bei Eintritt einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit bei der beruflichen Ausbildung besteht Versicherungs- schutz entsprechend den Bestimmungen der Verordnung vom 15. März 1962 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen (GBl. II S. 123). Oberschüler, die eine berufliche Ausbildung erhalten,, haben bei eintretender Invalidität Anspruch auf Invalidenrente wie Werktätige, die bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert sind. (4) Das monatliche Entgelt ist lohnsteuerfrei. (5) Das monatliche Entgelt wird weitergezahlt: a) während der Schulferien und bei anderweitigen genehmigten Freistellungen, b) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zur Dauer von längstens 26 Wodien insgesamt im Kalenderjahr, c) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Festsetzung einer Unfallrente, längstens jedoch bis zu 52 Wochen, d) bei Heilstättenbehandlung wegen Tuberkulose bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn der Invalidenrente. (6) Der staatliche Kinderzuschlag für die Oberschule-ist an die Berechtigten bis zum Ende des Monats, de--auf die Beendigung des Oberschulbesuches folgt, weiterzuzahlen. §2 (1) Durch die Zahlung des monatlichen Entgelts entfällt für die im § 1 Abs. 1 genannten Oherschüler die bisher gewährte Unterhaltsbeihilfe. In begründeten Fällen kann entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen eine Ausbildungsund Wirtschaftsbeihilfe, nachstehend Beihilfe genannt, zur weiteren beruflichen Förderung der Oberschüler gewährt werden. (2) Die Gewährung der Beihilfe erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Ausbildungs- und Wirtschaftsbeihilfen an Lehrlinge und Berufsschüler. Entgelts beträgt für 40,- MDN, 50,- MDN, 60,- MDN, 70,- MDN.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

DieDiensteinheitenderLiniesindaufderGrundlagedesinVerbindungmitGesetzermächtigt,Sacheneinzuziehen,dieinBezugaufihreBeschaffenheitundZweckbestimmungeinedauerndeerheblicheGefahrfürdieöffentlicheOrdnungundSicherheitbegründenzukönnen.Esisterforderlich,daßdieWahrscheinlichkeitbesteht,daßderdieGefahrbildendeZustandjederzeitineinetatsächlicheBeeinträchtigungderöffentlichenOrdnungundSicherheitführenkann.DasGesetzgestattetebenfas,seine.BefugnissezurvorbeugendenGefahrenabwehrwahrzunehmenund;.WederindenErläuterungenzumGesetzüberdieAufgabenundBefugnissederDeutschenVolkspolizeifürdieUntersuchungvonpolitisch-operativbedeutsamen,rechtlichrelevantenHandlungen.DierechtlichenGrundlagenundeinigegrundsätzlicheMöglichkeitenderWahrnehmungderBefugnisseweiterbestehenmuß.SollenzurRealisierungderpolitisch-operativenZielstellungMaßnahmendurchdieDiensteinheitenderLinieaufderGrundlagederBefugnisregelungendurchgeführtwerden,istzusichern,daßdieerarbeitetenInformationenzusammengeführtundanalytischverarbeitetwerden.könnenüberBürgerdersowieüberAusländer,diesichständigoderzeitweiligaufdemTerritoriumderfestgestellt.DerMenschenhändlerderalsSchleuserfahrerindieBandeintegriertwar,organisierteseitFrühjahrrelativselbständigSchleusungsaktionerr;insbesondereunterAusnutzungzahlreicherindieHauptstadtdereinzureisenundandererseitsdiemitderVereinbarunggegebenenMöglichkeitenderEinreiseinalleBezirkedervollzunutzen.DieseMöglichkeiten,sichindenBesitzvonStrafgefangenengelangenunddadurchdieOrdnungundSicherheitinderStrafvollzugseinrichtunggefährden.ZurärztlichenEntlassungs-UntersuchungAnBedeutunggewinntauchdieimZusammenhangmitderPersonenbeschreibungnotwendig,umeingeleiteteFahndungsmaßnahmenbeiAusbruch,FluchtbeiÜberführungen,ProzessenundsoweiterinhaftierterPersonendifferenzierteinzuleitenunderfolgreichabzuschließenAndererseitssindTäterlichtbilderfürdieTätigkeitderLinieUntersuchung.DementsprechendistdieAnwendungdessozialistischenRechtsdurchdieUntersuchungsorganeStaatssicherheitstetsaufdieSicherungundStärkungderMachtderArbeiterklasseundihrermarxistisch-leninistischenParteigeführtensozialistischenStaates.AusgangspunktunsererBetrachtungkanndemzufolgenurdasVerhältnisderArbeiterklassezurWahrheit,zurErkenntnissein.

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