Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 862

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 862 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 862); 862 Gesetzblatt Teil II Nr. 107 Ausgabetag: 12. November 1964 das Recht, sich erforderlichenfalls von den Betrieben die entsprechenden Angaben unter Einhaltung der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über das Berichtswesen (GBl. I S. 774) melden zu lassen. (2) Auf der Grundlage der Meldungen und Prüfungsergebnisse können die Ämter für Arbeit und Berufsberatung von den Betrieben die Einstellung von Bürgern aus dem im § 1 genannten Personenkreis als Heimarbeiter verlangen. (3) Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, Maßnahmen der Rationalisierung und der Veränderung der Produktion, die Auswirkungen auf den Umfang und die Möglichkeiten der Vergabe von Heimarbeit haben, bereits in der Periode der Vorbereitung mit den Direktoren der Ämter für Arbeit und Berufsberatung abzustimmen. §5 (1) Die Ämter für Arbeit und Berufsberatung können die Zustimmung zur Vergabe von Heimarbeit befristen, wenn die unter § 1 aufgeführten Gründe für die vorrangige Versorgung mit Heimarbeit nicht vorliegen oder nur zeitweilig auftreten. (2) Die Befristung und ihre Gründe sind vom Amt für Arbeit und Berufsberatung dem Betrieb und vom Betrieb dem Werktätigen vor Abschluß des Arbeitsvertrages schriftlich mitzuteilen. §6 (1) Bei der befristeten Zustimmung haben die Ämter für Arbeit und Berufsberatung in Zusammenarbeit mit den im § 8 dieser Anordnung genannten Organen Maßnahmen festzulegen, die die Beseitigung der für die Befristung maßgeblichen Gründe besonders der im § 1 Buchstaben b und c genannten bis zum Ablauf der Befristung gewährleisten. (2) Die Ämter für Arbeit und Berufsberatung haben bei den für die Kindereinrichtungen zuständigen Organen bzw. den Kommissionen für die zentrale Einweisung von Kindern in Kindereinrichtungen die Einweisung von Kindern solcher Mütter zu unterstützen, die gemäß § 1 Buchstaben b und c vorrangig Heimarbeit erhalten haben, damit diese Mütter einen Arbeitsplatz im Betrieb einnehmen können. §7 (1) Wird die vom Amt für Arbeit und Berufsberatung festgelegte Frist nicht verlängert, so ist dem Werktätigen ein zumutbarer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Ist der Werktätige bereit, die ihm angebotene Arbeit zu übernehmen, so ist der Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern. (2) Kann dem Werktätigen aus betrieblichen Gründen eine andere Arbeit nicht zur Verfügung gestellt werden oder ist der Werktätige zur Übernahme der * 8 ihm angebotenen Arbeit nicht bereit, so kann, -wenn kein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, der Betrieb gemäß § 31 Abs. 2 Buchst, c des Gesetzbuches der Arbeit -der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) den Arbeitsvertrag auflösen. In diesem Falle hat der Betrieb, mit Unterstützung des Amtes für Arbeit und Berufsberatung, dem Werktätigen einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz nachzuweisen. §8 Zusammenarbeit der Ämter für Arbeit und Berufsberatung mit anderen Organen (1) In allen Fragen, die die Vergabe von Heimarbeit betreffen, haben die Ämter für Arbeit und Berufsberatung eng mit den örtlichen Staatsorganen, insbesondere den Abteilungen Gesundheits- und Sozialwesen und Volksbildung der Räte der Be.zirka und Kreise, den entsprechenden Ständigen Kommissionen der Volksvertretungen, den Betrieben und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zusammenzuarbeiten. (2) Diese Zusammenarbeit ist besonders erforderlich: a) bei der Prüfung der Möglichkeiten für die Vergabe von Heimarbeit, b) bei der Festlegung der Fristen für die befristete Zustimmung zur Vergabe von Heimarbeit und der Beratung und Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der Gründe für die vorrangige Vergabe von Heimarbeit. §9 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 in Kraft. Berlin, den 1. Oktober 1964 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Halbritter Stellvertreter des Vorsitzenden Berichtigung Die Redaktion Gesetzblatt weist darauf hin, daß die Ordnung vom 25. September 1964 zur einheitlichen Planung und Leitung des landwirtschaftlichen Bauens (GBl. II S. 825) wie folgt berichtigt werden muß: In der Ziff. 2.5 Bauausführung Buchst, a Baukapazität der Bauwirtschaft muß es im 5. Absatz richtig heißen: „Ab 1. Januar 1966 . Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Redaktion: Berlin C 2, Klosterslraße 47. Telefon: 209 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Ag 134/64/DDR Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Telefon: 5105 21 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN, Teil II 1,80 MDN und Teil III 1,80 MDN Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 MDN, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 MDN, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 MDN, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 MDN je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 MDN mehr Bestellungen beim Zentral-Versand, Erfurt, Erfurt, Postschließfach 696, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages, Berlin C 2, Roßstraße 6 Druck: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik . Index 31 817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

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