Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 83); Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 31. Januar 1964 83 Betriebsergebnis im Planvorschlag der WB als weitere Zuführung zum Prämienfonds der WB bis zu 75 % des überbotcnen Betrages geplant werden, wenn gleichzeitig die Orientierungsziffern für die Staatsplanpositionen (Haupterzeugnisse) und für die Selbstkostensenkung bzw. Steigerung der Arbeitsproduktivität mindestens eingehalten werden. In der Konsumgüterindustrie muß bei Überbietung der Orientierungsziffern für das Betriebsergebnis die Einhaltung des Planteiles „Versorgung der Bevölkerung“ gesichert sein. Die zusätzlichen Zuführungen sind als Gewinnverwendung zu planen. Wird eine andere Kennziffer als Hauptkennziffer festgelegt, so kann für die Überbietung der entsprechenden Orientierungsziffer eine zusätzliche Zuführung zum Prämienfonds der WB bis zu 15",’ des Prämienanteils je Prozent der Überbietung als Gewinnverwendung geplant werden, wenn gleichzeitig die Orientierungsziffern für die Staatsplanpositionen (Haupterzeugnisse) und für die Selbstkostensenkung bzw. Steigerung der Arbeitsproduktivität mindestens eingehalten sind. Voraussetzung für die zusätzliche Zuführung zum Prämienfonds der WB ist die volle Erfüllung des überbotenen Betrages. Wird die Überbietung der Orientierungsziffer nicht voll erreicht, erhält die WB im Jahre 1964 bis zu 40 %, im Jahre 1965 bis zu 20 % des die Orientierungsziffer Gewinn übersteigenden Betrages der Erfüllung bzw., soweit eine andere Kennziffer als der Gewinn Hauptkennziffer ist, im Jahre 1964 bis zu 8 %, im Jahre 1965 bis zu 4 % des Prämienanteils je Prozent der die Orientierungsziffer übersteigenden Erfüllung als weitere Zuführung zum Prämienfonds. Ein Abzug vom Prämienanteil tritt erst ein, wenn die Orientierungsziffer nicht erreicht wird. Die VVB als ökonomisches Führungsorgan teilt den sich aus der Überbietung der Orientierungsziffer und der Erfüllung ergebenden zusätzlichen Prämienbetrag auf die unterstellten Betriebe nach deren unterschiedlichen Leistungen und auf die VVB (Zentrale) auf. Sie schafft sich dazu eigene Kennziffern und Beurteilungkriterien. Die VVB muß dabei gewährleisten, daß die Betriebe bei der Ausarbeitung ihrer Planvorschläge und bei der Plandurchführung von vornherein die Bedingungen kennen, von denen die Höhe der Zuführungen zum Prämienfonds abhängig ist. Der Anteil der WB-Zentrale für zusätzliche Zuführungen aus der Überbietung und Erfüllung der Orientierungsziffer und der Übererfüllung des Planes (s. Ziff. 8 der Grundsätze) darf 7 % der zusätzlichen Zuführungen der VVB insgesamt nicht überschreiten. b) Betriebe, die nicht einer Vereinigung Volkseigener Betriebe unterstehen Die Regelung unter Buchst, a gilt auch für Betriebe, die nicht einer VVB unterstellt sind (direkt unterstellte Betriebe, örtlichgeleitete Betriebe). Bei Überbietung der Orientierungsziffer Betriebsergebnis im Planvorschlag des Betriebes können bis zu 70% des überbotenen Betrages zusätzliche Zuführungen zum Prämienfonds als Gewinnverwendung geplant werden. Ist eine andere Kennziffer als der Gewinn Hauptkennziffer, so kann für die Überbietung der entsprechenden Orientierungsziffer eine zusätzliche Zuführung zum Prämienfonds bis zu 14 % des Prämienanteils je Prozent der Überbietung der Hauptkennziffer als Gewinnverwendung geplant werden. Alle Voraussetzungen nach Buchst, a gelten entsprechend. Wird die Überbietung der Orientierungsziffer nicht voll erreicht, erhält der Betrieb im Jahre 1964 bis zu 40 %, im Jahre 1965 bis zu 20 % des die Orientierungsziffer Gewinn übersteigenden Betrages der Erfüllung bzw., soweit eine andere Kennziffer als der Gewinn Hauptkennziffer ist, im Jahre 1964 bis zu 8%, im Jahre 1965 bis zu 4% des Prämienanteils je Prozent der die Orientierungsziffer übersteigenden Erfüllung als weitere Zuführung zum Prämienfonds. Die Grundsätze zu Buchstaben a und b gelten für die VVB und Betriebe, die bei der Aufstellung des Planes 1964 die Hauptkennziffer überboten haben, soweit die Leiter der Industrieabteilungen des Volkswirtschaftsrates bzw. die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte die Überbietung als solche anerkennen; bei der Aufstellung des Planes 1965 die Orientierungsziffer in der Hauptkennziffer überbieten mit Wirkung für den Prämienfonds 1965. 7. Übererfüllung im Jahre 1961 a) Betriebe Bei Übererfüllung der Hauptkennziffer Gewinn erhält der Betrieb im Jahre 1964 bis zu 60 % seines Überplangewinnes als weitere Zuführung zum Prämienfonds. Soweit eine andere Hauptkennziffer als der Gewinn festgelegt wurde, erhält der Betrieb bei Übererfüllung eine weitere Zuführung zum Prämienfonds bis zu 12% seines Prämienanteils je Prozent der Übererfüllung. b) Vereinigung Volkseigener Betriebe (Zentrale) Bei Übererfüllung der Hauptkennziffer Gewinn für die VVB erhält die VVB (Zentrale) im Jahre 1964 bis zu 2 % des Überplangewinnes der VVB als weitere Zuführung zum Prämienfonds. Soweit eine andere Hauptkennziffer als der Gewinn festgelegt wurde, erhält die VVB (Zen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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