Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 861

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 861 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 861); Gesetzblatt Teil II Nr. 107 Ausgabetag: 12. November 1964 861 2. Personen, bei denen in den letzten 4 Wochen vor dem Impftermin eine andere Schutzimpfung vorgenommen wurde. §6 Die Durchführung der Impfung ist durch das Einkleben von Marken (Tetanus I, II und III) im Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu bestätigen. §7 Störungen des Impfverlaufes sind dem für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organ umgehend anzuzeigen. Beim Auftreten von Impfsdhädigungen finden die Bestimmungen der Anordnung vom 1. Juni 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen (ZVOB1. I S. 446) und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 20. Februar 1951 (GBl. S. 133; Ber. S. 186) Anwendung. §8 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. (2) Diese Anordnung gilt nicht für Kinder, die gemäß der Anordnung vom 25. Mai 1964 über die Schutzimpfung der Kinder und Jugendlichen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Keuchhusten (GBl. II S. 577) zu impfen sind. (3) G'eichzeitig tritt die Anordnung (Nr. 1) vom 12. März 1964 zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf (GBl. II S. 243) außer Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1964 Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n Anordnung Nr. 3* über die Durchführung zusätzlicher Schutzimpfungen gegen Pocken. Vom 27. Oktober 1964 In Ergänzung der Anordnung (Nr. 1) vom 21. März 1962 über die Durchführung zusätzlicher Schutzimpfungen gegen Pocken (GBl. II S. 197) wird zur weiteren Durchführung zusätzlicher Schutzimpfungen gegen Pok-ken folgendes angeordnet: §1 Im Jahre 1965 sind die Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1937, 1938 und 1948 gegen Pocken wieder zu impfen. §2 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 2 vom 11. Mai 1963 über die Durchführung zusätzlicher Schutzimpfungen gegen Pocken (GBl. II S. 334) außer Kraft. Berlin, den 27. Oktober 1964 Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n * Anordnung (Nr. 2) (GBl. II 1963 Nr. 47 S. 334) Anordnung über die Vergabe von Heimarbeit. Vom 1. Oktober 1964 Zur Sicherung des Rechts auf Arbeit für Bürger, die aus gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend oder dauernd keine Tätigkeit in einem Betrieb oder einer Einrichtung aufnehmen können, sowie zur Förderung der Rehabilitation wird für die Vergabe von Heimarbeit im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates und dem Minister für Gesundheitswesen sowie in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: Vorrangig mit Heimarbeit zu versorgende Bürger und staatliche Einrichtungen des Gesundheitswesens §1 Heimarbeit ist vorrangig an folgende Bürger zu vergeben: a) Körperbehinderte Bürger, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, sich täglich zur Arbeitsstätte zu begeben, sowie solche Bürger, die schwerkörperbehinderte Familienangehörige ständig zu betreuen haben, b) Frauen mit mehreren Klein- oder Kleinstkindern, deren Unterbringung in Kindereinrichtungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, c) Frauen mit einem Klein- oder Kleinstkind, für das vorübergehend kein Platz in einer Kindereinrichtung vorhanden ist und bei denen soziale Gründe die Aufnahme einer Heimarbeit rechtfertigen, d) Altersrentner, sofern sie den Wunsch haben, noch zu arbeiten, jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, sich täglich zur Arbeitsstätte zu begeben. §2 Zur Förderung der Rehabilitation ist Heimarbeit auch vorrangig an folgende staatliche Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zu vergeben: a) Einrichtungen, in denen Arbeitstherapie durchgeführt wird, b) Sonderwerkstätten für Körperbehinderte. Vergabe von Heimarbeit §3 (1) Die Vergabe von Heimarbeit durch Betriebe aller Eigentumsformen, durch staatliche Organe und Einrichtungen (nachstehend Betriebe genannt) ist nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Amtes für Arbeit und Berufsberatung zulässig. (2) Bei der Vergabe von Heimarbeit sind die Bestimmungen der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 6 vom 13. Juli 1961 Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz bei Heimarbeit (GBl. II S. 310) einzuhalten. §4 (1) Die Ämter für Arbeit und Berufsberatung erfassen den Umfang und die Möglichkeiten für die Vergabe von Heimarbeit in ihren Territorien. Sie haben;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren sind. Drittens sind Maßnahmen nach dem Gesetz dann vorzunehmen, wenn die vorliegenden Informationen ein stattfindendes zu erwartendes Ereignis betreffen, das mit einer Störung Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen unseres Staa-, tes zu durohkreuzen? Hierbei hat der Uhtersuchungshaftvollzug im Minietorium für S-taateeieherfeeit einen wSa senden spezifischen Beitrag im System der Gesamtaufgabenstellung des Mini stemtms-für-S-taats-sicherheit zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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