Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 847

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 847 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 847); Gesetzblatt Teil II Nr. 103 Ausgabetag: 26. Oktober 1964 847 (3) Der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion stellt auf Grund der Entscheidung des Leiters der Bezirks-Hygieneinspektion eine Bescheinigung über die Erfassung als Dauerausscheider aus. (4) Diese Bescheinigung muß außer den Personalien folgende Hinweise enthalten: a) wie sich der Dauerausscheider in seiner Umgebung und im Berufsleben hygienisch zu verhalten hat, b) welchen beruflichen Einschränkungen er unterliegt, c) welchen ärztlichen bzw. bakteriologischen Pfticht-untersuchungen er nachzukommen hat und d) daß jeder Wohnungswechsel oder jede Abwesenheit (über 1 Monat) mit Angabe der Anschrift des zwischenzeitlichen Aufenthaltes der Kreis-Hygieneinspektion rechtzeitig zu melden sind. (5) Die Bescheinigung über die Erfassung als Dauerausscheider ist der betreffenden Person vom Leiter der Kreis-Hygieneinspektion oder einem von ihm beauftragten Arzt nach einer eingehenden Belehrung auszuhändigen. Der Empfang der Bescheinigung und die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln zu befolgen, ist vom Dauerausscheider unterschriftlich zu bestätigen. §8 Jede als Dauerausscheider erfaßte Person ist bei der Kreis-Hygieneinspektion in einer Dauerausscheider-Kartei mit Angabe der Serotypen und Lysotypen zu registrieren. Aus der Kartei müssen alle durchgeführten Uberwachungs- und Kontrollmaßnahmen ersichtlich sein. Eine Zweitschrift der Karteikarte ist dem Be-zirks-Hygiene-Institut zuzuleiten. §9 Die Uberwachungsmaßnahmen für Dauerausscheider durch die Hygieneinspektion bestehen in a) der halbjährlichen Überwachung der häuslichen Verhältnisse und Belehrung über die Notwendigkeit der vorgeschriebenen hygienischen Maßnahmen. Das Prinzip der nachgehenden Gesundheitsfürsorge ist zu gewährleisten; b) der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln sowohl in der Wohngemeinschaft als auch in der Arbeitsstelle; c) der regelmäßigen bakteriologischen Untersuchung von 12 Stuhlproben jährlich, bei Typhus und Paratyphus A und B (Schottmüller) gleichzeitig auch von 12 Urinproben. Diese sind im wöchentlichen Abstand in den jeweils 3 letzten Wochen eines jeden Quartals durchzuführen. Die Probeentnahme hat unter Kontrolle in der dafür vorgesehenen Einrichtung, möglichst in einer Typhus* Paratyphus-Enteritis(TPE)-Station oder in einer Prophylaktischen Untersuchungs(PU)-Stelle zu erfolgen. §10 Eine Streichung aus der Kartei der Dauerausscheider kann auf Antrag der Kreis-Hygieneinspektion nach einem fachlichen Gutachten des zuständigen Bezirks-Hygiene-Instituts durch den Leiter der Bezirks-Hygieneinspektion erfolgen, wenn bei Typhus- und Paratyphus A und B (Schottmüller)-Dauerausscheidern die vorgeschriebenen 24 Stuhl- und Urinproben, bei den Salmonellosen-Dauerausscheidern und bei den Ruhrbakterien-Dauerausscheidern die vorgeschriebenen 24 Stuhlproben sowie die Abschlußuntersuchungen bakteriologisch negativ waren. §11 Die Abschlußuntersuchung gemäß § 10 hat stationär oder ambulant unter Kontrolle in einer dafür von der Bezirks-Hygieneinspektion zugelassenen Einrichtung möglichst in einer TPE-Station oder einer PU-Stelle zu erfolgen. Sie besteht: a) bei Typhus- und Paratyphus A und B (Schott-müller)-Dauerausscheidern aus der bakteriologischen Untersuchung von 3 im Abstand von 2 Tagen unter Kontrolle entnommenen Stuhl- und Urinproben und in einer bakteriologischen Untersuchung des durch Duodenalsondierung (wenn durchführbar) gewonnenen Gallensaftes; b) bei Salmonellen-Dauerausscheidern und Ruhr-bakterien-Dauerausscheidern aus der bakteriologischen Untersuchung von 3 im Abstand von 2 Tagen unter Kontrolle entnommenen Stuhlproben. §12 Werktätige, die a) im Verkehr mit Lebensmitteln, b) in zentralen Wasserversorgungsanlagen, c) in Kinderkrippen, -gärten und -heimen, d) in Ferienlagern, e) in Internaten und anderen Einrichtungen zur ganztägigen Erziehung und Betreuung von Kindern tätig sind, unterliegen einer verstärkten Überwachung hinsichtlich des Ausscheidens von Erregern übertragbarer Krankheiten sowie den in besonderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Berufsbeschränkungen im Falle des dauernden Ausscheidens von Erregern übertragbarer Krankheiten. §13 Ehemalige Dauerausscheider von Typhus-, Paratyphus A und B (Schottmüller)- und Ruhrbakterien unterliegen 6 weitere Monate der für Dauerausscheider vorgeschriebenen turnusmäßigen bakteriologischen Überwachung, sofern sie beruflich in einer der unter § 12 Buchstaben a bis c genannten Einrichtungen tätig sind. Wird bei diesen Überwachungsuntersuchungen ein positiver Salmonellen- oder Shigellenbefund des bisherigen Typs erhoben, gilt die betroffene Person wieder als Dauerausscheider für ein weiteres Jahr. §14 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Oktober 1964 Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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