Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 860

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 860 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 860); 860 Gesetzblatt Teil II Nr. 107 Ausgabetag: 12. November 1964 §5 Die Immunisierung wird in der Zeit vom 10. Januar bis zum 30. April 1965 durchgelührt. §6 Die orale Immunisierung der Kinder und Jugendlichen gemäß §§ 1 bis 3 ist eine Pllichtschutzimpfung entsprechend der Anordnung vom 1. Juni 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen (ZVOB1. I S. 446), deren Bestimmungen Anwendung finden, soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist. §7 Für Erwachsene der Jahrgänge 1920 bis 1939, die bisher nicht an einer freiwilligen Immunisierung gegen Kinderlähmung teilgenommen haben, besteht die Möglichkeit, diese Immunisierung gegen Typ I des Erregers der Kinderlähmung nachzuholen. §8 (1) Die Immunisierung erfolgt mit dem in der UdSSR hergestellten und staatlich geprüften Impfstoff, der die abgeschwächten nicht krankmachenden Sabinimpf-stämme der Kinderlähmung enthält. (2) Die vorschriftsmäßige Verdünnung des Konzentrats und Abfüllung des flüssigen Impfstoffes erfolgt im Institut für Immunbiologie in Berlin-Niederschöneweide unter staatlicher Kontrolle. § 8 (1) Von der Immunisierung sind alle Personen zurückzustellen, die fieberhaft erkrankt sind oder an akuten Durchfällen leiden. Nach einer fieberhaften Erkrankung ist die Immunisierung frühestens 14 Tage nach der Entfieberung durchzuführen. (2) Vor und nach einer Pockenschutzimpfung ist die orale Immunisierung gegen Kinderlähmung frühestens nach 4 Wochen durchzuführen. (3) Zeitliche Abstände von anderen Schutzimpfungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. §10 (1) Die Immunisierung wird kostenlos durchgeführt. (2) Die Immunisierung wird bescheinigt durch das Einträgen in den Impfausweis bzw. bei Erwachsenen in den Versicherungsausweis. (3) Die Immunisierten sind listenmäßig mit der Angabe des Namens und Vornamens, des Geburtsjahres, der Anschrift, der Charge und des Typs des Impfstoffes zu erfassen. §11 Für die Organisation und Durchführung der Immunisierung sind die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe verantwortlich. § 12 (1) Mit der Ausgabe des Impfstoffes sind Impftrupps zv beauftragen, die sich aus Mitarbeitern der örtlichen Räte und Mitgliedern der Massenorganisationen, insbesondere des Deutschen Roten Kreuzes sowie anderen freiwilligen Helfern aus der Bevölkerung zusammensetzen. (2) Die Immunisierung ist in den Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, in Schulen und Betrieben und anderen Einrichtungen vorzunehmen. Um die zu Immunisierenden vollständig zu erfassen und ihnen die Teilnahme an der Immunisierung zu erleichtern, sind erforderlichenfalls-zusätzliche Hausbegehungen vorzusehen. §13 Zur Erweiterung der Immunisierungsmöglichkeiten für die Bevölkerung haben die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe stationäre Immunisierungsstellen einzurichten. § 14 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 3. Dezember 1963 zur Verhütung der Kinderlähmung (GBl. II S. 878) außer Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1964 Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n Anordnung Nr. 2* zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf. Vom 21. Oktober 1964 §1 (1) Die Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf (nachstehend Impfung genannt) ist bei den Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1937, 1938 und 1948 im Jahre 1965 vorzunehmen, sofern dieselben noch nicht gegen Wundstarrkrampf geimpft wurden. (2) Verantwortlich für die Durchführung der Impfungen sind die für die staatliche Leitung des Gesundheitswesens im Kreis zuständigen Organe. §2 Die Impfung ist eine Pflichtschutzimpfung. Sie ist kostenlos. §3 Die Impfung erfolgt mit dem vom Ministerium für Gesundheitswesen dafür zugelassenen Impfstoff. §4 (1) Die Impfung besteht aus 3 Einzelimpfungen. Der Abstand zwischen der ersten und der zweiten Einzelimpfung beträgt 4 bis 6 Wochen; die dritte Einzelimpfung ist etwa 1 Jahr nach der ersten vörzunehmen. (2) Die Impfung erfolgt intramuskulär in einer Dosierung von je 1 ml Impfstoff. §5 Von der Impfung sind zurückzustellen: 1. Personen, die an einer akuten Krankheit leiden oder weniger als 2 Wochen zuvor an einer solchen Krankheit erkrankt waren; * Anordnung (Nr. 1) (GBl. II Nr. 31 S. 243);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

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