Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 781

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 781 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 781); 781 Gesetzblatt Teil II Nr. 94 Ausgabetag: 13. Oktober 1964 Eauern-Macht“ und zwei Lorbeerzweigen umgeben ist. Die Medaille für treue Dienste in der Nationalen Volksarmee für 20:iährige Dienstzeit“ entspricht in ihrer Ausfühi'ung der Medaille in Gold. Die dargestellten Fahnen sind mit Emaille ausgelegt. (2) Die Medaille wird an einer großen fünfeckigen Spange getragen, die mit grünem, beiderseits schwarz-rot-gold gestreiftem Band bezogen ist. Das Band für die Medaille in Silber hat zusätzlich einen silberfarbenen, das für die Medaille in Gold einen goldfarbenen Längsstreifen. Auf der Spange der „Medaille für treue Dienste in der Nationalen Volksarmee für 20iährige Dienstzeit“ ist zusätzlich eine vergoldete XX angebracht. (3) Die Interimsspange ist rechteckig und wie die jeweilige Medaillenspange gekennzeichnet. § 9 (1) Das Tragen der Interimsspange an der Uniform der Nationalen Volksarmee ist obligatorisch. (2) Das Tragen der Medaille an der Uniform der Nationalen Volksarmee zu besonderen Anlässen erfolgt auf Anweisung. (3) Die Medaille bzw. die Interimsspange wird über der linken Brusttasche der Uniform getragen. § 10 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I S. 771). Anlage 6 zu § 1 der vorstehenden Verordnung Ordnung über die Verleihung der „Medaille für treue Dienste in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern“ § 1 (1) Die „Medaille für treue Dienste in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern“ ist eine staatliche Auszeichnung. (2) Der Ausgezeichnete führt die Bezeichnung „Träger der Medaille für treue Dienste in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern“. § 2 Die Medaille kann für treue, gewissenhafte und ehrliche Pflichterfüllung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern verliehen werden. § 3 Die Medaille wird verliehen an Angehörige der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern. §4 Die Medaille wird in sechs Stufen verliehen: nach 5jähriger, nach lOjähriger, nach 15jähriger, nach 20jähriger, nach 25jähriger und nach SOjähriger ununterbrochener Dienstzeit. § 5 (1) Die Verleihung der Medaille erfolgt im Namen des Ministerrates durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei. (2) Das Recht zur Überreichung der Medaille kann durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei auf aridere Personen übertragen werden. (3) Bestimmungen über das Vorschlagsrecht und den Verfahrensweg erläßt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei. § 6 Zur Medaille gehört eine Urkunde. § 7 Die Verleihung der Medaille erfolgt in der Regel am Tage der Vollendung der für die jeweilige Stufe erforderlichen Dienstzeit. § 8 (1) Die Medaille für 5-, 10- und 15jährige treue Dienste ist rund, aus Bronze, versilbert bzw. vergoldet und hat einen Durchmesser von 31,5 mm. Die Vorderseite zeigt den Volkspoüzeistern. Sechs Zacken des Sternes sind glatt und sechs Zacken strahlenförmig geprägt. In der Mitte des Sternes befindet sich ein Schild, das symbolisch die Farben der Deutschen Demokratischen Republik zeigt. Um das Schild sind die Worte „Für treue Dienste“ und ein stilisierter Lorbeerzweig angeordnet. Die Rückseite der Medaille zeigt das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik über der aufgehenden Sonne. (2) Die Medaille für 20-, 25- und 30jährige treue Dienste ist rund, aus Bronze, vergoldet und hat einen Durchmesser von 34,5 mm. Die Vorderseite zeigt den VolkspQjizeistern mit dem Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, welches am unteren Teil der Medaille entsprechend der geleisteten Dienstzeit mit den Worten „Für 20jährige treue Dienste“ bzw. „Für 25jährige treue Dienste“ bzw Für 30jährige treue Dienste“ umschlossen wird. Diese Schriftleiste wird mit Eichenlaub umgrenzt und schließt in der Fortführung nach oben zweireihig ab. Die Rückseite zeigt das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist mit einem zweireihigen Eichenlaubkranz umgrenzt, welcher nach oben in einer Reihe ausiäuft. (3) Die Medaillen werden an einer großen fünfeckigen Spange getragen. Sie ist bei den Medaillen für 5-, 10-und 15jährige treue Dienste mit einem grünen, für 20-, 25- und 30jährige treue Dienste mit einem roten Band bezogen. Das Band der Medaille für 5 Jahre treue Dienste hat drei rote, für 10 Jahre treue Dienste drei silberfarbene, für 15 Jahre treue Dienste drei goldfarbene Längsstreifen. In das Band der Medaille für 20 Jahre treue Dienste ist an den Seiten ein goldfarbener und in das Band für 25 Jahre treue Dienste sind an den Seiten zwei goldfarbene Streifen eingewebt. Das Band der Medaille für 30 Jahre treue Dienste ist an den Seiten durch eine eingewebte goldfarbene Eichenlaubkette abgeschlossen. (4) Die Interimsspangen sind rechteckig und wie die Medaillenspangen gekennzeichnet. In der Mitte der Interimsspange der Medaillen für 20, 25 und 30 Jahre treue Dienste sind die Medaillen in Miniaturausführung eingelegt. § 9 (1) Das Tragen der Interimsspange an der Uniform ist obligatorisch.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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